Das am 01.11.2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt mit einigen Ausnahmen für Gebäude, die thermisch konditioniert sind. Es beinhaltet dabei Vorgaben in Bezug auf Neubau, Nachrüstung und Sanierung von Gebäuden sowie weiterführende Regelungen und Vorschriften beispielsweise zum Energieausweis. Im GEG werden maximal zulässige Grenzwerte über ein Referenzgebäudeverfahren definiert. Dabei ist das Referenzgebäude in der Geometrie, der Ausrichtung und der Nutzung identisch mit dem nachzuweisenden Gebäude. Die energetischen Eigenschaften der Gebäudehülle und der Gebäudetechnik werden jedoch nach GEG zur Grenzwertberechnung vorgegeben.
Details zum GEG
Die Hauptanforderung des GEG bezieht sich beim Neubau auf den Jahresprimärenergiebedarf. Dabei wird für Wohngebäude ein maximal zulässiger Höchstwert für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung vorgegeben. Bei Nichtwohngebäuden beinhaltet dieser Höchstwert zusätzlich den Energiebedarf der Beleuchtung. Ferner werden als Nebenanforderung für Wohngebäude Höchstwerte des spezifischen auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts vorgegeben und für Nichtwohngebäude Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche.
Grundsätzlich sind bei allen Neubauten Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten (§ 14 GEG). Weitere Vorgaben zur Dichtheit, zum Mindestluftwechsel, zum Mindestwärmeschutz sowie der Minimierung von Wärmebrücken sind in den §§ 11 bis 13 GEG definiert.
Strom aus erneuerbaren Energien kann nach § 23 GEG bei der Berechnung des Jahresprimärenergiebedarfs angerechnet werden, sofern er in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang vom Gebäude erzeugt und zugleich vorrangig selbst genutzt wird. Die anzurechnende Leistung hängt von der installierten Leistung und der Verfügbarkeit eines Speichers ab. Bei Wohngebäuden können maximal 30 Prozent bei Systemen ohne Speicher und 45 Prozent bei Systemen mit Speicher des Jahresprimärenergiebedarfs des Referenzgebäudes abgezogen werden.
Für kleine Gebäude mit bis zu 50 m² Nutzfläche gelten zur Vereinfachung ausschließlich Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile.
Sofern das Gebäude ohnehin modernisiert wird, bestehen sogenannte „bedingte Anforderungen“. Dabei sind Mindeststandards für einzelne Bauteile vorgegeben, sofern diese neu errichtet oder ohnehin verändert oder modernisiert werden sollen. Beispielsweise ist für die Außenwand eines beheizten Wohngebäudes bei Sanierung ein Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,24 W/(m²K) vorgegeben.
Alternativ zur bauteilbezogenen Einhaltung der Grenzwerte kann bei umfassender Sanierung des Gebäudes auch eine Gesamtbilanzierung durchgeführt werden. In diesem Fall gelten Grenzwerte an den Primärenergiebedarf sowie bei Wohngebäuden an den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust und bei Nichtwohngebäude an den mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche. Das Anforderungsniveau dieser Grenzwerte ist im Vergleich zum Neubau geringer. Der Primärenergiebedarf für Wohn- und Nichtwohngebäude darf nicht um mehr als 40 Prozent über dem Wert des Referenzgebäudes liegen. Der Transmissionswärmeverlust des Wohngebäudes darf die Werte des Referenzgebäudes um max. 40 Prozent überschreiten, im Nichtwohngebäude dürfen die mittleren U-Werte der wärmeübertragenden Umfassungsfläche im Vergleich zum Referenzgebäude um maximal 75 Prozent überschritten werden.
Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind Austausch- und Nachrüstverpflichtungen definiert, die unabhängig von einer Sanierungsabsicht durchzuführen sind (§ 47 GEG). Ausgenommen sind hierbei grundsätzlich Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits seit Anfang 2002 von der Eigentümerin oder dem Eigentümer selbst bewohnt werden. Sofern diese Gebäude jedoch verkauft werden, sind auch hier die Austausch- und Nachrüstverpflichtungen innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. So dürfen Heizkessel mit einer Nennleistung von 4 kW bis 400 kW, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und keine Niedertemperatur oder Brennwertkessel sind, ab einem Alter von 30 Jahren oder vor dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betrieben werden.
Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt sein (§ 71 GEG). Zugängliche Decken beheizter Räume (mind. 19 °C Innentemperatur) zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) müssen nach § 47 GEG gedämmt werden, sofern sie nicht die Vorgaben zum Mindestwärmeschutz erfüllen. Alternativ muss das darüber liegende Dach gedämmt werden bzw. die Vorgaben zum Mindestwärmeschutz erfüllen.
Das GEG gibt Randbedingungen vor, wie erneuerbare Energien zur vorschriftmäßigen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs in Gebäuden genutzt werden können. Detaillierte Informationen können folgender Themenseite entnommen werden:
Gebäudeenergiegesetz - Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 08.08.2020
Stand: August 2020
PDF429 KB
Bekanntmachungen
GEG 2020 - Bekanntmachung Muster Energieausweise
Bekanntmachung der Muster von Energieausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 08.10.2020
Stand: Oktober 2020
PDF10 MB
Bekanntmachungen
GEG 2020 - Bekanntmachung für Wohngebäude
Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung vom 08.10.2020
Stand: Oktober 2020
PDF2 MB
Bekanntmachungen
GEG 2020 - Bekanntmachung für Nichtwohngebäude
Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung vom 08.10.2020
Stand: Oktober 2020
PDF1 MB
Das GEG ist am 01.11.2020 in Kraft getreten. Die Übergangsvorschriften werden im §§ 110 bis 114 geregelt.
Neubauten und genehmigungspflichtige Sanierungen:
Bei Neubauten ist das Datum des Bauantrags entscheidend. Wurde der Bauantrag bis einen Tag vor Inkrafttreten der neuen Verordnung gestellt, so kann noch die EnEV 2014 mit den verschärften Anforderungen von 2016 angewendet werden.
Der Zeitpunkt der Ausführung ist dann irrelevant, es sei denn die Planung ändert sich und es muss ein neuer Antrag gestellt werden. Bei lediglich anzeigepflichtigen Vorhaben ist entsprechend der Zeitpunkt der Bauanzeige entscheidend
Bestand:
Bei Sanierungen, die keiner Meldung an die Baubehörde bedürfen (z. B. Dach- oder Fassadendämmung), ist der Zeitpunkt der Bauausführung entscheidend.
Energieausweise:
Bei Energieausweisen für Neubauten, die nach EnEV 2014/ 2016 errichtet worden sind, muss die maßgebliche Rechtsvorschrift auf dem Energieausweis vermerkt werden (§112 Abs. 1).
Für Energieausweise, die auf Grund von Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing (§ 80 Abs. 3 Satz 1) oder bei einem behördlich genutzten Gebäude mit mehr als 250 m² und starkem Publikumsverkehr, sind die Vorschriften der EnEV 2014 bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden (§ 112 Abs. 2).
Stand: Januar 2022
Im Gegensatz zur EnEV 2014/2016 unterscheidet das GEG bei der Erweiterung oder dem Ausbau von Gebäuden nicht, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird oder nicht (§ 51 GEG).
Für Wohngebäude ist der Nachweis zu führen, dass der spezifische Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile des neuen Gebäudeteils die in Anlage 1 dargelegten Werte nicht mehr als das 1,2-fache überschreitet und der sommerliche Wärmeschutz eingehalten wird.
Für Nichtwohngebäude ist der Nachweis zu führen, dass die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile des neuen Gebäudeteils die in Anlage 3 angegebenen Höchstwerte nicht um mehr als das 1,25-fache überschreitet und der sommerliche Wärmeschutz eingehalten wird.
Stand: Januar 2022
Mit der EnEV 2014 ist die Anforderung der alten EnEV 2009, den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes für jede Bewertungszone eines Nichtwohngebäudes zu führen, entfallen. Im GEG darf der Nachweis somit nach Anlage 1, Punkt 3.1.1, Satz 2 auf die Räume oder Raumbereiche begrenzt bleiben, für welche die Berechnungen zu den höchsten Anforderungen führen würden.
Stand: Januar 2022
Im Energieausweises ist auf Seite 2 bzw. Seite 3 die Angabe der Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr vorgesehen. Die Angabe ist nach GEG verpflichtend. Die Berechnung erfolgt nach Anlage 9 des GEG.
Stand: November 2021
Bei der reinen Nutzungsänderung ohne bauliche Änderung von bislang bereits beheizten Räumen stellt das GEG keine Anforderungen. Erst wenn im Zuge der Umnutzung Änderungen an wärmeübertragenden Bauteilen durchgeführt werden, dann bestehen Anforderungen durch § 48 Absatz 1 an die geänderten Außenbauteile.
Eine entsprechende Kommentierung finden Sie in der Auslegung zur EnEV Nr. XX-3 zur Nutzungsänderung und Umbau von Gebäuden.
Stand: Januar 2022
Weitere Downloads und Antworten auf viele weitere häufig gestellte Fachfragen können im Download- sowie im FAQ-Bereich abgerufen werden:
Downloads
Der Downloadbereich bietet eine übersichtliche Zusammenstellung von Fachinhalten zum Herunterladen, z. B. Gesetze, Verordnungen, Handreichungen, Checklisten, Leitfäden und vieles mehr.
Zusammenstellung von Antworten auf häufig gestellte Fachfragen zu Gebäudeenergiegesetz (GEG), Energieausweis, Bilanzierung, Bauphysik, Gebäudetechnik oder individueller Sanierungsfahrplan (iSFP).
Das GEG gilt nach § 2 für Gebäude, die thermisch konditioniert sind und für deren Gebäudetechnik (Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Raumluft- und Beleuchtungstechnik). Technische Anlagen für Produktionsprozesse in den Gebäuden sind jedoch nicht eingeschlossen. Zudem nennt das Gesetz verschiedene Ausnahmen (§ 2, Nr. 2), die nicht in den Anwendungsbereich des GEG fallen, wie Gewächshäuser, Stallanlagen, unterirdische Bauten, langanhaltend offen gehaltene Gebäude, Traglufthallen, Zelte oder Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind. Zerlegbare und provisorisch errichtete Gebäude, die für eine geplante Nutzungsdauer von maximal zwei Jahren bestimmt sind, unterliegen ebenfalls nicht den Anforderungen des GEG.
Wohngebäude sind grundsätzlich im Geltungsbereich des GEG zu sehen, sofern die jährliche Nutzungsdauer mindestens vier Monate beträgt oder bei zeitlich begrenzter Nutzung der voraussichtliche Energieverbrauch mindestens 25 Prozent des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt. Nichtwohngebäude sind im Geltungsbereich des GEG zu sehen, sofern die Innentemperatur mindestens 12 Grad beträgt oder sie mindestens vier Monate beheizt oder zwei Monate gekühlt werden.
Wie wird ein Wohn-/Nichtwohngebäude definiert?
Welche Gebäude zu den Wohngebäuden zählen, ist in § 3 GEG definiert. Demnach sind Wohngebäude alle Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich:
Wohnheime,
Altenheime und
Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen.
Alle anderen Gebäude zählen zu den Nichtwohngebäuden. Insbesondere auch:
Hotels und Jugendherbergen,
Justizvollzugsanstalten sowie
Kasernen und Krankenhäuser.
Auslegungsfragen
Beim Vollzug des GEG treten immer wieder rechtliche Fragen auf. Über die juristische und technische Auslegung diese Fragen berät die Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG) die Bauministerkonferenz der Bundesländer.
Als Ergebnisse dieser Beratungen werden die GEG-Auslegungsfragen auf der Seite der Bauministerkonferenz veröffentlicht. Der entsprechende PDF-Download befindet sich dort unten am Seitenende.
In Teil 5 des GEG ist geregelt, dass für alle thermisch konditionierten Gebäude, die neu errichtet, verkauft oder neu vermietet bzw. verpachtet werden ein Energieausweis zu erstellen ist. Ferner sind Regelungen zum Aushang eines Energieausweises bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr definiert. Ergänzend ist in § 80 und § 87 vorgegeben, in welchen Fällen dieser zu übergeben bzw. vorzulegen ist und inwieweit Effizienzklasse und Energiekennwert in Immobilienanzeigen veröffentlicht werden müssen.
Es wird grundsätzlich unterschieden in Energieausweise für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude sowie in verbrauchsorientierte Energieausweise und bedarfsorientierte Energieausweise. Alle Ausweise besitzen generell zehn Jahre Gültigkeit. Nach GEG erstellte Energieausweise für Wohngebäude enthalten zudem eine Einstufung des Gebäudestandards in Energieeffizienzklassen auf Basis des Endenergiebedarfes oder -verbrauches. Weitere Informationen sowie eine Auswahl relevanter Downloads zum Energieausweis befinden sich im Bereich "Energieausweis".
Energieausweis
Der Energieausweis bewertet den energetischen Zustand eines Gebäudes.
Weitere Anforderungen bestehen hinsichtlich der Installation und der regelmäßigen Prüfung von Klima- und Lüftungsanlagen.
Im Sinne der Qualitätssicherung ist es ferner erforderlich, die Einhaltung der Vorgaben des GEG bei energetischen Maßnahmen durch Sachverständige oder Fachunternehmen bestätigen zu lassen. Das erfolgt durch die sogenannte Unternehmererklärung. Ergänzend ist geregelt, dass der bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau die heizungstechnische Anlage im Sinne des GEG kontinuierlich prüft.
Weitere Regelungen zum Vollzug und zu Bußgeldvorschriften sind in den Teilen 7 und 8 des GEG geregelt.
Wichtigste Änderungen gegenüber EnEV 2014 und EEWärmeG 2015
Die Definition des Niedrigstenergiegebäudes laut EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) ist im GEG verankert und mit spezifischen Werten belegt. Die energetischen Anforderungen an das Niedrigstenergiegebäude entsprechen denen eines Neubaus.
Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien:
Photovoltaikstrom, der gebäudenah erzeugt und vorrangig selbst genutzt wird, kann auf den Primärenergiebedarf mit bis zu 30 Prozent (ohne Speicher) und bis zu 45 Prozent (mit Speicher) angerechnet werden.
Photovoltaikstrom als erneuerbare Energie kann bei der Wärmeerzeugung angerechnet werden, wenn er zur Deckung von mindestens 15 Prozent des Wärme- bzw. Kältebedarfs beiträgt. Dies gilt bei Wohngebäuden als erfüllt, wenn die Nennleistung der Anlage in Kilowatt mindestens 3 Prozent der Nettogrundfläche pro Geschoss beiträgt.
Konventionelle Anlagentechnik:
Aktualisierung der Austauschpflichten für Heizkessel, die bei Einbau vor 1991 oder nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden dürfen
Verbot von Ölheizungen ab 2026 (mit zahlreichen Ausnahmen)
Treibhausgasemissionen: Einheitliches Berechnungsverfahren im GEG
Energieausweise (Beispiele):
Verpflichtende Vor-Ort-Begehungen bzw. aussagekräftiges Bildmaterial
Verbindliche Angaben von Treibhausgasemissionen
Ausweitung der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise, d. h. keine Unterscheidung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden
Verpflichtende energetische Beratung durch einen Energieberater bei Kauf einer Immobilie
Innovationsklausel: Statt des Jahres-Primärenergiebedarfs kann alternativ der Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen erfolgen, wenn bestimmte energetische Anforderungen erfüllt sind. Die Innovationsklausel ist bis Ende 2023 anwendbar.
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Förderung
Energieeffizientes Bauen und Sanieren wird bundesweit durch zahlreiche Förderprogramme unterstützt. Auch in Industrie und Gewerbe werden verschiedene Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz öffentlich gefördert.
In der Praxis kommt es immer wieder an ähnlichen Stellen zu Schwierigkeiten bei der korrekten Bilanzierung von Effizienzhäusern und damit zu wiederkehrenden Fehlern in den Nachweisen.