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GEG 2020

Stand: November 2021
Foto, Blick nach oben entlang einer hellen Gebäudefassade mit verschatteten Fenstern.

Das am 01.11.2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt mit einigen Ausnahmen für Gebäude, die thermisch konditioniert sind. Es beinhaltet dabei Vorgaben in Bezug auf Neubau, Nachrüstung und Sanierung von Gebäuden sowie weiterführende Regelungen und Vorschriften beispielsweise zum Energieausweis. Im GEG werden maximal zulässige Grenzwerte über ein Referenzgebäudeverfahren definiert. Dabei ist das Referenzgebäude in der Geometrie, der Ausrichtung und der Nutzung identisch mit dem nachzuweisenden Gebäude. Die energetischen Eigenschaften der Gebäudehülle und der Gebäudetechnik werden jedoch nach GEG zur Grenzwertberechnung vorgegeben.

Details zum GEG

Downloads und Antworten auf häufige Fragen

  • Gesetze

    GEG 2020 - Gebäudeenergiegesetz

    Gebäudeenergiegesetz - Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 08.08.2020

    Stand: August 2020

    PDF 429 KB

  • Bekanntmachungen

    GEG 2020 - Bekanntmachung Muster Energieausweise

    Bekanntmachung der Muster von Energieausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 08.10.2020

    Stand: Oktober 2020

    PDF 10 MB

  • Bekanntmachungen

    GEG 2020 - Bekanntmachung für Wohngebäude

    Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung vom 08.10.2020

    Stand: Oktober 2020

    PDF 2 MB

  • Bekanntmachungen

    GEG 2020 - Bekanntmachung für Nichtwohngebäude

    Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung vom 08.10.2020

    Stand: Oktober 2020

    PDF 1 MB

Weitere Downloads und Antworten auf viele weitere häufig gestellte Fachfragen können im Download- sowie im FAQ-Bereich abgerufen werden:

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Der Downloadbereich bietet eine übersichtliche Zusammenstellung von Fachinhalten zum Herunterladen, z. B. Gesetze, Verordnungen, Handreichungen, Checklisten, Leitfäden und vieles mehr.

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Antworten auf häufig gestellte Fachfragen (FAQ)

Zusammenstellung von Antworten auf häufig gestellte Fachfragen zu Gebäudeenergiegesetz (GEG), Energieausweis, Bilanzierung, Bauphysik, Gebäudetechnik oder individueller Sanierungsfahrplan (iSFP).

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Geltungsbereich und Ausnahmen

Das GEG gilt nach § 2 für Gebäude, die thermisch konditioniert sind und für deren Gebäudetechnik (Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Raumluft- und Beleuchtungstechnik). Technische Anlagen für Produktionsprozesse in den Gebäuden sind jedoch nicht eingeschlossen. Zudem nennt das Gesetz verschiedene Ausnahmen (§ 2, Nr. 2), die nicht in den Anwendungsbereich des GEG fallen, wie Gewächshäuser, Stallanlagen, unterirdische Bauten, langanhaltend offen gehaltene Gebäude, Traglufthallen, Zelte oder Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind. Zerlegbare und provisorisch errichtete Gebäude, die für eine geplante Nutzungsdauer von maximal zwei Jahren bestimmt sind, unterliegen ebenfalls nicht den Anforderungen des GEG.

Wohngebäude sind grundsätzlich im Geltungsbereich des GEG zu sehen, sofern die jährliche Nutzungsdauer mindestens vier Monate beträgt oder bei zeitlich begrenzter Nutzung der voraussichtliche Energieverbrauch mindestens 25 Prozent des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt. Nichtwohngebäude sind im Geltungsbereich des GEG zu sehen, sofern die Innentemperatur mindestens 12 Grad beträgt oder sie mindestens vier Monate beheizt oder zwei Monate gekühlt werden.

Wie wird ein Wohn-/Nichtwohngebäude definiert?

Welche Gebäude zu den Wohngebäuden zählen, ist in § 3 GEG definiert. Demnach sind Wohngebäude alle Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich:

  • Wohnheime,
  • Altenheime und
  • Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen.

Alle anderen Gebäude zählen zu den Nichtwohngebäuden. Insbesondere auch:

  • Hotels und Jugendherbergen,
  • Justizvollzugsanstalten sowie
  • Kasernen und Krankenhäuser.

Auslegungsfragen

Beim Vollzug des GEG treten immer wieder rechtliche Fragen auf. Über die juristische und technische Auslegung diese Fragen berät die Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG) die Bauministerkonferenz der Bundesländer.

Als Ergebnisse dieser Beratungen werden die GEG-Auslegungsfragen auf der Seite der Bauministerkonferenz veröffentlicht. Der entsprechende PDF-Download befindet sich dort unten am Seitenende.

Auslegungsfragen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Energieausweis

In Teil 5 des GEG ist geregelt, dass für alle thermisch konditionierten Gebäude, die neu errichtet, verkauft oder neu vermietet bzw. verpachtet werden ein Energieausweis zu erstellen ist. Ferner sind Regelungen zum Aushang eines Energieausweises bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr definiert. Ergänzend ist in § 80 und § 87 vorgegeben, in welchen Fällen dieser zu übergeben bzw. vorzulegen ist und inwieweit Effizienzklasse und Energiekennwert in Immobilienanzeigen veröffentlicht werden müssen.

Es wird grundsätzlich unterschieden in Energieausweise für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude sowie in verbrauchsorientierte Energieausweise und bedarfsorientierte Energieausweise. Alle Ausweise besitzen generell zehn Jahre Gültigkeit. Nach GEG erstellte Energieausweise für Wohngebäude enthalten zudem eine Einstufung des Gebäudestandards in Energieeffizienzklassen auf Basis des Endenergiebedarfes oder -verbrauches. Weitere Informationen sowie eine Auswahl relevanter Downloads zum Energieausweis befinden sich im Bereich "Energieausweis".

Foto, langer Gang mit Betonwänden, rechts gehen mehrere Treppenaufgänge ab, die in verschiedenen Farben beleuchtet sind.

Energieausweis

Der Energieausweis bewertet den energetischen Zustand eines Gebäudes.

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Weitere Vorschriften

Weitere Anforderungen bestehen hinsichtlich der Installation und der regelmäßigen Prüfung von Klima- und Lüftungsanlagen.

Im Sinne der Qualitätssicherung ist es ferner erforderlich, die Einhaltung der Vorgaben des GEG bei energetischen Maßnahmen durch Sachverständige oder Fachunternehmen bestätigen zu lassen. Das erfolgt durch die sogenannte Unternehmererklärung. Ergänzend ist geregelt, dass der bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau die heizungstechnische Anlage im Sinne des GEG kontinuierlich prüft.

Weitere Regelungen zum Vollzug und zu Bußgeldvorschriften sind in den Teilen 7 und 8 des GEG geregelt.

Wichtigste Änderungen gegenüber EnEV 2014 und EEWärmeG 2015

  • Die Definition des Niedrigstenergiegebäudes laut EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) ist im GEG verankert und mit spezifischen Werten belegt. Die energetischen Anforderungen an das Niedrigstenergiegebäude entsprechen denen eines Neubaus.
  • Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien:
    • Photovoltaikstrom, der gebäudenah erzeugt und vorrangig selbst genutzt wird, kann auf den Primärenergiebedarf mit bis zu 30 Prozent (ohne Speicher) und bis zu 45 Prozent (mit Speicher) angerechnet werden.
    • Photovoltaikstrom als erneuerbare Energie kann bei der Wärmeerzeugung angerechnet werden, wenn er zur Deckung von mindestens 15 Prozent des Wärme- bzw. Kältebedarfs beiträgt. Dies gilt bei Wohngebäuden als erfüllt, wenn die Nennleistung der Anlage in Kilowatt mindestens 3 Prozent der Nettogrundfläche pro Geschoss beiträgt.
  • Konventionelle Anlagentechnik:
    • Aktualisierung der Austauschpflichten für Heizkessel, die bei Einbau vor 1991 oder nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden dürfen
    • Verbot von Ölheizungen ab 2026 (mit zahlreichen Ausnahmen)
  • Treibhausgasemissionen: Einheitliches Berechnungsverfahren im GEG
  • Energieausweise (Beispiele):
    • Verpflichtende Vor-Ort-Begehungen bzw. aussagekräftiges Bildmaterial
    • Verbindliche Angaben von Treibhausgasemissionen
    • Ausweitung der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise, d. h. keine Unterscheidung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden
    • Verpflichtende energetische Beratung durch einen Energieberater bei Kauf einer Immobilie
  • Innovationsklausel: Statt des Jahres-Primärenergiebedarfs kann alternativ der Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen erfolgen, wenn bestimmte energetische Anforderungen erfüllt sind. Die Innovationsklausel ist bis Ende 2023 anwendbar.

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Förderung

Energieeffizientes Bauen und Sanieren wird bundesweit durch zahlreiche Förderprogramme unterstützt. Auch in Industrie und Gewerbe werden verschiedene Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz öffentlich gefördert.

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Häufige Fehler bei der Bilanzierung

In der Praxis kommt es immer wieder an ähnlichen Stellen zu Schwierigkeiten bei der korrekten Bilanzierung von Effizienzhäusern und damit zu wiederkehrenden Fehlern in den Nachweisen.

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