Neue Verordnungen für Energieeinsparung
Stand: Oktober 2022
Von der Bundesregierung wurden zur Sicherung der Energieversorgung aufgrund der reduzierten Gaslieferungen weitere Energiesparmaßnahmen beschlossen. Sie sollen zur Sicherung der Energieversorgung kurz- und mittelfristig beitragen.
Verordnung für kurzfristige Maßnahmen
In der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) werden Maßnahmen zur Einsparung im Gebäudebereich geregelt. Sie trat am 1. September 2022 in Kraft und gilt bis zum 28. Februar 2023
In der Vorordnung werden Vorgaben für Privathaushalte, öffentliche Gebäude für gewerbliche Unternehmen geregelt, bspw.:
- Private Schwimm- und Badebecken dürfen nicht mehr energieintensiv beheizt werden.
- Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und Eigentümer von Wohngebäuden
- Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Ladentüren in Geschäftsräumen des Einzelhandels
- Einschränkung der Beleuchtung von Gebäuden, Denkmälern und Werbung
- Absenkung der Mindesttemperaturen für Arbeitsstätten
EnSikuMaV – Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen, gültig 01.09.2022 bis 28.02.2023
Verordnung für mittelfristige Maßnahmen
Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) enthält Anforderungen an und Vorgaben zur Energieeffizienz von Heizungsanlagen und zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen.
Geregelt werden in der Verordnung
- die Pflicht zur jährlichen Prüfung von gasbetriebenen Heizungsanalgen
- die Pflicht zum hydraulischen Abgleich in öffentlichen Gebäuden und in großen Mehrfamilienhäusern
- Unternehmen werden verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen, die im Rahmen von Energieaudits und Energie- oder Umweltmanagementsystemen identifiziert wurden, unverzüglich umzusetzen
Die Verordnung ist zum 1. Oktober in Kraft getreten und gilt für zwei Jahre.
EnSimiMaV – Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen, gültig 01.10.2022 bis 01.10.2023