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Berechnungsgrundsätze für Energieausweise

Stand: November 2021
Foto, Schultafel mit Vielzahl an mathematischen Formeln beschriftet.

Im Energieausweis sind grundsätzlich Angaben zur Endenergie und zur Primärenergie des Gebäudes dargestellt: Der Endenergiebedarf/-verbrauch gibt die vom konkreten Gebäude jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung, Kühlung und Warmwasserbereitung an; bei Nichtwohngebäuden wird auch die eingebaute Beleuchtung berücksichtigt. Der Primärenergiebedarf/-verbrauch bildet die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ab. Er berücksichtigt neben der Endenergie auch die sogenannte Vorkette (Erkundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) der jeweils eingesetzten Energieträger (z. B. Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien).

Die erste Seite des Energieausweises enthält neben Angaben zur Art der verwendeten erneuerbaren Energien und zu deren Deckungsanteilen auch Angaben zu möglichen Ersatzmaßnahmen (GEG §§ 34-45). Empfehlungen für kostengünstige Modernisierungsmaßnahmen nach § 84 GEG sind fester Bestandteil des Energieausweises. Auf der vierten Seite enthält das Energieausweisformular kurz beschriebene Modernisierungsmaßnahmen sowie Hinweise dazu, ob diese als Einzelmaßnahmen oder im Zusammenhang mit größeren Modernisierungen durchgeführt werden können. Zusätzlich können freiwillig Angaben zu geschätzten Amortisationszeiten und zu den Kosten pro eingesparter Kilowattstunde Endenergie hinzugefügt werden. Sind keine Modernisierungsempfehlungen möglich, zum Beispiel bei Neubauten und kürzlich umfassend energetisch sanierten Gebäuden, ist dies im Energieausweis zu vermerken. Alle Modernisierungsempfehlungen dienen lediglich der Information des Eigentümers. Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen ist nicht verpflichtend.

Alle Energieausweise – auch die nach alten Fassungen der EnEV ausgestellten – haben eine Gültigkeit von zehn Jahren, wenn nicht beispielsweise im Rahmen einer Modernisierung der Energiebedarf ohnehin neu berechnet wird. In solch einem Fall ist dann nach § 80 (2) ein neuer Ausweis fällig.

Hinweis: Baudenkmäler benötigen keinen Energieausweis.

In diesen Fällen ist ein Energieausweis Pflicht

Häufige Fragen zum Energieausweis

Wahlmöglichkeiten zwischen Verbrauchs- oder Bedarfsausweis

Nach § 79 Absatz 1 des GEG besteht grundsätzlich Wahlfreiheit bei der Ausstellung eines Bedarfs- oder Verbrauchsausweises mit folgenden Ausnahmen:
Für bestehende Wohngebäude, die

  • weniger als fünf Wohnungen haben und
  • für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und
  • die nicht das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 (WSchV 77) einhalten,

müssen Bedarfsausweise ausgestellt werden. Bei Neubau sowie grundsätzlich, wenn keine Verbrauchsdaten für ein Gebäude vorliegen, ist ebenfalls ein Bedarfsausweis zu erstellen. In der aktuellen Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand sind Regelungen zur Beurteilung aufgeführt. Wenn für ein Bestandsgebäude keine oder nicht in ausreichendem Verbrauchsdaten vorliegen, die nach den Vorgaben des GEG § 82 genügen, ist ebenfalls ein Bedarfsausweis auszustellen.

Wegweiser zum Energieausweis

Unterscheidung zwischen Wohngebäude und Nichtwohngebäude

Energieausweise sind nach § 79 (7) und § 106 getrennt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude zu erstellen. Welche Gebäude zu den Wohngebäuden zählen, ist in § 3 Abs. 1 Nr. 33 GEG definiert: Demnach sind dies Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohnheime, Altenheime und Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen. Alle anderen Gebäude zählen zu den Nichtwohngebäuden. Insbesondere auch: Hotels, Jugendherbergen, Justizvollzugsanstalten, Kasernen, Krankenhäuser.

Gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Nichtwohnanteilen (§ 106 GEG)

Ist nach § 106 GEG für ein gemischt genutztes Gebäude eine getrennte Betrachtung der Gebäudeteile mit Wohn- und mit Nichtwohnnutzung nicht erforderlich, kann der Nachweis für das Gesamtgebäude geführt werden. Sind die Gebäudeteile nach § 106 GEG jedoch getrennt zu betrachten, ist entsprechend auch jeweils ein Nachweis für die Gebäudeteile getrennt zu führen. Bei einem Gebäude, welches überwiegend (zu mehr als 50 Prozent der Gebäudenutzfläche) zu Wohnzwecken genutzt wird, handelt es sich grundsätzlich um ein Wohngebäude. In diesem Fall ist nach § 106 Abs. 1 GEG der Nichtwohngebäudeteil dann getrennt zu bilanzieren, wenn die folgenden drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:

  • die Nutzung ist nicht wohnähnlich und
  • der Flächenanteil der Nichtwohnnutzung an der gesamten Nutzfläche des Gebäudes ist erheblich (in der Regel mehr als zehn Prozent) und
  • die Anlagentechnik des Nichtwohngebäudeteils unterscheidet sich von der Wohnnutzung (z. B. Lüftung, Kühlung etc.).

In der Begründung zur EnEV (Auslegungsfragen zum GEG wurden noch nicht veröffentlicht) befand sich für die Beurteilung folgender Hinweis: "Soweit die Nichtwohnnutzung sich nach der Art der Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung nicht wesentlich von der Wohnnutzung unterscheidet, wird das Gebäude auch insoweit als Wohngebäude behandelt. Typische Fälle solcher wohnähnlichen Nutzungen sind freiberufliche Nutzungen, die üblicherweise in Wohnungen stattfinden können, und freiberufsähnliche gewerbliche Nutzungen. Dem Spaltungsgrundsatz unterliegen nur solche Nichtwohnnutzungen innerhalb eines Wohngebäudes, die nach der Art der Nutzung nicht wohnähnlich sind und zusätzlich sich auch bei der gebäudetechnischen Ausstattung (z. B. Belüftung, Klimatisierung) wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden." Handelt es sich hingegen um ein Nichtwohngebäude mit Wohnanteil (Nichtwohnnutzung mehr als 50 Prozent), so ist der Absatz 2 des § 22 anzuwenden: In diesem Fall kommt es nur auf den Flächenanteil der Wohnnutzung an. Ist dieser größer als zehn Prozent, so müssen die Gebäudeteile getrennt nachgewiesen werden. Eine "wohnähnliche Nutzung" im Nichtwohnanteil spielt in diesem Fall keine Rolle. Die Voraussetzungen, unter denen die Gebäudeteile gemischt genutzter Gebäude entweder gemeinsam oder getrennt zu betrachten sind, kommentiert ebenfalls die Auslegung XI-27 zu § 22 EnEV (gemischt genutzte Gebäude).

Downloads

  • Studien & Berichte

    Modellgebäudeverfahren für neue Wohngebäude

    Endbericht des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) über das Begleitgutachten zur Einführung des vereinfachten Nachweisverfahrens nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG).

    Stand: Mai 2021

    PDF 5,5 MB barrierefrei

  • Gesetze

    GEG 2020 - Gebäudeenergiegesetz

    Gebäudeenergiegesetz - Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 08.08.2020

    Stand: August 2020

    PDF 429 KB

  • Bekanntmachungen

    GEG 2020 - Bekanntmachung für Wohngebäude

    Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung vom 08.10.2020

    Stand: Oktober 2020

    PDF 2 MB

  • Bekanntmachungen

    GEG 2020 - Bekanntmachung für Nichtwohngebäude

    Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung vom 08.10.2020

    Stand: Oktober 2020

    PDF 1 MB

  • Formulare & Aushänge

    GEG 2020 - Formular Energieausweis Wohngebäude

    Formular für einen Energieausweis für Wohngebäude gemäß den §§ 79 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG).

    Stand: April 2021

    PDF 178 KB

  • Formulare & Aushänge

    GEG 2020 - Formular Energieausweis Nichtwohngebäude

    Formular für einen Energieausweis für Nichtwohngebäude gemäß den §§ 79 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG).

    Stand: April 2021

    PDF 143 KB

  • Formulare & Aushänge

    GEG 2020 - Aushang Energiebedarfsausweis Nichtwohngebäude

    Formular für den Aushang eines Energiebedarfsausweises für Nichtwohngebäude gemäß den §§ 79 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG).

    Stand: April 2021

    PDF 75 KB

  • Formulare & Aushänge

    GEG 2020 - Aushang Energieverbrauchsausweis Nichtwohngebäude

    Formular für den Aushang eines Energieverbrauchsausweises für Nichtwohngebäude gemäß den §§ 79 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG).

    Stand: April 2021

    PDF 77 KB

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