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DIN V 4701-10 – Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen

Stand: April 2024
Foto, mehere Kupferleitungen eines Heizungssystems an einer Wand montiert.

Die inzwischen zurückgezogene Vornorm DIN V 4701-10:2003-08 „Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen“ beinhaltet ein Rechenverfahren zur Bewertung der Gebäudetechnik. Dabei können energetische Kenngrößen für Heizung, Warmwasser und Lüftungstechnik bestimmt werden.

Bis zum 31.12.2023 konnte gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) die energetische Bilanzierung von Wohngebäuden noch nach DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10 erfolgen. 

Seit dem Inkrafttreten der zweiten Novelle des GEG zum 01.01.2024 (GEG 2024) ist für die Erstellung von öffentlich-rechtlichen Nachweisen und Energieausweisen die DIN V 18599 zu verwenden.

Energieausweise, für die der Zeitpunkt der Bauantragstellung, des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige vor dem 01.01.2024 erfolgte, können auch noch im Bilanzierungsverfahren nach DIN V 4701/4108 erstellt werden, da für diese Fälle das damals geltende Recht (GEG/EnEV) bindend ist. Näheres zu den Übergangsvorschriften für Energieausweise enthält §112 des GEG.

Rechenverfahren

In der Norm wurden drei Rechenverfahren angeboten:

  • Graphisches Verfahren: Einfache Ermittlung der Kenngrößen für Wohngebäude durch in der Norm definierte Anlagenkonfigurationen bezogen auf die Gebäudenutzfläche. Es sind keine aufwendigen Berechnungen erforderlich. Die Anlagenaufwandszahl kann mit wenigen Angaben direkt aus den Diagrammen abgelesen werden.
  • Tabellarisches Verfahren: Schnelle Bewertung der Gebäudetechnik über in Tabellen vorgegebene Standardwerte. Betrachtet wird hierbei eine jährliche Heizperiode von 185 Tagen. Eine Software ist für die Berechnungen nicht erforderlich.
  • Detailliertes Verfahren: Ausführliches Berechnungsverfahren unter Berücksichtigung der Heizdauer und der Gradtagszahl. Die meisten Techniken können hierdurch abgebildet werden.

Abhängig vom geplanten Detailierungsgrad in der Berechnung und den vorhandenen Eingangsparametern konnte zwischen den einzelnen Verfahren gewählt werden. Bei der Bewertung wurde differenziert in:

  • Wärmeübergabe
  • Wärmeverteilung
  • Wärmespeicherung
  • Wärmeerzeugung
  • Hilfsenergien

Ausgelegt war die Norm insbesondere für den Neubau. Nicht gesondert berücksichtigt wurden Absenkzeiten der Heizungsanlage (nachts oder bei Nichtnutzung) und Abweichungen zur Anlagenausführung nach den Regeln der Technik. Somit war der hydraulische Abgleich, die Auslegung der Pumpen oder die korrekte Dimensionierung grundsätzlich eingerechnet.

Nicht anwendbar war die Norm bei Klimatisierung der Gebäude, da in der Norm hierfür keine Berechnungsmöglichkeit vorgesehen war. Während bei Nichtwohngebäuden gemäß GEG grundsätzlich immer schon die DIN V 18599 zur energetischen Bilanzierung verwendet wurde, waren auch für gekühlte Wohngebäude ebenfalls die Vorgaben der DIN V 18599 verpflichtend.

Im Endergebnis konnte der Primärenergiebedarf der Anlage, der zur Deckung des Jahresheizwärmebedarfs des Gebäudes erforderlich ist, bestimmt werden. Dies erfolgte durch die Anlagenaufwandszahl eP. Diese ist unter anderem abhängig von den eingesetzten Brennstoffen, den Verlusten der Wärmeerzeuger, dem Einsatz regenerativer Energien, Verteilungsverlusten sowie der erforderlichen Hilfsenergie (z. B. für Pumpen). Sie beschreibt die verbrauchte Primärenergie im Vergleich zur erzeugten Nutzwärme und ergibt sich aus der Erzeugeraufwandszahl und dem Primärenergiefaktor. Das bedeutet, je kleiner die Zahl ist, umso effizienter arbeitet die Anlage.

  • Erzeugeraufwandszahl einer Heizungsanlage: Dimensionsloses Verhältnis der benötigten Endenergie (z. B. Erdgas / Heizöl / Strom) zur erzeugten Nutzwärmemenge (Energieinput zu Energieoutput des Wärmeerzeugers). Die Erzeugeraufwandszahl ist der Kehrwert des Jahresnutzungsgrads.
  • Anlagenaufwandszahl einer Heizungsanlage: Dimensionsloses Verhältnis von benötigter Primärenergie zur erzeugter Nutzwärmemenge. Es werden die Wärmeverluste durch Verteilung, Speicherung und Übergabe sowie die Verluste bei der Umwandlung und Übertragung des Energieträgers (z. B. Erdgas / Heizöl / Strom) berücksichtigt.

Eine weitere wesentliche Norm für den öffentlich-rechtlichen Nachweis nach GEG war in diesem Zusammenhang die mittlerweile ebenfalls zurückgezogene DIN V 4701-12:2004-02 „Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen im Bestand - Teil 12: Wärmeerzeuger und Trinkwassererwärmung". Ergänzend zur DIN V 4701-10 wurden mit Teil 12 der Vornorm Kennzahlen für die Bewertung des Bestands zur Verfügung gestellt.

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