Wärmepumpe hybrid:
Die thermische Leistung der elektrisch angetriebenen Wärmepumpe muss bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent und bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Heizlast betragen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei bivalent parallelem bzw. bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht. Die Wärmepumpe muss vorrangig betrieben werden, zulässig als fossile Spitzenlasterzeuger sind Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerungen.
Solarthermische-Hybridheizung (Solarthermie nach § 71e und § 71h in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung):
Die solarthermische Anlage muss mindestens folgende Aperturflächen erreichen (Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Mindestfläche um 20 Prozent):
- bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten eine Fläche von mindestens 0,07 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche oder
- bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden eine Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche.
Im Fall einer Solarthermie-Hybridheizung muss bei der Biomasse, Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung ein Anteil von mindestens 60 Prozent der aus der Biomasse-, Gas oder Flüssigbrennstofffeuerung bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden.
Sofern eine solarthermische Anlage mit kleinerer Aperturfläche eingesetzt wird, ist die Reduktion der Anforderung an den Anteil von mit der Anlage bereitgestellter Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate von 65 Prozent auf 60 Prozent entsprechend dem Anteil der eingesetzten Aperturfläche an der in Nummer 1 und 2 genannten Aperturfläche zu mindern.
Die Ergänzung in § 71h (Hybridheizungen) ermöglicht, dass Solarthermie-Hybridheizungen auch ohne rechnerischen Nachweis nach DIN V 18599: 2018-09 eingesetzt werden können. Dafür werden Anforderungen an die Mindestaperturfläche gestellt. Sind diese erfüllt, kann die solarthermische Anlage mit einem Deckungsanteil von rund 15 Prozent berücksichtigt werden. Entsprechend müssen nur noch weitere 50 Prozent (entspricht 60 Prozent der verbliebenen 85 Prozent Erzeugernutzwärmeabgabe) der Wärme mit Erneuerbaren Energien mit Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff gedeckt werden.