Nachweispflichten im GEG 2024: Einbau, Betrieb und Austausch von Heizungsanlagen
Stand: Dezember 2025Informationen zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz am 10.07.2026 beschlossen, anschließend hat auch der Bundesrat zugestimmt. Mit dem GModG wird das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt treten die Regelungen des GModG schrittweise in Kraft.
Die bisherige Vorgabe des GEG, dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, entfällt im GModG. Der Einbau und Betrieb von Öl- und Gasheizungen bleibt grundsätzlich weiterhin möglich. Gleichzeitig werden die Anforderungen an den Einsatz klimaneutraler Brennstoffe in den kommenden Jahren schrittweise verschärft.
Seit dem 21.07.2026 gelten zudem die neuen Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
Weitere Informationen werden in Kürze veröffentlicht.
Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist geregelt, welche Nachweise bei Einbau, Betrieb und Austausch von Heizungsanlagen notwendig sind. Die folgende Seite enthält einen Überblick der wichtigsten Nachweisverpflichtungen, die mit Inkraftreten der zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) seit Januar 2024 gelten.
Grundlage ist das Gebäudeenergiegesetz vom 08.08.2020 in Kombination mit dem am 19.10.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung".
§ 3 (1) 4a Nachweis blauer Wasserstoff
§ 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten
§ 60 a bis c Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen
§ 71 Anforderungen an Heizungsanlagen
§§ 71b-h Gleichberechtigte Erfüllungsoptionen für mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien bei neu eingebauten Heizungen
Bei vollständiger Deckung des Wärmebedarfs einzeln oder in Kombination ohne Einzelnachweis: