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Fristen für Eigentümer, Vermieter und Mieter im GEG 2024

Stand: Februar 2024
Foto, ein Mann sitzt an einem Schreibtisch und betrachtet zwei Monitore mit technischen Diagrammen.

Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) setzt eine Vielzahl von Fristen für Eigentümer, Vermieter und Mieter und definiert damit konkrete zeitliche Vorgaben beispielsweise für die Umstellung der Wärmeversorgung auf 65 Prozent erneuerbare Energien.

Bereits im Koalitionsvertrag von 2021 wurde vereinbart, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt. Ursprünglich sollte das Ziel ab dem 01.01.2025 gelten, wurde aber im Zusammenhang mit den stark gestiegenen Energiepreisen infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine vorgezogen auf den 01.01.2024.

Aus dem GEG 2024 resultiert keine sofortige Austauschpflicht bei Bestandsgebäuden. Die Pflicht zur Nutzung mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie besteht nach GEG 2024 ab 01.01.2024 zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, die einen Lückenschluss darstellen, gilt die Pflicht erst, wenn die Fristen für die Erstellung der Wärmeplanung ablaufen. In Gemeindegebieten ab 100.000 Einwohnern ist das der 30.06.2026 und in Gemeindegebieten mit bis zu 100.000 Einwohnern der 30.06.2028. Wenn bis zum Ablauf der Fristen keine Wärmeplanung vorliegt, werden Gemeinden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor. Falls vor Ablauf dieser Frist auf Grundlage einer Wärmeplanung eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, gilt die 65-Prozent-Pflicht einen Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung.

Weitere Fristen betreffen beispielsweise die Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen, die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs oder die Inspektion von Klimaanlagen.

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