• Gebärdensprache
  • Leichte Sprache
  • Gebärdensprache
  • Leichte Sprache

Neue Verordnungen für Energieeinsparung

Stand: März 2023
Foto einer Hand, die an einem Heizungsthermostat dreht

Von der Bundesregierung wurden zur Sicherung der Energieversorgung aufgrund der reduzierten Gaslieferungen weitere Energiesparmaßnahmen beschlossen. Sie sollen zur Sicherung der Energieversorgung kurz- und mittelfristig beitragen.

Verordnung für kurzfristige Maßnahmen

In der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) werden Maßnahmen zur Einsparung im Gebäudebereich geregelt. Sie trat am 01.09.2022 in Kraft und galt bis zum 28.02.2023.

In der Vorordnung werden Vorgaben für Privathaushalte, öffentliche Gebäude für gewerbliche Unternehmen geregelt, bspw.:

  • Private Schwimm- und Badebecken dürfen nicht mehr energieintensiv beheizt werden.
  • Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und Eigentümer von Wohngebäuden
  • Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Ladentüren in Geschäftsräumen des Einzelhandels
  • Einschränkung der Beleuchtung von Gebäuden, Denkmälern und Werbung
  • Absenkung der Mindesttemperaturen für Arbeitsstätten
Verordnungen

EnSikuMaV – Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen, gültig 01.09.2022 bis 28.02.2023

Stand: September 2022

PDF 245 KB

Verordnung für mittelfristige Maßnahmen

Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) enthält Anforderungen an und Vorgaben zur Energieeffizienz von Heizungsanlagen und zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen.

Geregelt werden in der Verordnung

  • die Pflicht zur jährlichen Prüfung von gasbetriebenen Heizungsanlagen
  • die Pflicht zum hydraulischen Abgleich in öffentlichen Gebäuden und in großen Mehrfamilienhäusern
  • Unternehmen werden verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen, die im Rahmen von Energieaudits und Energie- oder Umweltmanagementsystemen identifiziert wurden, unverzüglich umzusetzen

Die Verordnung ist zum 01.10.2022 in Kraft getreten und gilt für zwei Jahre bis zum 30.09.2024.

Verordnungen

EnSimiMaV – Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen, gültig 01.10.2022 bis 30.09.2024

Stand: Oktober 2022

PDF 267 KB

Das könnte auch interessant sein

Foto, im Vordergrund ein Haus mit davorstehender Wärmepumpe, im Hintergrund ein Haus im Bau mit Solarkollektoren auf dem Dach.

GEG 2024

Am 01.01.2024 trat die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) in Kraft. Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen verbindlich, eng gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung.

Mehr erfahren
Foto, ein Techniker steht mit einem Tablet-Computer in einem Heizungsraum und liest eine Druckuhr ab.

Hydraulischer Abgleich

Durch einen hydraulischen Abgleich werden die Volumenströme im Heizungssystem optimal abgestimmt. Dies ermöglicht die bedarfs- und zeitgerechte Versorgung alle Heizflächen mit dem Wärmeträger und damit einen effizienten Betrieb des Wärmeerzeugers.

Mehr erfahren
Foto, Blick auf ein hochwertig saniertes Einfamilenhaus mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach.

iSFP - Der individuelle Sanierungsfahrplan

Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) zeigt einen möglichen Weg zum energieeffizienten Haus auf.

Zum iSFP

Zurück zu Energieeinsparrecht