Neue Verordnungen für Energieeinsparung
Stand: März 2023Von der Bundesregierung wurden zur Sicherung der Energieversorgung aufgrund der reduzierten Gaslieferungen weitere Energiesparmaßnahmen beschlossen. Sie sollen zur Sicherung der Energieversorgung kurz- und mittelfristig beitragen.
Verordnung für kurzfristige Maßnahmen
In der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) werden Maßnahmen zur Einsparung im Gebäudebereich geregelt. Sie trat am 01.09.2022 in Kraft und galt bis zum 28.02.2023.
In der Vorordnung werden Vorgaben für Privathaushalte, öffentliche Gebäude für gewerbliche Unternehmen geregelt, bspw.:
- Private Schwimm- und Badebecken dürfen nicht mehr energieintensiv beheizt werden.
- Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und Eigentümer von Wohngebäuden
- Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Ladentüren in Geschäftsräumen des Einzelhandels
- Einschränkung der Beleuchtung von Gebäuden, Denkmälern und Werbung
- Absenkung der Mindesttemperaturen für Arbeitsstätten
EnSikuMaV – Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen, gültig 01.09.2022 bis 28.02.2023
Verordnung für mittelfristige Maßnahmen
Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) enthält Anforderungen an und Vorgaben zur Energieeffizienz von Heizungsanlagen und zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen.
Geregelt werden in der Verordnung
- die Pflicht zur jährlichen Prüfung von gasbetriebenen Heizungsanlagen
- die Pflicht zum hydraulischen Abgleich in öffentlichen Gebäuden und in großen Mehrfamilienhäusern
- Unternehmen werden verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen, die im Rahmen von Energieaudits und Energie- oder Umweltmanagementsystemen identifiziert wurden, unverzüglich umzusetzen
Die Verordnung ist zum 01.10.2022 in Kraft getreten und gilt für zwei Jahre bis zum 30.09.2024.
EnSimiMaV – Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen, gültig 01.10.2022 bis 30.09.2024