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WEGs: Diese GEG-Fristen stehen an

Stand: November 2024
Foto, eine Häuserzeile mehrstöckiger Wohngebäude in der Stadt

Das GEG sieht vor, dass die deutsche Wärmeversorgung schrittweise auf 65 Prozent erneuerbare Energien umgestellt wird. Wohnungseigentümergemeinschaften mit Etagenheizungen müssen dabei bereits bis Ende 2024 aktiv werden.

In Deutschland befinden sich knapp 1,8 Millionen Wohngebäude im Eigentum von WEGs. Auch sie müssen künftig die GEG-Anforderungen an die Wärmeversorgung umsetzen. Für WEGs, die bislang eine dezentrale Wärmeversorgung wie Gasetagen- oder Ofenheizung nutzen, gelten zudem besondere Fristen: Bis Ende 2024 ist die Beauftragung einer Bestandsaufnahme der Etagenheizung für sie verpflichtend. Darauf aufbauend muss die WEG in den kommenden Jahren – spätestens aber nach Ausfall der ersten Etagenheizung – entscheiden, wie sie den Wechsel zu einer 65-Prozent-Lösung umsetzen will. Eine frühzeitig eingebundene Energieberatung kann diesen Entscheidungsprozess sinnvoll unterstützen. 

Die wesentlichen Fristen im Überblick:

Bis Ende 2024: Bestandsaufnahme beauftragen

Bis zum 31.12.2024 müssen alle WEGs mit mindestens einer Etagenheizung eine Bestandsaufnahme dessen veranlassen. Dazu werden aktuelle Kehrbuchdaten von der zuständigen Bezirksschornsteinfegerin oder dem -schornsteinfeger benötigt, etwa zum Alter und zur Nennwärmeleistung der Anlage. Eigentümerinnen und Eigentümer der jeweiligen Etagenheizung müssen zudem eine Einschätzung zur Funktionstüchtigkeit der Anlage abgeben. Für die Erhebung dieser Informationen sind maximal sechs Monate vorgesehen. 

Anschließend müssen die gesammelten Informationen innerhalb von drei Monaten verständlich zusammengefasst werden. Ziel ist es, mithilfe der Bestandsaufnahme eine gute Einschätzung zu erhalten, wie lange die Etagenheizung voraussichtlich noch effizient funktionieren wird. Idealerweise können so notwendige Maßnahmen bereits geplant werden, bevor akuter Handlungsbedarf besteht.

Nach Austausch der ersten Etagenheizung: Umsetzungskonzept erarbeiten

Sobald die erste Etagenheizung im Haus ausfällt und ausgetauscht wird, beginnt die Übergangsfrist zur Umsetzung der 65-Prozent-Anforderung. Innerhalb dieser Frist muss die WEG ein Konzept zur künftigen Wärmeversorgung erarbeiten, beschließen und umsetzen. Die Hausverwaltung ist zunächst dazu verpflichtet, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, um über das Verfahren zu informieren und den Prozess anzustoßen. Die WEG muss dann insbesondere entscheiden, ob künftig eine dezentrale oder zentrale Heizungsanlage zum Einsatz kommen soll, um die Anforderung von 65 Prozent erneuerbare Energien zu erfüllen.

Wenn sich die WEG für das Beibehalten einer dezentralen Wärmeversorgung entscheidet, muss diese spätestens nach Ablauf der fünf Jahre umgesetzt werden. Entschließt sich die WEG hingegen für eine zentrale Lösung, verlängert sich die Umsetzungsfrist um weitere acht Jahre, sodass insgesamt 13 Jahre zur Verfügung stehen.  

Ein wesentlicher Faktor für die Entscheidung kann dabei sein, ob künftig ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist. Dies geht etwa aus der kommunalen Wärmeplanung hervor, die Kommunen in den kommenden Jahren stufenweise festlegen: Bis 30.06.2026 müssen Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnenden einen Wärmeplan vorlegen, kleinere Kommunen haben zwei Jahre länger Zeit bis zum 30.06.2028. Dieser beschreibt dann unter anderem, welche Gebiete sich grundsätzlich für den Anschluss an ein Wärmenetz eignen.

Vertiefende Infos zu den Erfüllungsoptionen

Weitere Informationen zu den verschiedenen Erfüllungsoptionen und die Folgen für WEGs finden sich auf der Themenseite Zusammenstellung technischer Möglichkeiten.

Foto, ein Techniker inspiziert eine Heizungsanlage

Zusammenstellung technischer Möglichkeiten

Zur Erfüllung der GEG-Vorgabe der Verwendung von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei der Wärmeerzeugung können in Gebäuden von Wohneigentümergemeinschaften (WEGs) sowohl dezentrale als auch zentrale Heizanlagen zum Einsatz kommen.

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Überbrückungsmöglichkeiten

Je nachdem, wann die erste Etagenheizung ausfällt und wie weit die kommunale Wärmeplanung fortgeschritten ist, sind verschiedene Überbrückungsmöglichkeiten zulässig:

  • Heizungsausfall vor Vorliegen eines Wärmeplans (spätestens bis 30.06.2026 oder 30.06.2028, je nach Kommunengröße): In diesem Fall kann eine neue oder gebrauchte Heizung installiert werden, die noch nicht die 65-Prozent-Anforderung erfüllt. Ab dem 01.01.2029 muss diese Anlage jedoch mindestens 15 Prozent erneuerbare Energien nutzen, ab dem 01.01.2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 01.01.2040 mindestens 60 Prozent. 
  • Heizungsausfall nach Vorliegen eines Wärmeplans (spätestens nach 30.06.2026 oder 30.06.2028, je nach Kommunengröße): Auch hier kann zunächst eine Heizung installiert werden, die nicht der 65-Prozent-Anforderung entspricht. Nach fünf Jahren gilt jedoch die Verpflichtung, 65 Prozent erneuerbare Energie zu nutzen.

Tipp: Energieberatung in Anspruch nehmen

Eine Energieberatung ist zwar nicht verpflichtend, bietet aber wertvolle Unterstützung bei der gemeinsamen Entscheidungsfindung. Bereits vor Ausfall der ersten Etagenheizung können WEGs von einer unabhängigen Beratung profitieren. Energieexpertinnen und -experten informieren dabei umfassend über technische Lösungen, notwendige Effizienzmaßnahmen und Fördermöglichkeiten. Ein individueller Sanierungsfahrplan bietet zudem Orientierung, wie der Betrieb einer neuen Heizungsanlage möglichst effizient gestaltet werden kann. Diese Leistung wird im Rahmen der „Energieberatung für Wohngebäude” (EBW) gefördert.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zu Energieberatung und Fördermöglichkeiten finden sich auf der Themenseite Energieberatung und Fördermöglichkeiten für WEGs, zu Anforderungen und Fristen auf der Themenseite GEG: Gesetzliche Anforderungen an Wohneigentümergemeinschaften.

Foto, eine Frau präsentiert einer Gruppe etwas an einem Flipchart.

Energieberatung und Fördermöglichkeiten für WEGs

Die Energieberatung für WEGs ist nicht grundlegend anders als für andere Wohngebäude. Sie ist aber durch die heterogene Eigentümerschaft und die Unterscheidung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum oft komplexer und zeitintensiver.

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Foto, eine Häuserzeile mehrstöckiger Wohngebäude in der Stadt

GEG: Gesetzliche Anforderungen an WEGs

Das Gebäudeenergiegesetz regelt die Anforderungen an Heizungsanlagen und die Umstellung auf die zukünftige Wärmeversorgung. Das betrifft auch Wohneigentümergemeinschaften (WEGs), für die daraus Handlungsbedarf entsteht.

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