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Nachweispflichten im GModG 2026: Einbau, Betrieb und Austausch von Heizungsanlagen

Stand: Oktober 2026

Artikel

Foto, Zwei intelligente Stromzähler mit grünen Plomben und Schlüsseln versehen.

Im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist geregelt, welche Nachweise bei Einbau, Betrieb und Austausch von Heizungsanlagen notwendig sind.

Die folgende Seite enthält einen Überblick der wichtigsten Nachweisverpflichtungen, die mit Inkrafttreten des Artikel 1 des GModG seit 29.07.2026 gelten. Grundlage ist das am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“.

§ 3 (1) 4b Nachweis blauer Wasserstoff

§ 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

Artikel

Wärmepumpen im Stromnetz

Wärmepumpen benötigen elektrischen Strom, um Umgebungswärme nutzbar zu machen. Die Nutzung von Flexibilität auf der Nachfrageseite, u.a. von Wärmepumpen, hilft, Erneuerbare effizient in das Stromsystem zu integrieren und das Netz sicher zu betreiben.

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§ 42 Grundsatz

Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind:

  • eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
  • eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  • eine solarthermische Anlage
  • eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
  • eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung
  • eine Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung
  • eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert
  • eine Stromdirektheizung
  • eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
  • eine andere innovative Heizungslösung

§ 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird

Wer eine alte Gas- oder Ölheizung nach dem 29.07.2026 durch eine Brennstoffzellenheizung ersetzt, muss dafür ab Inkrafttreten des § 43 GModG, also ab 2029, einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen. Dazu zählen unter anderem Biogas, Biomethan, biogenes Flüssiggas und die verschiedenen Arten von Wasserstoff und ihre Derivate.

Die Beimischungsquoten und Fristen lauten:

  • ≥ 10 Prozent ab 01.01.2029
  • ≥ 15 Prozent ab 01.01.2030
  • ≥ 30 Prozent ab 01.01.2035
  • ≥ 60 Prozent ab 01.01.2040

Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Betreiberinnen und Betreiber müssen die Einhaltung der ansteigenden Quoten für klimafreundliche Brennstoffe, die Biotreppe, ab 2029 dokumentieren.

Foto, Luftwärmepumpe vor einem Wohngebäude
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Erneuerbare Wärme in Gebäuden

GModG ersetzt das GEG: Keine 65%-EE-Pflicht mehr, sondern eine Biotreppe mit gestaffelten Anforderungen an klimaneutrale Brennstoffe. Öl- und Gasheizungen bleiben unter Bedingungen nutzbar. Heizungssysteme für Ein- und Zweifamilienhäuser im Überblick.

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Foto, moderne Gasheizung mit digitalem Display in einem technischen Raum. Im Hintergrund sind ein roter Ausdehnungsbehälter, verschiedene Rohrleitungen, Ventile und ein Manometer zu sehen.
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Biotreppe im GModG 2026

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) regelt ab 2029 die gestaffelte Beimischung von Biomethan, Bioheizöl und weiterer Brennstoffe, auch bekannt als „Biotreppe". Alternativen wie Hybridheizungen oder Wärmerückgewinnung sind ebenfalls möglich.

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§ 44 Einbau einer solarthermischen Anlage

Zugelassen sind nur Systeme, die mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind.

§ 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse

Der Gebäudeeigentümer hat sicherzustellen, dass die Nutzung in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und nur Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird.

Wird eine Biomasse-Hybridheizung bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, ist die Pflicht nach § 43 (Biotreppe) zu beachten.

§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung

  • Für den Einbau einer Stromdirektheizung in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen müssen die gesetzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschritten werden.
  • Diese Anforderung gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen mindestens eine von der Eigentümerin oder dem Eigentümer selbst bewohnt wird. Falls lediglich bestehende Einzelraum-Stromdirektheizungen ausgetauscht werden, gilt die Pflicht ebenfalls nicht.
  • Die Einhaltung des baulichen Wärmeschutzes ist durch eine nach § 88 berechtigte Person nachzuweisen.

§ 60 a bis c Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen

§ 78 Inspektionsbericht

Zur Sicherstellung des Vollzugs der Inspektionspflicht einer Klimaanlage nach § 74 hat der Betreiber den Inspektionsbericht der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes nach § 81 auszustellen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 92 Erfüllungserklärung (Neubau)

Für Neubauten wird die Erfüllung der Anforderungen des GModG durch die Erfüllungserklärung § 92 sichergestellt. Bauherrin bzw. Bauherr oder Eigentümerin bzw. Eigentümer hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Die Erfüllungserklärung ist nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen, soweit das Landesrecht nicht einen anderen Zeitpunkt der Vorlage bestimmt. Das Landesrecht bestimmt, wer zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist.

§ 96 Verpflichtung von privaten Nachweisen (Unternehmererklärung) für Bestandsgebäude

§ 97 Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

Die Erfüllung der Pflichten aus den in § 97 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung.

§ 99 Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen

Aussteller von Energieausweisen oder Inspektionsberichten für Klimaanlagen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Ausweise und Berichte und der zu deren Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum aufzubewahren, um die Durchführung von Stichprobenkontrollen und Bußgeldverfahren zu ermöglichen. Der Energieausweis oder der Inspektionsbericht sowie die Daten und Unterlagen sind der Kontrollstelle grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Kontrollstelle darf hierfür ein Datenformat vorgeben. Eine Übermittlung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Übermittlung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 102 Befreiungen

Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder Bauherrin bzw. Bauherr müssen nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 102 wegen unangemessenen Aufwands erfüllt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Kosten der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder von der Bauherrin bzw. dem Bauherrn verlangen, dass eine Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen durch qualifizierte Sachverständige vorgelegt wird.

§ 107 Wärmeversorgung im Quartier

Treffen Bauherrinnen, Bauherren, Eigentümerinnen oder Eigentümer eine vertragliche Vereinbarung zur gemeinsamen Wärme- und Kälteversorgung ihrer Gebäude im Quartier, es zählt der räumliche Zusammenhang, können sie die gesetzlichen Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Anforderungen der Bio-Treppe (§ 43 GModG) gemeinsam erfüllen. Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Regelungen sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einer Eigentümerin oder einem Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung tritt eine schriftliche Dokumentation der Eigentümerin bzw. des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Downloads

  • Gesetze

    GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz - Lesefassung

    Konsolidierte Lesefassung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG) vom 23.07.2026

    Stand: Juli 2026

    PDF 442 KB

  • Gesetze

    GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz - Lesefassung mit Änderungskennzeichnung ggü. GEG 2024

    Vom BBSR erarbeitete Lesefassung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG) vom 23.07.2026 mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem GEG 2024

    Stand: Juli 2026

    PDF 2 MB

  • Gesetze

    GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz

    Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden vom 23.07.2026

    Stand: Juli 2026

    PDF 622 KB

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