Im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist geregelt, welche Nachweise bei Einbau, Betrieb und Austausch von Heizungsanlagen notwendig sind.
Die folgende Seite enthält einen Überblick der wichtigsten Nachweisverpflichtungen, die mit Inkrafttreten des Artikel 1 des GModG seit 29.07.2026 gelten. Grundlage ist das am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“.
§ 3 (1) 4b Nachweis blauer Wasserstoff
Als blauer Wasserstoff gilt Wasserstoff, der durch Reformierung aus Erdgas hergestellt und dessen Erzeugung mit einem Kohlendioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlendioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird.
In Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) muss ein Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht werden.
Die Einsparungen bei den Lebenszyklus-THG-Emissionen werden nach der Methode berechnet, welche in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen erzielt wird.
Für die dauerhafte Speicherung oder Bindung des Kohlendioxids gelten die Vorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen oder entsprechende geltende EU-Vorgaben. Soweit die EU in einem anderen verbindlichen Rechtsakt für die Herstellung von blauem Wasserstoff für die im Rahmen dieses Gesetzes einschlägigen Einsatzfelder andere Nachhaltigkeitsanforderungen vorgibt, sind diese vorrangig anzuwenden.
§ 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
Seit dem 01.10.2024 müssen Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern verpflichtend verbrauchsgerecht abgerechnet werden. Diese Pflicht ist im GModG § 6 verankert und in der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) vom 16.10.2023 geregelt.
Damit sind Zähleinrichtungen erforderlich, um die an das Heizsystem abgegebene Energie für Heizwärme und Warmwasser zu erfassen. Für den Heizwärmeverbrauch wird in der Regel die Temperaturdifferenz zwischen dem Vor- und Rücklauf sowie der Volumenstrom des Heizmediums gemessen. Dies ermöglicht neben der Verbrauchsdokumentation auch ein energetisches Monitoring der Heizanlage. Alternativ können aber auch Heizkostenverteiler eingesetzt werden.
Hinsichtlich ihrer Eignung dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, deren Eignung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder auf andere Weise nachgewiesen wurden. Falls die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden ist, sind die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten bei Wärmepumpen nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen.
Falls der anteilige Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen am 01.10.2024 noch nicht erfasst wurde, hatte der Gebäudeeigentümer gemäß § 12 Abs. 3 HeizkostenV bis zum Ablauf des 30.09.2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren. Seit diesem Zeitpunkt ist die verbrauchsabhängige Abrechnung für den darauffolgenden Abrechnungszeitraum uneingeschränkt verpflichtend.
Für die Wärmepumpe besteht zwar keine generelle Pflicht für einen eigenen, separaten Stromzähler, allerdings ist ein solcher erforderlich, um vergünstigte Wärmepumpenstromtarife der Versorger oder die prozentuale Netzentgeltreduzierung (Modul 2 nach § 14a EnWG) nutzen zu können.
Verfügt eine seit 2024 installierte Wärmepumpe über eine Leistungsaufnahme von mehr als 4,2 kW, muss sie nach § 14a Energiewirtschaftsgesetze (EnWG) eine Steuermöglichkeit für den Netzbetreiber verfügen.
Daraus ergibt sich die Pflicht zum Einbau eines Smart Meters. Zudem ist ein Smart Meter Voraussetzung für den Erhalt von BEG-Fördergeldern.
Mit dem eigenen Stromzähler für die Wärmepumpe und einer Zähleinrichtung für die an das Heizsystem abgegebene Energiemenge ist zudem eine genaue Bestimmung der Jahresarbeitszahl möglich.
Artikel
Wärmepumpen im Stromnetz
Wärmepumpen benötigen elektrischen Strom, um Umgebungswärme nutzbar zu machen. Die Nutzung von Flexibilität auf der Nachfrageseite, u.a. von Wärmepumpen, hilft, Erneuerbare effizient in das Stromsystem zu integrieren und das Netz sicher zu betreiben.
Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind:
eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe
eine solarthermische Anlage
eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung
eine Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung
eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert
eine Stromdirektheizung
eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
eine andere innovative Heizungslösung
§ 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
Wer eine alte Gas- oder Ölheizung nach dem 29.07.2026 durch eine Brennstoffzellenheizung ersetzt, muss dafür ab Inkrafttreten des § 43 GModG, also ab 2029, einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen. Dazu zählen unter anderem Biogas, Biomethan, biogenes Flüssiggas und die verschiedenen Arten von Wasserstoff und ihre Derivate.
Die Beimischungsquoten und Fristen lauten:
≥ 10 Prozent ab 01.01.2029
≥ 15 Prozent ab 01.01.2030
≥ 30 Prozent ab 01.01.2035
≥ 60 Prozent ab 01.01.2040
Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Betreiberinnen und Betreiber müssen die Einhaltung der ansteigenden Quoten für klimafreundliche Brennstoffe, die Biotreppe, ab 2029 dokumentieren.
Der Gas- bzw. Wasserstofflieferant ist gesetzlich verpflichtet, mit der regelmäßigen Abrechnung zu bestätigen, dass der gelieferte Brennstoff den gesetzlichen Nachhaltigkeitsanforderungen des GModG entspricht.
Diese Abrechnungen und Zertifikate müssen in den ersten 15 Jahren nach der Inbetriebnahme der Heizungsanlage jeweils für mindestens fünf Jahre ab dem Lieferzeitpunkt aufbewahrt werden.
Die Nachweise müssen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden.
Die Beimischungspflicht kann alternativ von 2029–2034 (Stufen 1+2 der Biotreppe) über eine Solarthermie-Hybridheizung oder über eine Wärmepumpen-Hybridheizung (bivalent parallel mit Wärmepumpen-Vorrang) oder eine Biomasse-Hybridheizung erfüllt werden (siehe entsprechende Factsheets). Bei einer Solarthermie-Hybridheizung nach GModG ergibt sich der notwendige Anteil an CO2-neutralen Brennstoffen in Abhängigkeit von der Aperturfläche (siehe entsprechendes Factsheet). Anteile größer 15 Prozent müssen durch eine fachkundige Person nachgewiesen werden.
Eine weitere Alternative zur Beimischungspflicht von 2029–2034 (Stufen 1+2 der Biotreppe) ist eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung, wenn der Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 Prozent erreicht und die gemessene Leistungszahl, aus dem Verhältnis der mittels Wärmerückgewinnung genutzten Wärme und dem Stromeinsatz im Betrieb ermittelt wird, mindestens 10 beträgt und die Anlage die gesamte Fläche des Gebäudes versorgt.
Falls die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes nicht die Betreiberin oder der Betreiber der Heizungsanlage ist, geht die gesetzliche Pflicht zur Beschaffung und zum Nachweis der Quoten direkt auf die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage über.
Ergänzend soll eine Grüngas- und Grünheizölquote für Inverkehrbringer eingeführt werden, die ab 2028 moderat mit 1 Prozent starten soll. Eckpunkte zu dieser Quote werden bis zum 01.12.2026 erwartet. Endverbraucherinnen, Endverbraucher, Eigentümerinnen und Eigentümer müssen dann keine eigenen Nachweise erbringen.
GModG ersetzt das GEG: Keine 65%-EE-Pflicht mehr, sondern eine Biotreppe mit gestaffelten Anforderungen an klimaneutrale Brennstoffe. Öl- und Gasheizungen bleiben unter Bedingungen nutzbar. Heizungssysteme für Ein- und Zweifamilienhäuser im Überblick.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) regelt ab 2029 die gestaffelte Beimischung von Biomethan, Bioheizöl und weiterer Brennstoffe, auch bekannt als „Biotreppe". Alternativen wie Hybridheizungen oder Wärmerückgewinnung sind ebenfalls möglich.
§ 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse
Der Gebäudeeigentümer hat sicherzustellen, dass die Nutzung in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und nur Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird.
Wird eine Biomasse-Hybridheizung bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, ist die Pflicht nach § 43 (Biotreppe) zu beachten.
§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung
Für den Einbau einer Stromdirektheizung in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen müssen die gesetzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschritten werden.
Diese Anforderung gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen mindestens eine von der Eigentümerin oder dem Eigentümer selbst bewohnt wird. Falls lediglich bestehende Einzelraum-Stromdirektheizungen ausgetauscht werden, gilt die Pflicht ebenfalls nicht.
Die Einhaltung des baulichen Wärmeschutzes ist durch eine nach § 88 berechtigte Person nachzuweisen.
§ 60 a bis c Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen
Die Betriebsprüfung gilt für Heizungswärmepumpen in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten, die ab 2024 eingebaut wurden. Die Prüfung ist erforderlich nach Ablauf einer Heizperiode spätestens aber nach zwei Jahren. Dies gilt nicht für Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen. Wärmepumpen, die keiner Fernkontrolle unterliegen, müssen spätestens alle fünf Jahre geprüft werden.
Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach § 60a ist schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden (Unternehmererklärung). Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten sind auf Verlangen der Mieterin bzw. dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Dies gilt auch für Pachtverhältnisse und für sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen.
Die Heizungsprüfung und -optimierung ist erforderlich in Wohngebäuden mit mind. sechs Wohneinheiten bei:
wasserführenden Heizungsanlagen, die ab 10.2009 eingebaut wurden, innerhalb eines Jahres nach 15 Jahren Betrieb,
wasserführende Heizungsanlagen, die vor 10.2009 eingebaut wurden, innerhalb eines Jahres nach 15 Jahren Betrieb bis spätestens 30.09.2027.
Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden (Unternehmererklärung). Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf aufzeigt, sind die Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung und der Nachweis sind auf Verlangen der Mieterin bzw. dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Dies gilt auch für Pachtverhältnisse und für sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen. Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.
Bei Inanspruchnahme einer Ausnahme von der Verpflichtung sind zum Nachweis der Ausstattung des Gebäudes mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 GModG Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen.
Für eine Befreiung von der Pflicht aufgrund gleichwertiger Maßnahmen (z.B. durch ein kontinuierliches elektronisches Monitoring oder eine externe Betriebsüberwachung) sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:
Vollständige Unterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten.
Der Nachweis, dass die Anlagen unter ein vertraglich vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz fallen, in Form eines geeigneten Energieleistungsvertrages (Energy Performance Contracting).
Der Nachweis, dass die Anlagen von einem fachkompetenten Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben und energetisch überwacht werden, unter Vorlage des entsprechenden Betreibervertrages.
Die Regelung gilt verpflichtend für wasserführende Heizungssysteme nach dem Einbau oder der Aufstellung in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten.
Dokumentations- und Offenlegungspflicht: Die Bestätigung über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs (Unternehmererklärung) sowie eine vollständige Dokumentation der Arbeiten müssen der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Auf Verlangen ist diese Bestätigung auch den Mieterinnen und Mietern unverzüglich vorzulegen. Die Dokumentation muss zwingend folgende Einstellparameter enthalten:
die raumweise Heizlastberechnung und die berechnete Heizlast des Gebäudes,
die eingestellte Leistung der Wärmeerzeuger sowie die Auslegungstemperatur,
die genauen Einstellungen der Regelung und den statischen Druck im Ausdehnungsgefäß.
Mindestumfang der Leistung: Der hydraulische Abgleich muss nach Maßgabe des Verfahrens B der VdZ-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ oder nach einem nachweisbar gleichwertigen Verfahren durchgeführt werden. Dies umfasst mindestens:
eine raumweise Heizlastberechnung,
eine Prüfung und nötigenfalls Optimierung der Heizflächen für eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
die präzise Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Nach § 60c Abs. 3 GModG sind alternative, gleichwertige Verfahren gesetzlich zulässig.
Damit diese Verfahren im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) anerkannt und bezuschusst werden, müssen sie die von BMWE, BAFA, KfW und dena entwickelte Checkliste für digitale Verfahren erfüllen. Diese steht auf der Website des BAFA zum Download bereit. Die Checkliste erlaubt es, konventionelle Prozessschritte des Verfahrens B durch softwaregestützte und zertifizierte Anwendungen zu ersetzen.
Die technischen Gremien von VdZ und ZVSHK haben die entsprechende Prüfnorm zur Standardisierung dieser Verfahren im Laufe des Jahres 2026 finalisiert, sodass die vormalige regulatorische Lücke für digitale Messverfahren geschlossen ist.
§ 78 Inspektionsbericht
Zur Sicherstellung des Vollzugs der Inspektionspflicht einer Klimaanlage nach § 74 hat der Betreiber den Inspektionsbericht der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes nach § 81 auszustellen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 92 Erfüllungserklärung (Neubau)
Für Neubauten wird die Erfüllung der Anforderungen des GModG durch die Erfüllungserklärung § 92 sichergestellt. Bauherrin bzw. Bauherr oder Eigentümerin bzw. Eigentümer hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Die Erfüllungserklärung ist nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen, soweit das Landesrecht nicht einen anderen Zeitpunkt der Vorlage bestimmt. Das Landesrecht bestimmt, wer zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist.
§ 96 Verpflichtung von privaten Nachweisen (Unternehmererklärung) für Bestandsgebäude
Folgende Nachweise in Bezug auf die Wartung von Heizungsanlagen nach § 60 a, b und c müssen mit einer Unternehmererklärung bescheinigt werden:
Die Ergebnisse der Betriebsprüfung von Wärmepumpen nach § 60a und die Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen.
Die Ergebnisse der Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierungen nach § 60b und die Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen.
Die Durchführung hydraulischer Abgleiche und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach § 60c.
Die Anforderungen zum Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56.
Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, feste Biomasse sowie grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff (einschließlich daraus hergestellter Derivate) zum Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen beliefert, muss dem Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen Nachhaltigkeits- und Qualitätsanforderungen nach § 43 Absatz 1 und 2 GModG (Erfüllungsoptionen der Biotreppe) sowie § 45 Absatz 1 GModG (Anforderungen an feste Biomasse) erfüllt sind.
Mit diesen Lieferantenbestätigungen wird die gesetzliche Erfüllungspflicht des Betreibers rechtsverbindlich nachgewiesen. Im Falle der Nutzung von Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff-Varianten sind die Abrechnungen und Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach der Inbetriebnahme der Heizungsanlage von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der bzw. dem Belieferten jeweils für mindestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, diese Abrechnungen und Nachweisdokumente der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes nach GModG § 22 gasförmige Biomasse (Biomethan) oder biogenes Flüssiggas für den nicht erneuerbaren Anteil zur Anwendung, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer sich bei Vertragsabschluss vom Lieferanten bescheinigen lassen, dass die geltenden Anforderungen an die flüssige und gasförmige Biomasse über die gesamte Laufzeit des Liefervertrags erfüllt werden.
Die Bescheinigung dient als Nachweis für die nach Landesrecht zuständige Behörde und ist im Rahmen der Erfüllungserklärung nach Fertigstellung des Gebäudes bereitzuhalten bzw. auf Verlangen vorzulegen. Diese Pflicht besteht auch dann fort, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer den Lieferanten wechselt. Die entsprechenden Abrechnungen über den Bezug sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren.
§ 97 Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
Die Erfüllung der Pflichten aus den in § 97 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung.
§ 99 Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen
Aussteller von Energieausweisen oder Inspektionsberichten für Klimaanlagen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Ausweise und Berichte und der zu deren Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum aufzubewahren, um die Durchführung von Stichprobenkontrollen und Bußgeldverfahren zu ermöglichen. Der Energieausweis oder der Inspektionsbericht sowie die Daten und Unterlagen sind der Kontrollstelle grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Kontrollstelle darf hierfür ein Datenformat vorgeben. Eine Übermittlung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Übermittlung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde.
§ 102 Befreiungen
Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder Bauherrin bzw. Bauherr müssen nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 102 wegen unangemessenen Aufwands erfüllt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Kosten der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder von der Bauherrin bzw. dem Bauherrn verlangen, dass eine Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen durch qualifizierte Sachverständige vorgelegt wird.
§ 107 Wärmeversorgung im Quartier
Treffen Bauherrinnen, Bauherren, Eigentümerinnen oder Eigentümer eine vertragliche Vereinbarung zur gemeinsamen Wärme- und Kälteversorgung ihrer Gebäude im Quartier, es zählt der räumliche Zusammenhang, können sie die gesetzlichen Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Anforderungen der Bio-Treppe (§ 43 GModG) gemeinsam erfüllen. Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Regelungen sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einer Eigentümerin oder einem Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung tritt eine schriftliche Dokumentation der Eigentümerin bzw. des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Konsolidierte Lesefassung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG) vom 23.07.2026
Stand: Juli 2026
PDF442 KB
Gesetze
GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz - Lesefassung mit Änderungskennzeichnung ggü. GEG 2024
Vom BBSR erarbeitete Lesefassung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG) vom 23.07.2026 mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem GEG 2024
Stand: Juli 2026
PDF2 MB
Gesetze
GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden vom 23.07.2026
Artikel 1 bis 4 des Gebäudemodernsierungsgesetzes (GModG) 2026 bringen neue Vorgaben für Heizungen, Energieausweise und Nullemissionsgebäude. Alle Änderungen im Überblick.
Ab 2027 müssen gemäß GModG neue öffentliche Nichtwohngebäude und Nichtwohngebäude mit >250 m² Solarenergieanlagen errichten. Ab 2028 gilt dies für bestehende Nichtwohngebäude mit >500 m², ab 2029 für öffentliche Gebäude mit >750 m².
Renovierungsanforderungen im GModG 2026: Nichtwohngebäude
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026 setzt EU-Vorgaben zur Energieeffizienz um und führt eine zweistufige Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude ein.
Durch die Heizungstechnik wird die Raumwärme und Warmwasserversorgung eines Gebäudes erzeugt und bereitgestellt, bei externer Erzeugung der Wärmeenergie durch eine Fernheizung nur bereitgestellt. Bestandssysteme können energetisch weiter optimiert werden.
Durch Gebäudetechnik werden die Funktionen eines Gebäudes im Bereich Photovoltaik, Belüftung, Klimatechnik, Beleuchtung und Elektrotechnik hergestellt, bereitgestellt oder geregelt.
Durch einen hydraulischen Abgleich werden die Volumenströme im Heizungssystem optimal abgestimmt. Dies ermöglicht die bedarfs- und zeitgerechte Versorgung alle Heizflächen mit dem Wärmeträger und damit einen effizienten Betrieb des Wärmeerzeugers.
Im Zuge des Klimawandels wird die Überhitzung in Gebäuden zu einem zunehmenden Problem. Passive und aktive Kühlung sowie baulicher Hitzeschutz sorgen für behagliche Innenräume trotz steigender Außentemperaturen.
Der Energieausweis bewertet den energetischen Zustand eines Gebäudes und enthält individuelle Vorschläge für Sanierungsmaßnahmen. Energieausweise haben damit das Potenzial, zu einer nachhaltigen energetischen Verbesserung des Gebäudebestandes beizutragen.
Leitungsgebundene Versorgungslösungen im Quartier für die nachhaltige Wärme- und Kälteversorgung ermöglichen es, unterschiedliche erneuerbare Energiequellen wie Geothermie oder Abwärme effizient einzubinden und bei Bedarf flexibel zu erweitern.