Fortgeltende Regelungen im GModG 2026: Geltungsbereich und Anforderungen
Stand: Oktober 2026Artikel
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026 gelten neben neuen auch fortgeltende Regelungen aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024.
Diese umfassen den Geltungsbereich, Anforderungen an Neubauten und Sanierungen sowie Vorgaben zu Energieausweisen und energetischen Mindeststandards.
Geltungsbereich und Ausnahmen
Das GModG 2026 gilt nach § 2 für thermisch konditionierte Gebäude und deren Gebäudetechnik (Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Raumluft- und Beleuchtungstechnik). Technische Anlagen für Produktionsprozesse in den Gebäuden sind jedoch nicht eingeschlossen.
Zudem nennt das Gesetz verschiedene Ausnahmen (§ 2 Absatz 2), die nicht in den Anwendungsbereich des GModG fallen. Dazu zählen Gewächshäuser oder Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind. Zerlegbare und provisorisch errichtete Gebäude, die für eine geplante Nutzungsdauer von maximal zwei Jahren bestimmt sind, unterliegen ebenfalls nicht den Anforderungen des GModG.
Wohngebäude fallen unter den Geltungsbereich, wenn sie mindestens vier Monate jährlich genutzt werden. Bei zeitlich begrenzter Nutzung gilt dies, wenn der voraussichtliche Energieverbrauch mindestens 25 Prozent des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt. Nichtwohngebäude sind im Geltungsbereich des GModG zu sehen, sofern die Innentemperatur mindestens 12 Grad beträgt oder sie mindestens vier Monate beheizt oder zwei Monate gekühlt werden.
Definition von Wohn- und Nichtwohngebäuden
Welche Gebäude zu den Wohngebäuden zählen, ist in § 3 GModG definiert. Demnach sind Wohngebäude alle Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich:
- Wohnheime,
- Altenheime und
- Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen.
Alle anderen Gebäude zählen zu den Nichtwohngebäuden. Insbesondere auch:
- Hotels und Jugendherbergen,
- Justizvollzugsanstalten sowie
- Kasernen und Krankenhäuser.
Neubau
Die Hauptanforderung des GModG 2026 bezieht sich beim Neubau auf den Jahresprimärenergiebedarf. Dabei wird für Wohngebäude ein maximal zulässiger Höchstwert für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung vorgegeben. Bei Nichtwohngebäuden beinhaltet dieser Höchstwert zusätzlich den Energiebedarf der Beleuchtung.
Als Nebenanforderung gelten für Wohngebäude Höchstwerte für den Transmissionswärmeverlust. Für Nichtwohngebäude gelten Höchstwerte für die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle.
Im GEG 2024 lag der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Wohn- und Nichtwohngebäude bei 55 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes. Diese Anforderung wurde auch Teil des GModG 2026 und erfolgte auch in der Innovationsklausel nach § 103.
Seit dem 01.01.2024 ist der Jahres-Primärenergiebedarf für zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude und das jeweilige Referenzgebäude nach DIN V18599:2018-09 zu ermitteln. Ab dem 01.01.2027, mit Inkrafttreten des Artikel 2 des GModG, nach DIN/TS 18599:2025-10.
Die Anforderungen an die Gebäudehülle wurden vom GEG 2024 in das GModG 2026 unverändert übernommen. Für kleine Gebäude mit bis zu 50 m2 Nutzfläche gelten zur Vereinfachung ausschließlich Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile.
Grundsätzlich sind bei allen Neubauten Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten (§ 14 GModG). Weitere Vorgaben zur Dichtheit, zum Mindestluftwechsel, zum Mindestwärmeschutz sowie der Minimierung von Wärmebrücken sind in den §§ 11 bis 13 GModG definiert.
In das GModG 2026 wurde auch das vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude übernommen, das sich am bisherigen Effizienzhaus 55 der KfW orientiert (§ 31 in Verbindung mit der Anlage 5). Es müssen alle Bauteilanforderungen und ein zulässiges Anlagenkonzept der Anlage 5 eingehalten werden. Insbesondere steht im vereinfachten Verfahren keine Anlagenvariante mit Gasheizung mehr zur Verfügung.
Sanierung
Sofern das Gebäude ohnehin modernisiert wird, bestehen die im GEG 2024 definierten bedingten Anforderungen auch im GModG 2026 weiter. Dabei sind Mindeststandards für einzelne Bauteile vorgegeben, sofern diese neu errichtet oder ohnehin verändert oder modernisiert werden sollen. Beispielsweise ist für die Außenwand eines beheizten Wohngebäudes bei Sanierung ein Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,24 W/(m2K) vorgegeben.
Alternativ zur bauteilbezogenen Einhaltung der Grenzwerte kann bei umfassender Sanierung des Gebäudes auch eine Gesamtbilanzierung durchgeführt werden In diesem Fall gelten Grenzwerte für den Primärenergiebedarf. Bei Wohngebäuden betrifft dies den Transmissionswärmeverlust, bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle. Das Anforderungsniveau dieser Grenzwerte ist im Vergleich zum Neubau geringer.
Der Primärenergiebedarf für Wohn- und Nichtwohngebäude darf nach § 38 GModG 2026 nicht um mehr als 40 Prozent über dem Wert des Referenzgebäudes liegen. Der Transmissionswärmeverlust des Wohngebäudes darf die Werte des Referenzgebäudes um maximal 40 Prozent überschreiten. Im Nichtwohngebäude gilt dies für die mittleren U-Werte der Gebäudehülle mit maximal 75 Prozent.
Es ist aber sicherzustellen, dass die energetische Qualität des Gebäudes nach § 57 GModG 2026 insgesamt nicht verschlechtert wird. Entscheidend ist das Anforderungsniveau zum Zeitpunkt des Bauantrags. Dabei ist zu prüfen, ob die Anlage der Heizungstechnik und Trinkwassererwärmung von Anforderungen an die energetische Qualität betroffen war (ab EnEV 2002). Dazu gehört die Begrenzung des Primärenergiebedarfs. Das Gebäude muss mit der neuen Anlage die damaligen Grenzwerte und Anforderungen weiterhin erfüllen.
Austausch- und Nachrüstverpflichtungen
Die bereits im GEG 2024 definierten Austausch- und Nachrüstverpflichtungen wurden unverändert in das GModG 2026 übernommen.
Gebäudehülle
Oberste Geschossdecken von Gebäuden, die jährlich mindestens vier Monate auf mindestens 19 Grad Celsius temperiert werden, müssen nach § 35 GModG gedämmt werden, wenn sie den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 nicht erfüllen. Der Wärmedurchgangskoeffizient darf dabei 0,24 W/(m2K) nicht überschreiten.
Wahlweise kann anstelle der obersten Geschossdecke auch das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt werden. Die Dämmmaßnahmen sind nach GModG § 35 Abs. 1 und 2 durchzuführen. GModG § 35 Abs. 3 und 4 beinhalten entsprechende Ausnahmen in Abhängigkeit der Anzahl der Wohneinheiten und bei Eigentümerwechsel.
Anlagentechnik
Die nachfolgend genannten Nachrüstpflichten gelten, solange die zu erwartenden Einsparungen in angemessener Zeit die Aufwendungskosten decken (siehe GModG § 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit).
Strom aus erneuerbaren Energien
Strom aus erneuerbaren Energien kann nach § 23 GModG bei der Berechnung des Jahresprimärenergiebedarfs angerechnet werden. Bereits mit dem vorherigen GEG wurde die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien deutlich vereinfacht. Diese erfolgt seitdem in allen Fällen über eine monatsweise Gegenüberstellung. Der gebäudebezogene Strombedarf wird dem nutzbaren Stromertrag im Rahmen der Energiebilanz des GModG gegenübergestellt.
Primärenergiefaktoren
Wie schon zuvor im GEG sind die Vorgaben zu Primärenergiefaktoren auch im GModG 2026 in § 22 zu finden.
Die im GEG in § 22 erfolgte Klarstellung, dass die Primärenergiefaktoren in Gasgemischen (Erdgas/Biomethan) nur für den biogenen Anteil und nicht für das gesamte Gasgemisch angesetzt werden dürfen, wurde ins GModG 2026 übernommen.
Der Primärenergiefaktor für netzbezogenen Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen ab 500 Kilowatt wurde ins GModG 2026 übernommen. Für den nicht erneuerbaren Anteil beträgt er bis zum 31.12.2026 1,2. Am 01.01.2027 tritt der Artikel 2 in Kraft und der Primärenergiefaktor für Strom sinkt generell von 1,8 auf 1,5 und gilt dann auch für Großwärmepumpen.
Weitere Vorschriften
In das GModG 2026 wurden auch weitere Anforderungen hinsichtlich der Installation und der regelmäßigen Prüfung von Klima- und Lüftungsanlagen übernommen.
Im Sinne der Qualitätssicherung ist es weiterhin erforderlich, die Einhaltung der Vorgaben des GModG 2026 bei energetischen Maßnahmen durch Sachverständige oder Fachunternehmen bestätigen zu lassen. Das erfolgt durch die sogenannte Unternehmererklärung. Ergänzend ist geregelt, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau die heizungstechnische Anlage im Sinne des GModG 2026 kontinuierlich prüft. Die detaillierten Regelungen zum behördlichen Vollzug sowie die Bußgeldvorschriften bei Verstößen (Ordnungswidrigkeiten) gegen die energetischen Pflichten sind nach wie vor im Teil 7 und Teil 8 des GModG 2026 geregelt.
Auslegungsfragen zum GModG
Beim Vollzug des GModG treten immer wieder juristische und technische Fragen auf. Auslegungsfragen nach einzelnen Paragrafen getrennt sind im GModG-Infoportal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) abrufbar.
Energieausweis
In Teil 5 des GModG 2026 ist nach wie vor geregelt, dass für alle thermisch konditionierten Gebäude, die neu errichtet, verkauft oder neu vermietet bzw. verpachtet werden ein Energieausweis zu erstellen ist. Ferner sind Regelungen zum Aushang eines Energieausweises bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr definiert. Ergänzend ist in § 80 und § 87 vorgegeben, in welchen Fällen dieser zu übergeben bzw. vorzulegen ist und inwieweit Effizienzklasse und Energiekennwert in Immobilienanzeigen veröffentlicht werden müssen.
Es wird grundsätzlich zwischen Energieausweisen für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude sowie zwischen verbrauchsorientierten Energieausweisen und bedarfsorientierten Energieausweisen unterschieden. Nach GModG erstellte Energieausweise für Wohngebäude enthalten zudem eine Einstufung des Gebäudestandards in Energieeffizienzklassen auf Basis des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs. Weitere Informationen sowie eine Auswahl relevanter Downloads zum Energieausweis befinden sich im Themenbereich Energieausweis.
Downloads
-
Gesetze
GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz - Lesefassung
Konsolidierte Lesefassung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG) vom 23.07.2026
Stand: Juli 2026 -
Gesetze
GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz - Lesefassung mit Änderungskennzeichnung ggü. GEG 2024
Vom BBSR erarbeitete Lesefassung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG) vom 23.07.2026 mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem GEG 2024
Stand: Juli 2026 -
Gesetze
GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden vom 23.07.2026
Stand: Juli 2026 -
Gesetze
GEG 2020 & 2024 - Auslegungen beim BBSR
Um im Vollzug eine möglichst einheitliche Anwendung der Regelungen des GEG zu ermöglichen, existieren Auslegungsempfehlungen zu Fragen von allgemeiner Bedeutung. Die Auslegungen können auch auf das GModG sinngemäß angewendet werden.
Stand: Juli 2025