Fristen im GModG 2026: Vorgaben für die Wärmeversorgung
Stand: September 2026Artikel
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG 2026) setzt eine Vielzahl von Fristen für Eigentümerinnen und Eigentümer, Vermieterinnen und Vermieter sowie Mieterinnen und Mieter. Damit definiert es konkrete zeitliche Vorgaben beispielsweise für die Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien.
Aus dem GModG 2026 resultiert keine Pflicht mehr zur Nutzung mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie wie nach dem GEG 2024. Es sind alle Optionen aus § 42 für den Ersatz einer Heizungsanlage möglich. Lediglich die Frist zur Nutzung gewisser Anteile klimaneutraler Brennstoffe sowie das generelle Enddatum zur Nutzung fossiler Brennstoffe sind in § 42a verankert.
Weitere Fristen betreffen beispielsweise die Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen, die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs oder die Inspektion von Klimaanlagen.
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Gesetze
GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz - Lesefassung
Konsolidierte Lesefassung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG) vom 23.07.2026
Stand: Juli 2026 -
Gesetze
GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz - Lesefassung mit Änderungskennzeichnung ggü. GEG 2024
Vom BBSR erarbeitete Lesefassung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG) vom 23.07.2026 mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem GEG 2024
Stand: Juli 2026 -
Gesetze
GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden vom 23.07.2026
Stand: Juli 2026