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Biotreppe im GModG 2026: Gestaffelte Beimischung für Gas- und Ölheizungen

Stand: Juli 2026

Artikel

Foto, moderne Gasheizung mit digitalem Display in einem technischen Raum. Im Hintergrund sind ein roter Ausdehnungsbehälter, verschiedene Rohrleitungen, Ventile und ein Manometer zu sehen.

Wer eine alte Gas- oder Ölheizung durch eine neue ersetzt, muss dafür ab 2029 einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen. Dazu zählen unter anderem Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas und Wasserstoff. Die Beimischungsquoten und Fristen lautet:

  • ab 01.01.2029: ≥ 10 Prozent
  • ab 01.01.2030: ≥ 15 Prozent
  • ab 01.01.2035: ≥ 30 Prozent
  • ab 01.01.2040: ≥ 60 Prozent

Ergänzend soll eine Grüngas- und Grün­heizölquote für Inverkehrbringer eingeführt werden, die ab 2028 moderat mit einem Prozent starten soll. Eckpunkte zu dieser Quote werden bis zum 01.12.2026 erwartet.

Biotreppe GModG: Steigender biogener Gas- und Ölanteil an der Wärmeerzeugung für neue Heizungen.

Alternative Erfüllungsoptionen

Die Beimischungspflicht kann alternativ von 2029–2034 (Stufen 1 und 2 der Biotreppe) über eine Solarthermie-Hybridheizung oder über eine Wärmepumpen-Hybridheizung (bivalent parallel mit WP-Vorrang) oder eine Biomasse-Hybridheizung erfüllt werden. Eine weitere Alternative zur Beimischungspflicht von 2029–2034 (Stufen 1 und 2 der Biotreppe) ist eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung. Dabei muss der Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 Prozent betragen. Zudem muss die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis der mittels Wärmerückgewinnung genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10 betragen. Außerdem muss die Lüftungsanlage die gesamte Fläche eines Gebäudes versorgen.

Nachweispflichten

Soll bei Wohngebäuden (WG) mit mindestens sechs Wohnungen und Nichtwohngebäuden (NWG) ab 2035 ein Anteil mehr als 15 Prozent angerechnet werden, ist ein Nachweis durch eine fachkundige Person erforderlich.

Wenn eine Heizungsanlage irreparabel ausfällt und eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird, vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2028 neu eingebaut wird, gilt die Pflicht aus der Biotreppe erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau der Heizungsanlage. Wenn eine Heizungsanlage irreparabel ausfällt und eine neue ab dem 01.01.2029 eingebaut wird, gilt eine etwaig bestehende Pflicht aus der Biotreppe für zwölf Monate ab dem Einbau fort. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die zu diesem Zeitpunkt bestehende Pflicht anzuwenden.

Der Bezug des CO2-neutralen Brennstoffs, der den Anforderungen des GModG genügt, muss über Herkunftsnachweise oder eine Massebilanz nachgewiesen werden (Bestätigung mit Abrechnung). Zur Erfüllung sind folgende Gase zulässig:

  • Biomethan
  • Biogenes Flüssiggas
  • Grüner Wasserstoff (Produktion aus Wasser mittels Elektrolyse, Strom aus erneuerbaren Energien)
  • Blauer Wasserstoff (Produktion aus Erdgas mit Speicherung/Bindung von Kohlenstoffdioxid)
  • Orangener Wasserstoff (Produktion aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft)
  • Türkiser Wasserstoff (Produktion über die Pyrolyse von Erdgas)
Gesetze

GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden vom 23.07.2026

Stand: Juli 2026

PDF 622 KB

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