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Solarenergie im GModG 2026: Pflichten und Fristen für Gebäude

Stand: Juli 2026

Artikel

Foto, Dach eines modernen Gebäudes mit zahlreichen Solarpaneelen und umliegender Stadtlandschaft.

Der neue § 106 GModG regelt die Nutzung von Solarenergie in und an Gebäuden. Ziel ist es, das Potenzial von Gebäuden zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort zu optimieren.

Gebäude sollen so konzipiert und errichtet werden, dass eine kosteneffiziente Installation von Solartechnologie ermöglicht wird.

Pflichten und Fristen

Gemäß § 106 GModG gelten folgende Vorgaben:

  • Ab dem 01.01.2027 muss auf einem zu errichtenden öffentlichen Nichtwohngebäude und auf einem neuen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern eine Solarenergieanlage errichtet werden.
  • Ab dem 01.01.2028 muss auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 2.000 Quadratmetern eine Solarenergieanlage errichtet werden.
  • Ab dem 01.01.2028 muss auf einem bestehenden Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 500 Quadratmetern eine Solarenergieanlage errichtet werden. Dies gilt, wenn Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt werden und unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden.
  • Ab dem 01.01.2029 muss auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 750 Quadratmetern eine Solarenergieanlage errichtet werden.
  • Ab dem 01.01.2030 muss auf einem neuen Wohngebäude und auf einem neuen überdachten Parkplatz, der physisch an ein Gebäude angrenzt, eine Solarenergieanlage errichtet werden.
  • Ab dem 01.01.2031 muss auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern eine Solarenergieanlage errichtet werden. 

Falls die Errichtung einer Solarenergieanlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, gelten die Anforderungen nicht. Falls für das Gebäude Renovierungsanforderungen nach § 40 Absatz 1 zu ergreifen sind, entfallen die Pflichten nach § 106.

Weitergehende Anforderungen der Bundesländer

Die Bundesländer können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Errichtung von Solarenergieanlagen stellen. Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, die der Landes- und Bündnisverteidigung dient, sind von den Pflichten ausgenommen.

Gesetze

GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden vom 23.07.2026

Stand: Juli 2026

PDF 622 KB

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