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Förderung: Neuerungen bei der BEG EM

Stand: Februar 2024
Foto, Teilansicht eines Hauses mit Fachwerkfassade mit Außentechnik einer Wärmepumpe

Spätestens ab 2028 müssen alle neuen Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) unterstützt den Umstieg auf erneuerbares Heizen. Sie wurde mit der GEG-Novelle grundlegend überarbeitet und ist seit dem 01.01.2024 in Kraft. Hier finden Sie alle Informationen zur neuen Förderrichtlinie.

Eckpunkte der neuen BEG EM

Wird eine neue Heizungsanlage eingebaut, bezuschusst der Staat die notwendigen Investitionskosten gemäß der neuen Richtlinie für BEG-Einzelmaßnahmen mit drei Bausteinen:

  1. Einer Grundförderung von 30 Prozent für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Sie steht allen privaten Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern, Vermietenden, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie Contractoren offen. Die Grundförderung kann um einen Effizienz-Bonus von 5 Prozent erweitert werden, wenn bei Wärmepumpen Wasser, das Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle verwendet oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. Für Biomasseheizungen wie Holz- und Pelletheizungen wird zusätzlich ein Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro gewährt, wenn die Heizung nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhält.
  2. Einem einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr.
  3. Einem Klimageschwindigkeits-Bonus von zunächst 20 Prozent für den Austausch alter fossiler Heizungen für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Ab 2029 wird der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte abgesenkt. Der Geschwindigkeit-Bonus wird allen selbstnutzenden Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern gewährt, deren funktionstüchtige Gas- oder Biomasseheizung zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre alt ist oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen.

Bis 70 Prozent kombinierbar

Die Boni können kombiniert werden. Insgesamt beträgt die Zuschussförderung maximal 70 Prozent. Allerdings kann der Emissionsminderungs-Zuschlag für Biomasseheizungen in Höhe von 2.500 Euro zusätzlich beantragt werden.

Maximaler Zuschuss: 23.500 Euro

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch betragen 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus. Der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt damit 21.000 Euro, inklusive Emissionsminderungszuschlag 23.500 Euro. In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten je weitere Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.

Mietende geschützt

Wichtig für Vermietende: Sie erhalten ebenfalls die Grundförderung mit gegebenenfalls zuzüglich 5 Prozent Effizienz-Bonus oder pauschal 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag. Die geförderten Kosten dürfen sie jedoch nicht auf die Mietenden umlegen. So wird der Anstieg der Mietpreise bei einem Heizungstausch gedämpft.

Wann und wie Förderung beantragen?

Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung wird für Eigentümerinnen und Eigentümer privater Einfamilienhäuser voraussichtlich am 27.02.2024 starten – neuerdings bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Um einen möglichst reibungslosen Übergang zur neuen Förderlandschaft sicherzustellen, gilt folgende Regelung: Wer bis zum 31.08.2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30.11.2024 nachholen. Förderfähige Vorhaben können also bereits jetzt umgesetzt werden. Für andere berechtigte Gruppen – private Vermieterinnen von Einfamilienhäusern, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Kommunen – wird die Antragstellung bei der KfW im Laufe des Jahres 2024 ermöglicht.

Neuregelungen für weitere BEG-Einzelmaßnahmen

Andere Einzelmaßnahmen, zum Beispiel an der Gebäudehülle oder an der Anlagentechnik (außer Heizungen), fördert das BAFA weiterhin mit einem Fördersatz von 15 Prozent. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben wurde auf 30.000 Euro pro Wohneinheit gesenkt, erhöht sich aber um weitere 30.000 Euro, wenn ein iSFP-Bonus in Höhe von 5 Prozent in Anspruch genommen wird. Neu ist zudem, dass Maßnahmen an bestehenden Biomasseanlagen zur Reduzierung von Staubemissionen in Höhe von 50 Prozent gefördert werden.

Kredit ergänzt Förderung

Für alle Einzelmaßnahmen kann zusätzlich ein Ergänzungskredit genutzt werden. Der Kredit steht allen antragsberechtigten Gruppen zur Verfügung und kann bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit betragen. Bei Nichtwohngebäuden gelten Höchstgrenzen nach Quadratmeterzahl. Selbstnutzende Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro erhalten zusätzliche Zinsvergünstigungen.

Systemische BEG-Förderungen (BEG WG und BEG NWG) gelten unverändert weiter

Die Förderrichtlinien BEG-Wohngebäude und BEG-Nichtwohngebäude – für Sanierungen zu Effizienzhäusern und Effizienzgebäuden – gelten unverändert weiter.

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