Gebäudeenergiegesetz: Neue Nachweispflichten
Stand: November 2023Mit der GEG-Novelle müssen neu eingebaute Heizungen zukünftig zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Wir zeigen, welche Nachweise dabei notwendig sind.
Die 65-Prozent-Regel greift spätestens ab Mitte 2028 für alle neu eingebauten Heizungen. Um diese zu erfüllen, können Eigentümerinnen und Eigentümer frei zwischen verschiedenen technologischen Lösungen wählen. Im Falle einer Überprüfung müssen sie jedoch nachweisen können, dass die gewählte Option den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Je nach Technologie gestaltet sich der Nachweis daher unterschiedlich komplex. Das Wichtigste im Überblick:
- Anschluss an ein Wärmenetz: Wärmenetzbetreibende müssen den Vertragspartnerinnen und -partnern bei Anschluss mittels Unternehmererklärung bestätigen, dass das Wärmenetz die geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt.
- Elektrische Wärmepumpe: Hauseigentümerinnen und -eigentümer müssen keinen Nachweis erbringen.
- Stromdirektheizung: Hier gelten Zusatzanforderungen an den Wärmeschutz. Der Nachweis über die Erfüllung muss durch Energieberatende oder andere berechtigte Personen ausgestellt werden.
- Solarthermie: Hauseigentümerinnen und -eigentümer müssen keinen Nachweis erbringen, wenn der Heizwärmebedarf ausschließlich durch die Anlage oder in Kombination mit anderen erneuerbaren Energien gedeckt wird.
- Flüssige, feste oder gasförmige Biomasse und grüne oder blaue Wasserstoffheizungen: Der Lieferant muss den Vertragspartnerinnen und -partnern mit der Abrechnung bestätigen, dass die geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
- Hybridheizungen (Solarthermie oder Wärmepumpe): Bei allen Kombinationsmöglichkeiten gelten Mindestanforderungen an die erbrachte Leistung durch erneuerbare Energien. Handwerkerinnen und Handwerker müssen bei Einbau in Form einer Unternehmererklärung bestätigen, dass diese erfüllt sind.
- H2-Ready-Heizung: Eigentümerinnen und Eigentümer müssen anhand einer Hersteller- oder Handwerkererklärung nachweisen können, dass sich die eingebaute Heizung umrüsten lässt.
Hinweis: Werden darüber hinaus technologische Lösungen miteinander kombiniert, muss durch Energieberatende oder andere berechtige Personen rechnerisch nach der DIN V 18599 nachgewiesen werden, dass die 65-Prozent-Pflicht erfüllt ist.
Weiterführende Informationen
Weitere Details zu den neuen Nachweispflichten auf der Themenseite zu Nachweisverpflichtungen.
Informationen zum GEG für Hausbesitzerinnen und -besitzer
Teilweise haben Kundinnen oder Kunden vielfältige Fragen zum Gebäudenergiegesetz, die im Rahmen eines Beratungsgespräches nicht immer vollumfänglich adressiert werden können. In diesen Fällen bietet es sich an, auf die BMWK-Kampagne Energiewechsel zu verweisen, diese bietet auf ihrer Website speziell für Hausbesitzerinnen und -besitzer aufbereitet Infos zum GEG: