Das Bundeskabinett hat sich auf GEG-Änderungen geeinigt. Zentrale Vorgabe: 65 Prozent Erneuerbare für neue Heizungen ab 2024. Alles zu Erfüllungsoptionen, Ausnahmen und Fristen.
Das Kabinett hat Ende April 2023 einen Gesetzentwurf verabschiedet, um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu novellieren. Das soll der Wärmewende einen kräftigen Schub verleihen – und die Pflicht für einen Mindestanteil erneuerbarer Energien beim Heizen gesetzlich verankern. Kernpunkte lauten:
Ab 2024 muss möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Bestehende Heizungen sind von der neuen Regelung nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich.
Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.
Wichtig: Das Gesetz soll noch im Mai in den Bundestag gehen – im parlamentarischen Verfahren sind also noch Änderungen möglich. Ein Überblick über die von der Bundesregierung angestrebten Regeln:
Optionen zur Umsetzung der 65%-EE-Regel
Insgesamt beinhaltet der vom Kabinett beschlossene Entwurf der GEG-Novelle 2024 acht Optionen, zwei davon ausschließlich für den Bestand:
Die Wärmepumpe ist im Neubau heute bereits die Standardlösung zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs. Auch im Bestand kann die Wärmepumpe effizient arbeiten. Eine Dämmung des Gebäudes oder eine Flächenheizung sind keine zwingende Voraussetzung. Die Wärmepumpe zur vollständigen Energieversorgung eines Gebäudes oder mehrerer über ein Gebäudenetz verbundener Gebäude erfüllt daher immer die Erneuerbare-Energien-Vorgabe.
Eine weitere Option ist der Anschluss eines Gebäudes an ein Wärmenetz mit 65 Prozent erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, beispielsweise aus Industriebetrieben oder auch aus Rechenzentren. Falls der Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz mit einem Anteil an erneuerbaren Energien unter 65 Prozent erfolgt, muss der Netzbetreiber bis Ende 2026 einen entsprechenden Transformationsplan vorlegen. Netze müssen bis 2030 mit mindestens 50 Prozent erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Bis 2045 müssen Wärmenetze komplett dekarbonisiert sein.
Die dritte Option ist eine Stromdirektheizung, die in sehr gut gedämmten Gebäuden genutzt werden kann. Der Einbau einer Stromdirektheizung ist allerdings mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz verbunden. Damit soll verhindert werden, dass Strom in sehr großen Mengen für die Heizung von Gebäuden bereitgestellt werden muss. Im Neubau ist mindestens der Effizienzhaus-55-Standard erforderlich, im Bestand der Effizienzhaus-70-Standard sowie beim Austausch einer existierenden wassergeführten Heizung im Bestand der Effizienzhaus-55-Standard. Beim Austausch einzelner bestehender Stromdirektheizungen bestehen keine Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz. Ebenfalls keine besonderen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bestehen für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
Falls eine Wärmepumpe allein nicht für die Deckung der Heizlastspitzen ausreicht, kann sie mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, also auch fossil betriebenen Wärmeerzeugern, kombiniert werden. Bei dieser Heizungslösung muss die Wärmepumpe im parallelen bivalenten Betrieb Vorrang haben, damit die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbaren Energien erfüllt wird. Der Spitzenlasterzeuger darf nur zum Einsatz kommen, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann. Die Wärmepumpen-Hybridheizung muss über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen. Falls gasförmige oder flüssige Brennstoffe in dem Spitzenlasterzeuger eingesetzt werden, ist ein Brennwertkessel Pflicht. Die thermische Leistung der Wärmepumpe muss mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entsprechen.
Eine Heizung auf Basis einer solarthermischen Anlage ist eine weitere mögliche Option, falls der Wärmebedarf des Gebäudes damit komplett gedeckt wird. Wenn eine solarthermische Anlage mit anderen Wärmeerzeugern kombiniert wird, muss ein Einzelnachweis erbracht werden.
Eine Heizung, die mindestens 65 Prozent grünen oder blauen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nutzt, ist die sechste Option. Für blauen Wasserstoff gelten die Kriterien der Taxonomieverordnung der EU. Wenn in einer Heizungsanlage sowohl Erdgas als auch 100 Prozent Wasserstoff genutzt werden können, darf noch bis zum 01.01.2035 Erdgas genutzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Gasverteilnetzbetreiber, an dessen Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, bis zum 01.01.2035 einen Transformationsplan für die Umstellung der Versorgung seiner Kunden auf Wasserstoff vorlegt. Weiterhin müssen Gebäudeeigentümer ab dem 01.01.2030 50 Prozent grüne Gase und ab dem 01.01.2035 dann 65 Prozent grünen oder blauen Wasserstoff beziehen und dies zum jeweiligen Stichtag nachweisen.
Ausschließlich in Gebäuden im Bestand ist der Einbau einer Biomasseheizung auf Basis fester nachhaltig erzeugter Biomasse möglich. Die Nutzung muss in einem Biomassekessel oder einem automatisch beschickten Biomasseofen erfolgen. Die Heizungsanlage muss nachweislich einen Abscheidegrad von 80 Prozent für Staubemissionen erreichen, ist mit einem Pufferspeicher auszustatten und entweder mit einer Solarthermieanlage oder einer Photovolatikanlage zur elektrischen Warmwasserbereitung zu kombinieren. Aufgrund begrenzter Verfügbarkeit nachhaltig erzeugter Biomasse und einer voraussichtlichen Preissteigerung sollte die Option „feste Biomasse“ nur in schwer zu sanierenden oder denkmalgeschützten Gebäuden genutzt werden.
Ausschließlich im Bestand ist zudem der Einbau einer Heizungsanlage, in der flüssige oder gasförmige Biomasse genutzt wird, möglich. Es müssen dann mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus flüssiger oder gasförmiger Biomasse erzeugt werden. Diese Option kommt in Frage, wenn der Bezug dauerhaft vertraglich sicher nachgewiesen wird. Auch bei flüssiger oder gasförmiger Biomasse sollte die begrenzte Verfügbarkeit und eine voraussichtliche Preissteigerung berücksichtigt werden. Die Option sollte nur in schwer zu sanierenden oder denkmalgeschützten Gebäuden genutzt werden.
Fristen
Die Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien gilt ab dem 01.01.2024 nur für den Einbau neuer Heizungen. Davon sind auch Ausnahmen möglich und in Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht befreit werden. Bereits installierte Heizungen können weiter betrieben und kaputte Heizungen können repariert werden.
Falls eine Havarie vorliegt und eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist, gibt es Übergangslösungen mit Übergangsfristen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ausfall der alten Heizung planmäßig auf eine Heizung umgestellt wird, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt. Übergangslösungen können gebrauchte Heizungen oder Mietmodelle sein.
Bei Gebäuden mit Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungen gilt eine Übergangsfrist von insgesamt bis zu dreizehn Jahren. Erst drei Jahre nach dem Austausch der ersten Etagenheizung oder Einzelraumfeuerung muss eine Entscheidung zur Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage oder einen Wärmenetzanschluss getroffen werden. Falls Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungen weiterhin betrieben werden sollen müssen alle nach der Frist eingebauten Anlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Maximal zehn weitere Jahre beträgt die Übergangsfrist zur Fertigstellung einer zentralen Heizungsanlage oder des Wärmenetzanschlusses, so dass ein Betrieb mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien möglich wird.
Falls der Anschluss an ein Wärmenetz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar aber noch nicht umsetzbar oder sicher beabsichtigt ist, existiert ein Spielraum bis zum 01.01.2035 in denen Heizungsanlagen, die die neuen Anforderungen nicht erfüllen, betrieben werden dürfen. Der für den Betrieb der Heizungsanlage Verantwortliche muss dann spätestens zu diesem Termin mit einem Vertrag die Lieferung von mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nachweisen.
Das Gebäude, in dem sich die Heizungsanlage befindet, muss in einem Gebiet liegen, für das die Kommune einen Beschluss gefasst hat, ein Wärmenetz zu errichten oder Dritte damit zu beauftragen oder Dritten die Errichtung eines Wärmenetzes zu gestatten. Der Wärmenetzbetreiber muss der nach Landesrecht zuständigen Behörde für das Versorgungsgebiet einen Investitionsplan vorlegen. Darin enthalten sein müssen zwei- bis dreijährliche Meilenstein, um das Gebiet mit einem Wärmenetz zu erschließen und dessen Versorgung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bis zum 01.01.2035 sicherzustellen. Die Kommune oder der Träger des Wärmenetzausbaus muss dem Gebäudeeigentümer garantieren, dass das Gebäude innerhalb von zehn Jahren, spätestens jedoch bis zum 01.01.2035, über das Wärmenetz versorgt wird.
Ausnahmen
Es gibt keine sofortige Austauschpflicht bei Bestandsgebäuden. Eine ordnungsgemäß funktionierende Heizung kann noch viele Jahre weiterbetrieben werden.
Generell dürfen wie bisher Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und die vor dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, nicht mehr betrieben werden. Auch nach dem 01.01.1991 eingebaute oder aufgestellte dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.
Folgende Ausnahmen gelten weiterhin bzw. sind neu im Entwurf der GEG-Novelle 2024 enthalten:
Die bestehenden Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel werden beibehalten. Auch die Ausnahme für Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung seit dem Stichtag 01.02.2002 selbst bewohnt, gilt weiterhin.
Längstens dürfen Heizkessel bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Wenn Eigentümer das achtzigste Lebensjahr bereits vollendet haben, dürfen sie nach einer Havarie auch andere Heizungsanlagen, die die Erneuerbaren-Vorgaben nicht erfüllen, aufstellen und betreiben. Dies gilt in Wohngebäuden mit bis zu sechs Wohnungen, deren Eigentümer das Gebäude selbst bewohnen. Im Fall von Miteigentümern müssen alle das 80. Lebensjahr vollendet haben.
Für Empfänger einkommensabhängiger Sozialleistungen soll die Erneuerbaren-Vorgabe ebenso entfallen.
Falls die Pflicht zum Einbau einer Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien für den Gebäudeeigentümer eine besondere Härte darstellt, kann davon abgewichen werden. Das Gebäudeenergiegesetz enthält eine allgemeine Härtefallregelung und knüpft an bestehende Härtefallregelungen an, die es auch im heutigen Recht bereits gibt.
Das könnte auch interessant sein
Wärmepumpen
Eine Wärmepumpe entzieht der Umwelt Wärme, hebt dann das Temperaturniveau und liefert ein Vielfaches der eingesetzten Energie als Nutzwärme. Wird eine Wärmepumpe auf Basis erneuerbarer Energien betrieben, erfolgt die Wärmeerzeugung CO2-neutral.
Eine Photovoltaikanlage ist eine elektrische Anlage zur klimafreundlichen Stromerzeugung aus Sonnenenergie. PV-Anlagen werden bei Gebäuden überwiegend auf Dächern installiert und bestehen im Regelfall aus mehreren Modulen.