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GEG-Novelle: Das plant die Bundesregierung

Stand: Mai 2023
Grafik, Darstellung eines Hauses umgeben von einem Windrad, einer Wärmepumpe, einem Symbol für Wasserstoff, Solarmodulen sowie der Sonne, dazu der Text "65 Prozent Erneuerbare ab 2024".

Das Bundeskabinett hat sich auf GEG-Änderungen geeinigt. Zentrale Vorgabe: 65 Prozent Erneuerbare für neue Heizungen ab 2024. Alles zu Erfüllungsoptionen, Ausnahmen und Fristen.

Das Kabinett hat Ende April 2023 einen Gesetzentwurf verabschiedet, um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu novellieren. Das soll der Wärmewende einen kräftigen Schub verleihen – und die Pflicht für einen Mindestanteil erneuerbarer Energien beim Heizen gesetzlich verankern. Kernpunkte lauten:

  • Ab 2024 muss möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Bestehende Heizungen sind von der neuen Regelung nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich.
  • Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.

Wichtig: Das Gesetz soll noch im Mai in den Bundestag gehen – im parlamentarischen Verfahren sind also noch Änderungen möglich. Ein Überblick über die von der Bundesregierung angestrebten Regeln:

Optionen zur Umsetzung der 65%-Regel

Insgesamt beinhaltet der vom Kabinett beschlossene Entwurf der GEG-Novelle 2024 acht Optionen, zwei davon ausschließlich für den Bestand:

Fristen

Die Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien gilt ab dem 01.01.2024 nur für den Einbau neuer Heizungen. Davon sind auch Ausnahmen möglich und in Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht befreit werden. Bereits installierte Heizungen können weiter betrieben und kaputte Heizungen können repariert werden.

Falls eine Havarie vorliegt und eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist, gibt es Übergangslösungen mit Übergangsfristen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ausfall der alten Heizung planmäßig auf eine Heizung umgestellt wird, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt. Übergangslösungen können gebrauchte Heizungen oder Mietmodelle sein.

Bei Gebäuden mit Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungen gilt eine Übergangsfrist von insgesamt bis zu dreizehn Jahren. Erst drei Jahre nach dem Austausch der ersten Etagenheizung oder Einzelraumfeuerung muss eine Entscheidung zur Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage oder einen Wärmenetzanschluss getroffen werden. Falls Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungen weiterhin betrieben werden sollen müssen alle nach der Frist eingebauten Anlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Maximal zehn weitere Jahre beträgt die Übergangsfrist zur Fertigstellung einer zentralen Heizungsanlage oder des Wärmenetzanschlusses, so dass ein Betrieb mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien möglich wird.

Falls der Anschluss an ein Wärmenetz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar aber noch nicht umsetzbar oder sicher beabsichtigt ist, existiert ein Spielraum bis zum 01.01.2035 in denen Heizungsanlagen, die die neuen Anforderungen nicht erfüllen, betrieben werden dürfen. Der für den Betrieb der Heizungsanlage Verantwortliche muss dann spätestens zu diesem Termin mit einem Vertrag die Lieferung von mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nachweisen.

Das Gebäude, in dem sich die Heizungsanlage befindet, muss in einem Gebiet liegen, für das die Kommune einen Beschluss gefasst hat, ein Wärmenetz zu errichten oder Dritte damit zu beauftragen oder Dritten die Errichtung eines Wärmenetzes zu gestatten. Der Wärmenetzbetreiber muss der nach Landesrecht zuständigen Behörde für das Versorgungsgebiet einen Investitionsplan vorlegen. Darin enthalten sein müssen zwei- bis dreijährliche Meilenstein, um das Gebiet mit einem Wärmenetz zu erschließen und dessen Versorgung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bis zum 01.01.2035 sicherzustellen. Die Kommune oder der Träger des Wärmenetzausbaus muss dem Gebäudeeigentümer garantieren, dass das Gebäude innerhalb von zehn Jahren, spätestens jedoch bis zum 01.01.2035, über das Wärmenetz versorgt wird.

Ausnahmen

Es gibt keine sofortige Austauschpflicht bei Bestandsgebäuden. Eine ordnungsgemäß funktionierende Heizung kann noch viele Jahre weiterbetrieben werden.

Generell dürfen wie bisher Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und die vor dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, nicht mehr betrieben werden. Auch nach dem 01.01.1991 eingebaute oder aufgestellte dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.

Folgende Ausnahmen gelten weiterhin bzw. sind neu im Entwurf der GEG-Novelle 2024 enthalten:

  • Die bestehenden Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel werden beibehalten. Auch die Ausnahme für Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung seit dem Stichtag 01.02.2002 selbst bewohnt, gilt weiterhin.
  • Längstens dürfen Heizkessel bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
  • Wenn Eigentümer das achtzigste Lebensjahr bereits vollendet haben, dürfen sie nach einer Havarie auch andere Heizungsanlagen, die die Erneuerbaren-Vorgaben nicht erfüllen, aufstellen und betreiben. Dies gilt in Wohngebäuden mit bis zu sechs Wohnungen, deren Eigentümer das Gebäude selbst bewohnen. Im Fall von Miteigentümern müssen alle das 80. Lebensjahr vollendet haben.
  • Für Empfänger einkommensabhängiger Sozialleistungen soll die Erneuerbaren-Vorgabe ebenso entfallen.
  • Falls die Pflicht zum Einbau einer Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien für den Gebäudeeigentümer eine besondere Härte darstellt, kann davon abgewichen werden. Das Gebäudeenergiegesetz enthält eine allgemeine Härtefallregelung und knüpft an bestehende Härtefallregelungen an, die es auch im heutigen Recht bereits gibt.

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