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GEG: Beratungspflicht bei neuen fossilen Heizungen

Stand: Februar 2024
Foto, ein Mann und eine Frau sitzen sich am Schreibtisch gegenüber und schauen gemeinsam auf ein Dokument.

Das GEG sieht eine Pflichtberatung durch Fachleute vor, wenn der Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung geplant ist. Ein Informationsblatt zweier Bundesministerien gibt nun Orientierung für das Gespräch.

Bis das 65-Prozent-Erneuerbaren-Ziel des Gebäudeenergiegesetzes im Juni 2028 vollumfänglich greift, ist eine Übergangsfrist in Kommunen ohne Wärmeplanung vorgesehen. Wer in diesem Zeitraum eine neue Heizung mit Verbrennungstechnik einbauen möchte, ist jedoch zu einer Beratung durch eine fachkundige Person verpflichtet. Mit dem Beratungsgespräch wird sichergestellt, dass Eigentümerinnen und Eigentümer sämtliche Alternativen und Kostenszenarien kennen. Im persönlichen Kontakt können individuelle Fragen besprochen und Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Wesentliche Hintergründe zum Beratungsgespräch beantworten das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) in einem neuen Informationsblatt:

Wer ist berechtigt, das Gespräch zu führen?

  • Schornsteinfegerinnen und -feger
  • Installateurinnen und Installateure
  • Heizungs-, Ofen- und Luftheizungsbauerinnen und -bauer
  • Energieberatende, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen
  • Anderweitig nach § 88 Absatz 1 GEG zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigte Personen

Welche Optionen gibt es für die geforderten 65 Prozent erneuerbare Energien?

  • Anschluss an ein Wärmenetz: Wärmenetzbetreiber müssen ihre Wärmeerzeugung bis 2045 vollständig auf erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umstellen.
  • Elektrische Wärmepumpe: Diese nutzt zum großen Teil Wärme aus der Umgebung, also aus Erde, Wasser oder Luft. Der benötigte Strom wird schrittweise klimaneutral.
  • Biomasseheizung: Darunter fallen Pellets, Holz oder Hackschnitzel.
  • Stromdirektheizung: Diese Option ist nur in sehr gut gedämmten Gebäuden zugelassen, da sonst hohe Betriebskosten drohen.
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie: Voraussetzung ist, dass der Wärmebedarf des Gebäudes komplett gedeckt ist und eine Solar-Keymark-Zertifizierung vorliegt.
  • Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizung: Die Hybrid-Optionen müssen hauptsächlich mit erneuerbaren Energien (mindestens 65 Prozent) betrieben werden, dürfen anteilig aber zum Beispiel fossile Brennstoffe nutzen.
  • Gas- oder Ölheizung: Diese Option ist nur möglich, wenn der Brennstoff zu mindestens 65 Prozent aus Biomethan, biogenem Flüssiggas oder grünem oder blauem Wasserstoff besteht.

Welche Auswirkungen hat die kommunale Wärmeplanung?

Wärmepläne zeigen auf, ob einzelne Gebäude perspektivisch über Wärmenetze oder Wasserstoffnetze versorgt werden können. Gemäß Wärmeplanungsgesetz legen flächendeckend alle Kommunen ihre Wärmeplanung bis Ende Juni 2026 (für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern) beziehungsweise Ende Juni 2028 (für alle kleineren Kommunen) vor. Ab diesen Zeitpunkten muss jede neue Heizung grundsätzlich 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Sollte eine Kommune bereits vor diesen Fristen ein Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet ausweisen, tritt die Vorgabe für erneuerbare Energien in neuen Heizungen einen Monat nach Bekanntgabe in Kraft.

Wie entwickeln sich die Brennstoffpreise langfristig?

Die Marktpreise für fossile Brennstoffe sind schwer vorherzusagen. In Krisensituationen sind sie extrem volatil – siehe die Erdgas-Preisentwicklung seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine. Klarer prognostizierbar ist zumindest vorerst der CO2-Preis. In Deutschland steigt die CO2-Abgabe auf Erdgas und Erdöl im Wärmesektor sukzessive an – von aktuell 45 Euro pro Tonne CO2 auf bis zu 65 Euro im Jahr 2026. Ab 2027 wird der Wärmesektor in den EU-weiten Handel mit CO2-Zertifikaten aufgenommen. Der CO2-Preis bildet sich dann frei am Markt. Da die Anzahl der jährlich verfügbaren Emissionszertifikate schrittweise abgesenkt wird, werden der CO2-Preis und damit die Kosten für Heizöl und Erdgas voraussichtlich kontinuierlich ansteigen.

Für wen gilt die grüne Brennstoffquote ab 2029?

Wer sich in der Übergangszeit für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss ab dem 01.01.2029 einen 15-prozentigen Anteil an grünem Gas oder Öl nutzen. Diese Option kann mit nachhaltigem Biomethan, biogenem Flüssiggas oder synthetischen Brennstoffen auf der Basis von Wasserstoff erfüllt werden. Bis 2045 steigt diese Quote stufenweise auf 100 Prozent an. Die Verwendung der grünen Brennstoffe ist mit den Lieferverträgen des Versorgers nachzuweisen. Inwieweit sie dem Wärmemarkt in den kommenden Jahren und Jahrzehnten in großem Maßstab zur Verfügung stehen werden, ist nicht absehbar.

Weitere Informationen zum verpflichtenden Beratungsgespräch

Weitere Informationen zum verpflichtenden Beratungsgespräch können dem Informationsblatt von BMWK und BMWSB entnommen werden:

Formulare & Aushänge

GEG 2024 - Pflichtinformationen vor dem Einbau einer neuen Heizung

Dieses Informationsblatt fasst die wesentlichen Punkte rund um den Heizungstausch zusammen und beinhaltet ein Formblatt zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflicht nach § 71 Absatz 11 GEG.

Stand: Dezember 2023

PDF 431 KB

Weitere Informationen zu GEG und BEG für Eigentümerinnen und Eigentümer

Weitere, vor allem für Endverbraucher aufbereitete Informationen zu GEG 2024 und BEG-Förderung bietet die Kampagnenseite „Energiewechsel“ des BMWK:

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