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Energiespar-Vorgaben: Das gilt für Gebäude

Stand: September 2022
Foto, Nahaufnahme eines Strom- sowie Gaszählers.

Die Bundesregierung will mit zwei Verordnungen die Gas-Versorgungssicherheit stärken. Wir zeigen, was in Gebäuden in den kommenden zwei Heizperioden gilt.

Die Bundesregierung will mit den Verordnungen sowohl die öffentliche Hand als auch Unternehmen und Privathaushalte zum Gas- und Stromsparen anhalten. Ersten Schätzungen zufolge können mit den Maßnahmen insgesamt rund zwei Prozent des Gasverbrauchs eingespart werden.

Kurzfristige Maßnahmen

Die erste Verordnung mit kurzfristigen Maßnahmen gilt bereits seit dem 1. September 2022 für eine Dauer von sechs Monaten. Für Gebäude gilt unter anderem Folgendes:

  • Verringerte Heiztemperatur in Mietwohnungen zulassen: Vertragliche Verpflichtungen für eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen werden vorübergehend ausgesetzt. Eine Schädigung von Gebäuden beispielsweise durch Schimmel soll durch entsprechendes Lüftungsverhalten verhindert werden.
  • Mehr Information für private Energiesparmaßnahmen: Gas- und Wärmelieferanten sind verpflichtet, Kunden über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten sowie über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig zu informieren. Eigentümer von Wohngebäuden müssen den Nutzern diese Informationen weiterleiten.
  • Kein Heizen privater Pools: In Gebäuden und privaten Gärten ist die Beheizung von privaten Schwimmbecken mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz untersagt.
  • Absenkung der Mindesttemperatur in Büros: In Büros öffentlicher Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur nicht auf über 19 Grad beheizt werden. Flure und Foyers sollen gar nicht mehr beheizt werden.
  • Beleuchtung von Gebäuden: Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen ist mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung untersagt.
  • Ladentüren im Einzelhandel: In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren untersagt.
  • Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen: Der Betrieb lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.

Mittelfristige Maßnahmen

Die zweite Verordnung über Maßnahmen mit höherem Zeitbedarf soll ab dem 1. Oktober 2022 für zwei Jahre gelten. Sie bedarf am 16. September noch der Zustimmung des Bundesrats. Das plant die Bundesregierung:

  • Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung: Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen. Sinnvoll ist die Kopplung der Prüfung an ohnehin stattfindende Termine wie eine Heizungswartung.
  • Verpflichtender hydraulischer Abgleich: Eigentümerinnen und Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern dieser bislang nicht durchgeführt wurde. Dies gilt für Unternehmen und öffentliche Gebäude ab 1.000 Quadratmeter sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten.
  • Verpflichtung zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen: Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden pro Jahr werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Maßnahmen, die in Frage kommen: Austausch von Beleuchtungen mit LED, Optimierungen von Arbeitsabläufen und technischer Systeme wie Druckluftsysteme sowie hydraulischer Abgleich und Austausch ineffizienter Heizungspumpen.

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