Solare Strahlungsenergie kann nach GEG als erneuerbare Energie zur Pflichterfüllung angesetzt werden. Gebäudeeigentümer müssen hierfür einen Mindestanteil von 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes aktiv durch den Einsatz solarthermischer Anlagen oder Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie decken. Die Anrechnung passiver Wärmegewinne durch solaren Strahlungsenergie, beispielsweise durch transparente Bauteile, ist nicht zulässig.
Solarthermische Anlagen:
Für Wohngebäude kann die Erfüllung vereinfacht nachgewiesen werden, wenn eine bestimmte Mindest-Kollektorfläche (abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten) eingehalten wird. Bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten liegt dieser Mindestwert bei 0,04 m² Aperturfläche je m² beheizter Nutzfläche (nach GEG) des Gebäudes. Für Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten ist ein Mindestwert von 0,03 m² Aperturfläche pro m² beheizter Nutzfläche einzuhalten. Die Erfüllung der Nutzungspflicht kann nur durch Solarkollektoren erfüllt werden, die nach dem europäischen „Solar-Keymark“ - Prüfzeichen zertifiziert sind (dies gilt nicht für solare Luftkollektoren). Ob ein Solarkollektor über ein entsprechendes Zertifikat verfügt, kann der offiziellen Solar-Keymark-Datenbank entnommen werden.
Strom aus solarer Strahlungsenergie:
Für Wohngebäude gilt die Anforderung bezüglich des Mindestanteils als erfüllt, wenn die Nennleistung der Anlage in Kilowatt „mindestens das 0,03fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1: 2018-09 beträgt.“
Inwieweit kann solare Strahlungsenergie zur Erfüllung der Anforderungen an Erneuerbare Energien im GEG genutzt werden?
Stand: Januar 2022