Renovierungsanforderungen im GModG 2026: Nichtwohngebäude
Stand: September 2026Artikel
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026 sind die Vorgaben der europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) für den Nichtwohngebäudebereich in deutsches Recht umgesetzt worden. Das GModG 2026 zielt darauf ab, die energetisch ineffizientesten Gebäude (Worst Performing Buildings, WPB) schrittweise zu modernisieren.
§ 40 GModG führt eine zweistufige Sanierungspflicht für bestehende Nichtwohngebäude ein. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen mit geeigneten Maßnahmen sicherstellen, dass die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes begrenzt wird.
Zweistufige Sanierungspflicht nach § 40 GModG
Die erste Stufe greift ab dem 01.01.2030:
Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung des bestehenden Nichtwohngebäudes darf höchstens das 3,5-fache des Werts eines entsprechenden Referenzgebäudes betragen.
Damit wird Artikel 9 der EPBD umgesetzt, der die 16 Prozent der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz (16-Prozent-Schwellenwert) betrifft.
Ausnahme: Die Anforderung gilt allerdings nicht, falls sie technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
Die zweite Stufe greift ab dem 01.01.2033:
Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung des bestehenden Nichtwohngebäudes darf dann höchstens das 2,95-fache des Referenzgebäudes betragen.
Hiermit wird der 26-Prozent-Schwellenwert (die 26 Prozent der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz) umgesetzt.
Berechnung des Referenzwerts
Für beide Stufen wird der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Anlage 2 Nummer 4.1 immer mit dem Primärenergiefaktor von 0,7 berechnet.
Ausnahmen von der Sanierungspflicht
Die Anforderungen gelten nicht, wenn:
- die technische oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt,
- die Maßnahmen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen,
- das Gebäude ab dem 01.01.1996 errichtet wurde (die Anforderung gilt dann als erfüllt),
- das Gebäude vor dem 01.01.1996 errichtet wurde und die Eigentümerin oder der Eigentümer nachweist, dass es mindestens dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 entspricht oder deren Anforderungen nicht überschreitet,
- die bereitgestellte Wärme überwiegend durch Biomasse, eine Wärmepumpe erzeugt wird oder das Gebäude mit Fernwärme versorgt wird,
- ein Abbruch, die Aufgabe des Betriebsgeländes, eine Nutzungsänderung oder eine umfassende Sanierung des Gebäudes geplant ist.
Weiterhin ausgenommene Gebäude
Dazu zählen:
- Baudenkmäler
- Industrieanlagen mit niedrigem Energiebedarf
- landwirtschaftliche Nutzgebäude
- freistehende kleine Gebäude
- Gebäude, die der Verteidigung dienen
Downloads
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Gesetze
GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz - Lesefassung
Konsolidierte Lesefassung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG) vom 23.07.2026
Stand: Juli 2026 -
Gesetze
GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz - Lesefassung mit Änderungskennzeichnung ggü. GEG 2024
Vom BBSR erarbeitete Lesefassung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG) vom 23.07.2026 mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem GEG 2024
Stand: Juli 2026 -
Gesetze
GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden vom 23.07.2026
Stand: Juli 2026