• Gebärdensprache
  • Leichte Sprache
  • Gebärdensprache
  • Leichte Sprache

Renovierungsanforderungen im GModG 2026: Nichtwohngebäude

Stand: September 2026

Artikel

Foto, Eingangsbereich einer Schule mit farbigen Türen, Treppen und bunt bemalten Fenstern.

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026 sind die Vorgaben der europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) für den Nichtwohngebäudebereich in deutsches Recht umgesetzt worden. Das GModG 2026 zielt darauf ab, die energetisch ineffizientesten Gebäude (Worst Performing Buildings, WPB) schrittweise zu modernisieren.

§ 40 GModG führt eine zweistufige Sanierungspflicht für bestehende Nichtwohngebäude ein. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen mit geeigneten Maßnahmen sicherstellen, dass die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes begrenzt wird.

Zweistufige Sanierungspflicht nach § 40 GModG

Die erste Stufe greift ab dem 01.01.2030:

Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung des bestehenden Nichtwohngebäudes darf höchstens das 3,5-fache des Werts eines entsprechenden Referenzgebäudes betragen.

Damit wird Artikel 9 der EPBD umgesetzt, der die 16 Prozent der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz (16-Prozent-Schwellenwert) betrifft.

Ausnahme: Die Anforderung gilt allerdings nicht, falls sie technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.

Die zweite Stufe greift ab dem 01.01.2033:

Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung des bestehenden Nichtwohngebäudes darf dann höchstens das 2,95-fache des Referenzgebäudes betragen.

Hiermit wird der 26-Prozent-Schwellenwert (die 26 Prozent der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz) umgesetzt.

Berechnung des Referenzwerts

Für beide Stufen wird der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Anlage 2 Nummer 4.1 immer mit dem Primärenergiefaktor von 0,7 berechnet.

Ausnahmen von der Sanierungspflicht

Die Anforderungen gelten nicht, wenn:

  • die technische oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt,
  • die Maßnahmen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen,
  • das Gebäude ab dem 01.01.1996 errichtet wurde (die Anforderung gilt dann als erfüllt),
  • das Gebäude vor dem 01.01.1996 errichtet wurde und die Eigentümerin oder der Eigentümer nachweist, dass es mindestens dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 entspricht oder deren Anforderungen nicht überschreitet,
  • die bereitgestellte Wärme überwiegend durch Biomasse, eine Wärmepumpe erzeugt wird oder das Gebäude mit Fernwärme versorgt wird,
  • ein Abbruch, die Aufgabe des Betriebsgeländes, eine Nutzungsänderung oder eine umfassende Sanierung des Gebäudes geplant ist.

Weiterhin ausgenommene Gebäude

Dazu zählen:

  • Baudenkmäler
  • Industrieanlagen mit niedrigem Energiebedarf
  • landwirtschaftliche Nutzgebäude
  • freistehende kleine Gebäude
  • Gebäude, die der Verteidigung dienen

Downloads

  • Gesetze

    GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz - Lesefassung

    Konsolidierte Lesefassung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG) vom 23.07.2026

    Stand: Juli 2026

    PDF 442 KB

  • Gesetze

    GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz - Lesefassung mit Änderungskennzeichnung ggü. GEG 2024

    Vom BBSR erarbeitete Lesefassung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG) vom 23.07.2026 mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem GEG 2024

    Stand: Juli 2026

    PDF 2 MB

  • Gesetze

    GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz

    Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden vom 23.07.2026

    Stand: Juli 2026

    PDF 622 KB

Das könnte auch Interessant sein

Foto, technischer Heizungsraum mit einem grauen Warmwasserspeicher, mehreren Pumpen und einem roten Ausdehnungsgefäß. Im Hintergrund sind komplexe Rohrleitungen, Ventile und Messgeräte zu erkennen, die an der Wand montiert sind..
Artikel

GModG 2026 – Neuerungen und Fristen

Artikel 1 bis 4 des Gebäudemodernsierungsgesetzes (GModG) 2026 bringen neue Vorgaben für Heizungen, Energieausweise und Nullemissionsgebäude. Alle Änderungen im Überblick.

Mehr erfahren
Foto, Dach eines modernen Gebäudes mit zahlreichen Solarpaneelen und umliegender Stadtlandschaft.
Artikel

Solarenergie im GModG 2026

Ab 2027 müssen gemäß GModG neue öffentliche Nichtwohngebäude und Nichtwohngebäude mit >250 m² Solarenergieanlagen errichten. Ab 2028 gilt dies für bestehende Nichtwohngebäude mit >500 m², ab 2029 für öffentliche Gebäude mit >750 m².

Mehr erfahren
Foto, Blick auf die eingerüstete Fassade eines Gebäudes im Bau.
Artikel

Gebäuderichtlinie (EPBD) – Novelle 2024

Die aktuelle Novelle der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) stellt Anforderungen an die Gesamteffizienz von Gebäuden und geht auf Solarinstallationen, Ladepunkte für Elektromobilität, Fahrradstellplätze, Gebäudeautomation u. v. m. ein.

Mehr erfahren
Foto, Aufnahme eines Geflechts von wandmontierten Rohrleitungen sowie von Heizungspumpen und Sperrventilen.
Themenbereich

Heizungstechnik und -optimierung

Durch die Heizungstechnik wird die Raumwärme und Warmwasserversorgung eines Gebäudes erzeugt und bereitgestellt, bei externer Erzeugung der Wärmeenergie durch eine Fernheizung nur bereitgestellt. Bestandssysteme können energetisch weiter optimiert werden.

Mehr erfahren
Foto, verschiedene gebäudetechnische Geräte an einer Wand montiert.
Themenbereich

Gebäudetechnik

Durch Gebäudetechnik werden die Funktionen eines Gebäudes im Bereich Photovoltaik, Belüftung, Klimatechnik, Beleuchtung und Elektrotechnik hergestellt, bereitgestellt oder geregelt.

Mehr erfahren
Foto, im Vordergrund ein Haus mit davorstehender Wärmepumpe, im Hintergrund ein Haus im Bau mit Solarkollektoren auf dem Dach.
Themenbereich

Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024

Am 01.01.2024 trat die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) in Kraft. Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen verbindlich, eng gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung.

Mehr erfahren

Zurück zu Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)