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GModG 2026 – Neuerungen und Fristen: Heizungen, Energieausweise und Nullemissionsgebäude

Stand: Juli 2026

Artikel

Foto, technischer Heizungsraum mit einem grauen Warmwasserspeicher, mehreren Pumpen und einem roten Ausdehnungsgefäß. Im Hintergrund sind komplexe Rohrleitungen, Ventile und Messgeräte zu erkennen, die an der Wand montiert sind..

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026 ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) und führt umfassende Neuerungen für die Wärmeversorgung in Gebäuden ein. 

Artikel 1 regelt den Heizungstausch und die schrittweise Einführung einer Biotreppe für klimaneutrale Brennstoffe, die ab 2029 gestaffelte Beimischungsquoten für Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff vorsieht. Artikel 2 passt Energieausweise und Bewertungsstandards an, während Artikel 3 und 4 den Nullemissionsgebäude-Standard für öffentliche und private Neubauten ab 2028 bzw. 2030 einführen.

Änderungen Artikel 1

  • Die Neuregelungen zum Heizungstausch treten kurz nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  • Die GEG-Anforderungen aus § 71 und §§ 71b-p und § 72 (die 65-Prozent-Regelung zur Nutzung erneuerbarer Energien in Heizungsanlagen) werden gestrichen.
  • Die Art der genutzten Energien zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 muss im Energieausweis nicht mehr angegeben werden.
  • Es wird eine sogenannte Biotreppe eingeführt, nach der Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden, einen kontinuierlich steigenden Anteil Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff verwenden müssen:
    • ab 01.01.2029 mindestens 10 Prozent
    • ab 01.01.2030 mindestens 15 Prozent
    • ab 01.01.2035 mindestens 30 Prozent
    • ab 01.01.2040 mindestens 60 Prozent
  • Alternativ kann die Beimischungspflicht von 2029 bis 2034 (Stufen eins und zwei der Biotreppe) auch über eine Solarthermie-Hybridheizung, eine Wärmepumpen-Hybridheizung (bivalent parallel mit WP-Vorrang) oder eine Biomasse-Hybridheizung erfüllt werden. Als weitere Alternative sieht der Gesetzgeber eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung vor, wenn der Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 Prozent erreicht.
  • Ergänzend zur Biotreppe soll eine Grüngas- und Grün­heizölquote für Inverkehrbringer eingeführt werden, die ab 2028 moderat mit einem Prozent starten soll. Eckpunkte zu dieser Quote werden bis zum 01.12.2026 erwartet.
  • Die Anforderungen an den Einbau solarthermischer Anlagen und Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse sowie Stromdirektheizungen werden definiert.

Änderungen Artikel 2

Die ersten Regelungen zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) treten sechs Monate nach Inkrafttreten von Artikel 1 in Kraft. Dies umfasst folgende Punkte:

  • Überarbeitung des Energieausweises
  • Solarenergie in Gebäuden
  • Änderung der CO2-Emissionsfaktoren (Anlage 9)
  • Änderung der Primärenergiefaktoren (Anlage 4)
  • Umstellung auf ein neues Referenzgebäude
  • Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude (NWG)
  • neuer DIN/TS 18599:2025-10 - Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung
  • neue DIN 4108-2:2026-05 - Mindestwärmeschutz, sommerlicher Wärmeschutz
  • DIN SPEC 91606: 2026-07 - Treibhausgasemissionen
  • DIN 4108-3: 2024-03 - Mindestwärmeschutz
  • DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946 - Berechnung von Wärmedurchgangskoeffizienten

 

Änderungen Artikel 3

Die Einführung des Nullemissionsgebäudes als Neubaustandard für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, ist für den 01.01.2028 vorgesehen.

Änderungen Artikel 4

Die Einführung des Nullemissionsgebäudes für alle neuen Gebäude soll am 01.01.2030 in Kraft treten.

Gesetze

GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden vom 23.07.2026

Stand: Juli 2026

PDF 622 KB

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