GModG 2026 – Neuerungen und Fristen: Heizungen, Energieausweise und Nullemissionsgebäude
Stand: Juli 2026Artikel
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026 ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) und führt umfassende Neuerungen für die Wärmeversorgung in Gebäuden ein.
Artikel 1 regelt den Heizungstausch und die schrittweise Einführung einer Biotreppe für klimaneutrale Brennstoffe, die ab 2029 gestaffelte Beimischungsquoten für Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff vorsieht. Artikel 2 passt Energieausweise und Bewertungsstandards an, während Artikel 3 und 4 den Nullemissionsgebäude-Standard für öffentliche und private Neubauten ab 2028 bzw. 2030 einführen.
Änderungen Artikel 1
- Die Neuregelungen zum Heizungstausch treten kurz nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- Die GEG-Anforderungen aus § 71 und §§ 71b-p und § 72 (die 65-Prozent-Regelung zur Nutzung erneuerbarer Energien in Heizungsanlagen) werden gestrichen.
- Die Art der genutzten Energien zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 muss im Energieausweis nicht mehr angegeben werden.
- Es wird eine sogenannte Biotreppe eingeführt, nach der Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden, einen kontinuierlich steigenden Anteil Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff verwenden müssen:
- ab 01.01.2029 mindestens 10 Prozent
- ab 01.01.2030 mindestens 15 Prozent
- ab 01.01.2035 mindestens 30 Prozent
- ab 01.01.2040 mindestens 60 Prozent
- Alternativ kann die Beimischungspflicht von 2029 bis 2034 (Stufen eins und zwei der Biotreppe) auch über eine Solarthermie-Hybridheizung, eine Wärmepumpen-Hybridheizung (bivalent parallel mit WP-Vorrang) oder eine Biomasse-Hybridheizung erfüllt werden. Als weitere Alternative sieht der Gesetzgeber eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung vor, wenn der Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 Prozent erreicht.
- Ergänzend zur Biotreppe soll eine Grüngas- und Grünheizölquote für Inverkehrbringer eingeführt werden, die ab 2028 moderat mit einem Prozent starten soll. Eckpunkte zu dieser Quote werden bis zum 01.12.2026 erwartet.
- Die Anforderungen an den Einbau solarthermischer Anlagen und Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse sowie Stromdirektheizungen werden definiert.
Änderungen Artikel 2
Die ersten Regelungen zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) treten sechs Monate nach Inkrafttreten von Artikel 1 in Kraft. Dies umfasst folgende Punkte:
- Überarbeitung des Energieausweises
- Solarenergie in Gebäuden
- Änderung der CO2-Emissionsfaktoren (Anlage 9)
- Änderung der Primärenergiefaktoren (Anlage 4)
- Umstellung auf ein neues Referenzgebäude
- Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude (NWG)
- neuer DIN/TS 18599:2025-10 - Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung
- neue DIN 4108-2:2026-05 - Mindestwärmeschutz, sommerlicher Wärmeschutz
- DIN SPEC 91606: 2026-07 - Treibhausgasemissionen
- DIN 4108-3: 2024-03 - Mindestwärmeschutz
- DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946 - Berechnung von Wärmedurchgangskoeffizienten
Änderungen Artikel 3
Die Einführung des Nullemissionsgebäudes als Neubaustandard für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, ist für den 01.01.2028 vorgesehen.
Änderungen Artikel 4
Die Einführung des Nullemissionsgebäudes für alle neuen Gebäude soll am 01.01.2030 in Kraft treten.
GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden vom 23.07.2026