Bürgerlichen Gesetzbuches: Mietrecht betrifft vermietete Wohnungen einer WEG
Stand: November 2025
Wer seine Eigentumswohnung vermietet, muss die mietrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beachten. Diese wirken sich ebenfalls auf die Planung einer energetischen Sanierung und die WEG aus.
Vermietende haben den jeweiligen Mieterinnen und Mietern eine geplante Modernisierung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform anzukündigen (§ 555c BGB). Diese Ankündigung muss neben Angaben zu Art und voraussichtlichem Umfang den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme enthalten. Falls im Anschluss eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559 oder § 559c BGB geplant ist, muss die Ankündigung auch den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, der von den ansetzbaren Investitionskosten abhängt, sowie die voraussichtlichen Betriebskosten enthalten.
Fristen in der Planungsphase im Blick behalten
Diese Anforderungen führen dazu, dass die WEG bei Modernisierungsvorhaben eine Vorlaufzeit berücksichtigen muss. Vermietende brauchen drei Monate vor Baubeginn belastbare Informationen zu Umfang und Dauer der Maßnahmen und den zu erwartenden Kosten. Deshalb müssen Angebote von Fachfirmen vorliegen und lange gültig sein. Sind mehrere Unternehmen beteiligt, sollte auch der Bauablauf feststehen. Nur so sind Aussagen zur Dauer möglich. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, dass die Bauphase möglichst kurz ausfällt. Während der Bauzeit kann es durch einzelne Maßnahmen zu Staub- und Lärmentwicklung kommen, was für Selbstnutzende eine zeitweise Beeinträchtigung darstellen kann. Für Vermietende können starke Beeinträchtigungen ggf. zur Folge haben, dass Mietminderungen geltend gemacht werden können (§ 536 BGB). Bei einer energetischen Modernisierung (§ 555b BGB) ist eine Mietminderung für die Dauer von drei Monaten ausgeschlossen (§ 536 Abs. 1a BGB).
Auch das Bauvertragsrecht (§§ 631 ff BGB) ist bei einer energetischen Modernisierung relevant. Es umfasst u. a. Regelungen zur Vertragsgestaltung, Leistungspflichten der Vertragspartner, Rechte im Fall von Mängeln sowie zur Abnahme und zur Schlussrechnung. Alternativ können Verträge mit Baufirmen unter Umständen unter Einbeziehung der Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) geschlossen werden.