Fenster, Fensterläden und außenliegende Fensterelemente sind als Teil der Fassade zwingend Gemeinschaftseigentum. Sie können auch nicht über die Teilungserklärung als Sondereigentum deklariert werden. Die Gemeinschaftsordnung kann jedoch Regelungen enthalten, dass ausnahmsweise die Sondereigentümerinnen oder Sondereigentümer für die Erhaltung der Fenster zuständig sind oder für die Kosten der Erhaltung aufkommen müssen.
Zunächst ist zu klären, ob die Sanierung der Fenster eine Erhaltungsmaßnahme oder eine bauliche Veränderung darstellt. Soweit die Fenster kaputt sind und eine Reparatur wirtschaftlich oder technisch nicht mehr sinnvoll ist, handelt es sich um eine Erhaltungsmaßnahme (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Der Beschluss zur Sanierung, Finanzierung und zur Kostenverteilung erfolgt durch einfache Mehrheit. Soweit mehr als 10 Prozent der Fenster ausgetauscht werden sollen, sind die in Anlage 7 zu § 48 GEG Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten, kurz U-Wert, für Fenster und Fenstertüren einzuhalten.
Beschließen die Mitglieder der WEG den Einbau von Fenstern mit einem höheren als dem im GEG vorgeschriebenen Mindeststandard, ist zu prüfen, ob diese sog. modernisierende Instandsetzung den aktuellen, allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht oder, ob es sich um eine – nicht notwendige – „Luxussanierung“ handelt. Letztere wird als bauliche Veränderung eingestuft mit der Folge, dass der Kostenanteil, der für die zusätzlichen, nicht gesetzlich geforderten U-Werte aufzuwenden ist, gesondert betrachtet werden muss. Wenn sich dieser Anteil in einer angemessenen Zeit amortisiert, können die Kosten auf alle WEG-Mitglieder verteilt werden. Dies gilt ebenfalls, wenn die Maßnahme mit der doppelt qualifizierten Mehrheit gem. § 21 Abs. 2 WEG beschlossen wird.
Möchte nur ein einzelnes WEG-Mitglied die Fenster der eigenen Wohnung sanieren, kann es dies – auch im Falle einer baulichen Veränderung – gemäß §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 3 WEG auf eigene Kosten tun. Voraussetzung ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Maßnahme darf nicht gegen öffentliches Recht (Baurecht) oder andere Gesetze verstoßen.