Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt in § 71 die Umstellung von Heizungsanlagen auf eine Wärmeversorgung, die in Deutschland bis 2045 ohne den Ausstoß von Treibhausgasen erfolgen soll. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie nach dem 30. Juni 2026 verbindlich, in Städten bis 100.000 Einwohner gilt dies nach dem 30. Juni 2028. In § 71n GEG sind auch Anforderungen und Fristen speziell für WEGs geregelt, die die Besonderheiten der Eigentümerstruktur berücksichtigen.
Die Entscheidung für ein neues Heizsystem ist ein wichtiger Schritt, um das Gebäude zukunftsgerecht nutzen zu können. Energieberatende und Fachplanende können der WEG die vor Ort vorhandenen Potenziale unterschiedlicher Versorgungslösungen aufzeigen, dazu beraten sowie die damit verbundenen Investitions- und langfristigen Betriebskosten abschätzen. Eine offene Diskussion zu den Vor- und Nachteilen aller in Frage kommenden Möglichkeiten kann dabei unterstützen, eine Entscheidung zu treffen, welche von der breiten Mehrheit der Eigentümergemeinschaft getragen wird.
Gebäudeenergiegesetz: Anforderungen an die Wärmeversorgung in WEGs
Das Gebäudeenergiegesetz regelt die Anforderungen an Heizungsanlagen und die Umstellung auf die zukünftige Wärmeversorgung. Das betrifft auch WEGs, für die daraus Handlungsbedarf entsteht.
Für den Umstieg von fossilen Brennstoffen auf erneuerbare Energien gibt es in der WEG technisch dieselben Möglichkeiten wie in jedem anderen Mehrfamilienhaus. Eine Öl- oder Gas-Zentralheizung kann durch eine ebenfalls zentrale Wärmepumpe, ein Hybridsystem mit Solarthermie oder eine Biomasseheizung ersetzt werden. Mit dem Ausbau der Fernwärme oder lokal etablierten Nahwärmenetzen kann der Netzanschluss mancherorts eine Option sein.
Es ist ratsam, eine bereits bestehende Verteilinfrastruktur möglichst auch künftig zu nutzen. Wenn die Immobilie z.B. bislang zentral über einen Gaskessel im Keller mit Wärme versorgt wurde, bietet sich auch weiterhin eine zentrale Lösung an, sodass Verteilleitungen und Heizkörper in den Wohnungen weiterverwendet werden können.
Zentrale und dezentrale Heizsysteme
Grundsätzlich lassen sich Etagenheizungen gegen dezentrale Wärmepumpen austauschen. Die Möglichkeiten, dezentrale Heizsysteme im Mehrfamilienhaus beizubehalten sind jedoch eingeschränkt. Luft-Luft Wärmepumpen als Multi-Split-Anlagen, mit jeweils einer Außeneinheit je Wohnung und mehreren Raumeinheiten, ersetzen sowohl die Gastherme als auch die vorhandenen Heizkörper. Dabei gilt es zu beachten, dass die Außengeräte das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht unerheblich beeinflussen und deswegen auch zwingend einen Gemeinschaftsbeschluss erfordern.
Möglich ist auch eine zentrale Wärmequellenerschließung für das gesamte Mehrfamilienhaus mit dezentralen wassergeführten Wärmepumpen je Wohneinheit, ähnlich einer kalten Nahwärme innerhalb eines Gebäudes. Dabei können die vorhandenen Heizkörper in der Regel weiterverwendet werden. Alternativ sorgt künftig ein zentraler Wärmeerzeuger für die Heizung: Die Warmwasserbereitung erfolgt dann dezentral in den Wohneinheiten, z.B. über einen elektrischen
Durchlauferhitzer oder Warmwasserspeicher. Eine weitere Möglichkeit ist es, dezentrale Systemen vollständig zu zentralisieren. Dann erfolgt auch die Warmwasserversorgung durch den zentralen Wärmeerzeuger.
Beispielszenarien für einen Heizungstausch
Die folgenden drei Szenarien beschreiben beispielhaft wie ein Heizungstausch für unterschiedliche Ausgangsituationen und Bedürfnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer funktionieren kann.
In einer WEG mit zwölf Wohneinheiten erfolgt die Wärmeversorgung überwiegend zentral über zwei Gasbrennwertkessel. Die Verteilleitungen führen durch die beiden Treppenhäuser. Zwei Wohnungen werden bisher dezentral über eigene Gasthermen beheizt, doch diese erfordern zunehmend Reparaturen, und ein Austausch ist absehbar. Im Zuge dessen hat die WEG auch über zukunftsfähige Alternativen für den Heizungstausch nachgedacht. Ein Anschluss an ein Wärmenetz ist jedoch unwahrscheinlich.
Die WEG hat beschlossen, beide Versorgungsstränge beizubehalten und jeweils eine zentrale Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Pufferspeicher zu installieren. Die beiden WEG-Mitglieder der Gasthermen können ihre Wohnungen ebenfalls anschließen lassen. Dazu werden zusätzliche Leitungen vom vertikalen Strang in die Wohnungen verlegt. Je mehr Abnehmer die zentrale Lösung nutzt, desto kostengünstiger werden sowohl die Investitionen als auch der Betrieb für jedes WEG-Mitglied. Der Heizungstausch ist in zwei Jahren geplant, bis dahin wird die Gemeinschaft Rücklagen für die Umsetzung ansparen.
In einer WEG mit sechs Wohneinheiten wird jede Wohnung individuell über eine Gasetagenheizung versorgt. Die älteste Gastherme ist 25 Jahre alt, die jüngste erst drei Jahre. Daher variiert der Handlungsdruck für den Heizungstausch. Die Eigentümerinnen und Eigentümer möchten die dezentrale Versorgung beibehalten, jedoch ist die Aufstellung von sechs Außengeräten für Luft-Wasser-Wärmepumpen weder möglich noch gewünscht.
Stattdessen investieren sie gemeinsam in die Erschließung nachhaltiger Energiequellen wie Erdwärme. Dadurch können dezentrale Wärmepumpen, die für Niedertemperaturnetze entwickelt wurden, effizient betrieben werden – auch im Winter. Die älteren Gasthermen werden durch Sole-Wasser-Wärmepumpen ersetzt.
Das WEG-Mitglied mit der erst drei Jahre alten Gasheizung begrüßt die Lösung grundsätzlich, möchte jedoch nicht erneut in eine neue Heizung investieren. Es beteiligt sich zunächst nur an der Erschließung, nutzt weiterhin die Gastherme und kann sich später mit einer eigenen Wärmepumpe an die gemeinsame Infrastruktur anschließen.
Eine WEG mit drei Wohneinheiten im ländlichen Raum wurde bisher über eine zentrale Ölheizung versorgt. Die WEG plant, die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für den Heizungstausch zu nutzen und entscheidet sich für eine Biomasseheizung. Für Biomasseheizungen mit besonders niedrigen Staubemissionswerten (< 2,5 mg/m³) gibt es einen Zusatzbonus in der Förderung. In der Region gibt es einen nahegelegenen Hersteller von Pellets, sodass die Lieferwege kurz bleiben. Nach dem Ausbau des alten Heizkessels und Öltanks lässt sich der Heizungskeller ohne größere Umbauten für die neue Brennstofflagerung und eine Beschickungsanlage für den Biomassekessel nutzen.
Welche Besonderheiten gibt es bei der Heizungserneuerung in WEGs?
In einer WEG betrifft die Heizungserneuerung an vielen Stellen das Gemeinschaftseigentum: Einerseits für die Nutzung erneuerbarer Energien, wie PV-Anlagen auf dem Dach oder Erdsonden auf dem Grundstück, andererseits für die Anlagentechnik und Verteilinfrastruktur. So benötigt beispielsweise eine zentrale Heizungsanlage Platz für die Steuerung, den Pufferspeicher und möglicherweise auch für die Brennstofflagerung. Auch bei einem Neuanschluss an ein Wärmenetz muss Raum für eine Übergabestation eingeplant werden. Reichen die verfügbaren Flächen nicht aus, kann es erforderlich sein, einen Keller im Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum umzuwidmen.
Etagenheizungen gehören zwar zum Sondereigentum, doch die Rohre, die die Abwärme der bisherigen fossilen Heizungen abführen, verlaufen durch den gemeinsamen Schornstein. Sobald Leitungen verändert werden, betrifft dies das Gemeinschaftseigentum – z.B. wenn ein Durchbruch für die Außeneinheit der Wärmepumpe erforderlich ist. Ein gemeinsames Vorgehen ist daher rechtlich notwendig und aus technischer Sicht unbedingt ratsam.
FAQs: Häufige Fragen zum Heizungstausch in WEGs
Der Austausch einer Zentralheizung oder der Umbau eines dezentralen Systems auf ein zentrales System gilt gemäß Wohnungseigentumsgesetz als bauliche Veränderung und kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Sollen die Kosten von allen WEG-Mitgliedern getragen werden, müssen diese entweder innerhalb einer angemessenen Zeit amortisiert werden oder mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, die mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten, müssen zustimmen. Möchte die WEG ein dezentrales System beibehalten, erfordert es ebenfalls eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sowie mindestens der Hälfte aller Miteigentumsanteile.
Fällt eine Etagenheizung aus, darf die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ohne Beschluss ersetzen, solange davon nur das jeweilige Sondereigentum berührt ist. Eine konventionelle Ersatzheizung darf maximal fünf Jahre in Betrieb sein. Das WEG-Mitglied hat jedoch umgehend die WEG-Verwaltung zu informieren, damit der Planungsprozess für das künftig umweltfreundliche Heizungskonzept im Gebäude beginnt.
Das GEG legt fest, dass die Kosten für die Umstellung der Wärmeversorgung und den Anschluss der Einheiten an die neue Zentralheizung im Verhältnis der Miteigentumsanteile getragen werden müssen. Über die Verteilung der Kosten, die im Sondereigentum entstehen – etwa durch den Austausch einzelner Heizkörper – entscheidet die Eigentümerversammlung per Beschluss. Wird eine Wohneinheit später an die Zentralheizung angeschlossen, müssen sich die Eigentümerinnen und Eigentümer in angemessenem Maße an den Kosten beteiligen.
Ein Gebäudenetz versorgt zwei bis maximal 16 Gebäude oder bis zu 100 Wohneinheiten mit Wärme oder Kälte aus einer zentralen Wärmequelle. Die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung von Gebäudenetzen wird über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt, sofern mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien genutzt werden.
Die Wärme wird von einer zentralen Anlage erzeugt und über unterirdisch verlegte, gedämmte Verteilleitungen zu den Übergabestationen in den beteiligten Gebäuden geführt, wo sie an das bestehende Heizsystem angeschlossen wird. Der Verbrauch wird über Wärmemengenzähler je Wohnung abgerechnet.
In der Regel wird ein Gebäudenetz privat betrieben – etwa von einer Genossenschaft, Eigentümergemeinschaften oder einem Landwirt, der auf seinem Grundstück klimaneutrale Wärme bereitstellt. Wenn die eigenen Erschließungsflächen zu klein sind, um den gesamten Wärmebedarf zu decken, oder wenn es unwirtschaftlich wäre, kann es sinnvoll sein, benachbarte Gebäude über ein Mikronetz zu versorgen. Dies eröffnet zusätzlich mehr Potenzial für eine gemeinsame Erschließung erneuerbarer Wärmequellen. Geht die Zahl der versorgten Gebäude oder Wohneinheiten über die genannte Maximalanzahl hinaus, gilt es als Wärmenetz. Dafür steht die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) zur Verfügung
Die WEG muss über die Heizungserneuerung entscheiden, sobald die erste Heizung im Gebäude irreparabel defekt ist. Die Eigentümerversammlung kann dann beschließen, dass die Wärmeversorgung auch künftig dezentral erfolgt – etwa mit Etagenheizungen oder einer Kombination aus Zentralheizung und einzelnen Etagenheizungen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile erforderlich.
Ein solcher Beschluss kann vorsehen, dass einige Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Etagenheizungen behalten und daher nicht an den Kosten für eine neue zentrale Wärmeversorgung beteiligt werden. Doch dieser Beschluss birgt erhebliche Risiken – sowohl für die betroffenen WEG-Mitglieder als auch für die gesamte Gemeinschaft.
Müssen die einzelnen Etagenheizungen später ersetzt werden, gilt für sie die 65-Prozent-Pflicht des GEG. Das schränkt die Optionen ein: Wenn die betroffenen WEG-Mitglieder dann an die zentralisierte Wärmeversorgung angeschlossen werden wollen, kann dies technisch schwierig oder sogar unmöglich sein. Zudem müssen „Nachzügler“, die später an die Zentralheizung angeschlossen werden, einen „angemessenen Beitrag“ zu den bereits beglichenen Kosten leisten.
Mit Fernwärme kann eine WEG an der Wärmewende teilnehmen, ohne umfangreiche Veränderungen am Gebäude vornehmen zu müssen. Ist ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich, lohnt sich eine genauere Betrachtung. In den kommenden Jahren wird der Ausbau von Wärmenetzen weiter voranschreiten, zunächst jedoch voraussichtlich auf urbane Gebiete und Ballungszentren fokussiert. Dort ist der Ausbau für Versorger aufgrund der hohen Anschlussdichte wirtschaftlicher.
Laut dem Wärmeplanungsgesetz müssen Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026 einen kommunalen Wärmeplan vorlegen, kleinere Kommunen bis zum 30. Juni 2028. In diesen Plänen teilen die Kommunen Gebiete für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen ein, wodurch WEGs eine Orientierung für die Planung erhalten.
Eine gute Übersicht über den aktuellen Stand der Wärmepläne in den Kommunen bietet der KWW-Wärmewendeatlas.
Gebäude verursachen rund 40 Prozent der CO₂-Emissionen. Wer energetisch saniert, senkt Energieverbrauch, Kosten und Emissionen und steigert zugleich Komfort, Werterhalt und Attraktivität der Immobilie.
Die Gebäudehülle als Gemeinschaftseigentum sanieren
Die Sanierung der Gebäudehülle senkt Energieverbrauch und verbessert den Wärmeschutz. In einer WEG betrifft das gemeinsames Eigentum, daher müssen alle Mitglieder über die Maßnahmen gemeinsam entscheiden.
Photovoltaikanlagen ermöglichen es WEGs, eigenen Strom zu erzeugen und so Energiekosten zu senken. Entscheidend ist, wer die Anlage betreibt und wie der Strom genutzt wird.