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Heizungstausch in einer WEG: Pflichten, Fristen und Möglichkeiten

Stand: November 2025

Was regelt das Gebäudeenergiegesetz für WEGs?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt in § 71 die Umstellung von Heizungsanlagen auf eine Wärmeversorgung, die in Deutschland bis 2045 ohne den Ausstoß von Treibhausgasen erfolgen soll. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie nach dem 30. Juni 2026 verbindlich, in Städten bis 100.000 Einwohner gilt dies nach dem 30. Juni 2028. In § 71n GEG sind auch Anforderungen und Fristen speziell für WEGs geregelt, die die Besonderheiten der Eigentümerstruktur berücksichtigen. 

Die Entscheidung für ein neues Heizsystem ist ein wichtiger Schritt, um das Gebäude zukunftsgerecht nutzen zu können. Energieberatende und Fachplanende können der WEG die vor Ort vorhandenen Potenziale unterschiedlicher Versorgungslösungen aufzeigen, dazu beraten sowie die damit verbundenen Investitions- und langfristigen Betriebskosten abschätzen. Eine offene Diskussion zu den Vor- und Nachteilen aller in Frage kommenden Möglichkeiten kann dabei unterstützen, eine Entscheidung zu treffen, welche von der breiten Mehrheit der Eigentümergemeinschaft getragen wird.

Foto, eine Häuserzeile mehrstöckiger Wohngebäude in der Stadt

Gebäudeenergiegesetz: Anforderungen an die Wärmeversorgung in WEGs

Das Gebäudeenergiegesetz regelt die Anforderungen an Heizungsanlagen und die Umstellung auf die zukünftige Wärmeversorgung. Das betrifft auch WEGs, für die daraus Handlungsbedarf entsteht.

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Welche Heizungen gibt es für WEGs?

Für den Umstieg von fossilen Brennstoffen auf erneuerbare Energien gibt es in der WEG technisch dieselben Möglichkeiten wie in jedem anderen Mehrfamilienhaus. Eine Öl- oder Gas-Zentralheizung kann durch eine ebenfalls zentrale Wärmepumpe, ein Hybridsystem mit Solarthermie oder eine Biomasseheizung ersetzt werden. Mit dem Ausbau der Fernwärme oder lokal etablierten Nahwärmenetzen kann der Netzanschluss mancherorts eine Option sein.

Es ist ratsam, eine bereits bestehende Verteilinfrastruktur möglichst auch künftig zu nutzen. Wenn die Immobilie z.B. bislang zentral über einen Gaskessel im Keller mit Wärme versorgt wurde, bietet sich auch weiterhin eine zentrale Lösung an, sodass Verteilleitungen und Heizkörper in den Wohnungen weiterverwendet werden können. 

Zentrale und dezentrale Heizsysteme

Grundsätzlich lassen sich Etagenheizungen gegen dezentrale Wärmepumpen austauschen. Die Möglichkeiten, dezentrale Heizsysteme im Mehrfamilienhaus beizubehalten sind jedoch eingeschränkt. Luft-Luft Wärmepumpen als Multi-Split-Anlagen, mit jeweils einer Außeneinheit je Wohnung und mehreren Raumeinheiten, ersetzen sowohl die Gastherme als auch die vorhandenen Heizkörper. Dabei gilt es zu beachten, dass die Außengeräte das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht unerheblich beeinflussen und deswegen auch zwingend einen Gemeinschaftsbeschluss erfordern.

Möglich ist auch eine zentrale Wärmequellenerschließung für das gesamte Mehrfamilienhaus mit dezentralen wassergeführten Wärmepumpen je Wohneinheit, ähnlich einer kalten Nahwärme innerhalb eines Gebäudes. Dabei können die vorhandenen Heizkörper in der Regel weiterverwendet werden. Alternativ sorgt künftig ein zentraler Wärmeerzeuger für die Heizung: Die Warmwasserbereitung erfolgt dann dezentral in den Wohneinheiten, z.B. über einen elektrischen

Durchlauferhitzer oder Warmwasserspeicher. Eine weitere Möglichkeit ist es, dezentrale Systemen vollständig zu zentralisieren. Dann erfolgt auch die Warmwasserversorgung durch den zentralen Wärmeerzeuger.

Beispielszenarien für einen Heizungstausch

Die folgenden drei Szenarien beschreiben beispielhaft wie ein Heizungstausch für unterschiedliche Ausgangsituationen und Bedürfnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer funktionieren kann. 

Welche Besonderheiten gibt es bei der Heizungserneuerung in WEGs?

In einer WEG betrifft die Heizungserneuerung an vielen Stellen das Gemeinschaftseigentum: Einerseits für die Nutzung erneuerbarer Energien, wie PV-Anlagen auf dem Dach oder Erdsonden auf dem Grundstück, andererseits für die Anlagentechnik und Verteilinfrastruktur. So benötigt beispielsweise eine zentrale Heizungsanlage Platz für die Steuerung, den Pufferspeicher und möglicherweise auch für die Brennstofflagerung. Auch bei einem Neuanschluss an ein Wärmenetz muss Raum für eine Übergabestation eingeplant werden. Reichen die verfügbaren Flächen nicht aus, kann es erforderlich sein, einen Keller im Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum umzuwidmen.

Etagenheizungen gehören zwar zum Sondereigentum, doch die Rohre, die die Abwärme der bisherigen fossilen Heizungen abführen, verlaufen durch den gemeinsamen Schornstein. Sobald Leitungen verändert werden, betrifft dies das Gemeinschaftseigentum – z.B. wenn ein Durchbruch für die Außeneinheit der Wärmepumpe erforderlich ist. Ein gemeinsames Vorgehen ist daher rechtlich notwendig und aus technischer Sicht unbedingt ratsam.

FAQs: Häufige Fragen zum Heizungstausch in WEGs

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