EU-Gebäuderichtlinie: Wichtigsten Neuerungen
Stand: Oktober 2025
Deutschland muss die neue EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) bis Mai 2026 in nationales Recht überführen. Diese Änderungen kommen mit den neuen Vorgaben auf Fachleute zu.
Die Richtlinie soll den europäischen Gebäudebestand bis 2050 klimaneutral machen – vor allem, indem Gebäude deutlich energieeffizienter werden. Auch wenn viele Vorgaben erst durch die nationale Umsetzung konkret werden, können sich Fachleute bereits heute auf künftige Anforderungen einstellen – etwa bei Planungs- und Bewertungsprozessen.
Nullemissionsgebäude als neuer Standard
Ab 2030 dürfen Neubauten keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr verursachen. Für öffentliche Neubauten gilt die Frist bereits ab 2028. Ihr Energiebedarf muss darüber hinaus möglichst niedrig sein und aus erneuerbaren Quellen wie Solarthermie, Photovoltaik oder Wärmepumpen gedeckt werden. Zudem sollen Gebäude in der Lage sein, Verbrauch, Erzeugung und Speicherung flexibel zu steuern – als Beitrag zur Netzintegration erneuerbarer Energien und zur Entlastung des Energiesystems.
Renovierungsziele für den Gebäudebestand
Im Bestand unterscheidet die EPBD zunächst zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Bei Nichtwohngebäuden sieht die Richtlinie konkrete Vorgaben vor: 16 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Effizienzklasse sollen in jedem Land bis 2030 saniert werden, bis 2033 sogar 26 Prozent. Bei Wohngebäuden soll in allen EU-Mitgliedsländern der Primärenergieverbrauch bis 2030 um 16 Prozent gegenüber 2020 sinken, bis 2035 sogar um 20 bis 22 Prozent. Die konkrete Ausgestaltung bleibt dabei allerdings den Mitgliedstaaten überlassen.
Energieausweise gewinnen an Bedeutung
Die EPBD misst Energieausweisen künftig eine höhere Bedeutung bei. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen den Energieausweis bei größeren Renovierungen sowie bei Abschluss oder Verlängerung eines Miet- oder Kaufvertrags aktiv vorzeigen und an die Vertragspartner übergeben. Zudem sind vorgeschriebene Indikatoren klarer und EU-weit einheitlich definiert.
Verpflichtende CO₂-Lebenszyklusanalysen bei Neubauten
Künftig müssen für Neubauten die sogenannten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen erhoben und im Energieausweis vermerkt werden. Darunter fallen alle Emissionen, die von der Herstellung über den Gebäudebetrieb bis hin zum Rückbau entstehen. Dies gilt ab 2028 für Neubauten über 1.000 m2 Nutzfläche und ab 2030 für alle Neubauten. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 2027 Grenzwerte für Lebenszyklus-Emissionen für alle neuen Gebäude festzulegen. Diese gelten ab 2030 für alle Neubauten.
Renovierungspass als Hilfestellung
Unterstützung bei der Sanierungsplanung bietet künftig der Renovierungspass, der bis Ende 2025 eingeführt werden soll. Der Renovierungspass ähnelt dem in Deutschland existierenden individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP): Qualifizierte Fachleute geben dabei Auskunft über konkrete Renovierungsschritte und bieten Hinweise zu technischen Lösungen sowie finanziellen Fördermöglichkeiten.
Solarpflicht kommt
Bis 2030 müssen Solaranlagen schrittweise auf allen öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden installiert werden. Für neue Wohngebäude und überdachte Parkplätze gilt die Solarpflicht spätestens ab Ende 2029. Die Pflicht greift jedoch nur, wenn eine Installation technisch, wirtschaftlich und funktionell zumutbar ist – also etwa keine statischen Hürden bestehen, die Wirtschaftlichkeit gegeben ist und die Nutzung des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden sich auf den Themenseiten „Gebäuderichtlinie (EPBD) – Novelle 2024“ sowie „Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024“ des Gebäudeforums klimaneutral.