GModG: Das ändert sich
Stand: August 2026Newsletter
Der Bundestag hat am 10.07.2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Im Zentrum stehen wesentliche Neuerungen zum Heizungstausch.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Neuerungen seit dem 29.07.2026
Die Neuerungen treten dabei schrittweise in Kraft. Seit dem 29.07.2026 gelten bereits zentrale Vorgaben zum Heizungstausch:
65-Prozent-Erneuerbaren-Quote entfällt
Bislang musste die Wärmeversorgung aller Neu- und Bestandsbauten zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbaren Energien beruhen. Mit dem neuen GModG gilt diese Vorgabe nicht mehr. Auch das bisherige Betriebsverbot für fossile Gasheizungen ist gestrichen. Eigentümerinnen und Eigentümer können künftig frei zwischen verschiedenen Heizungsarten wie Wärmepumpen, Hybridheizungen sowie Gas- und Ölheizungen wählen. Ebenso entfällt die Beratungspflicht beim Einbau einer fossilen Heizung.
Grüngasquote und Biotreppe für klimaneutrale Brennstoffe
Wer künftig eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, muss ab 2029 schrittweise einen verbindlichen Anteil klimaneutraler Brennstoffe beimischen. Die Stufen im Einzelnen:
- Stufe 1: 10 Prozent ab 2029
- Stufe 2: 15 Prozent ab 2030
- Stufe 3: 30 Prozent ab 2035
- Stufe 4: 60 Prozent ab 2040
Zu den Erfüllungsoptionen zählen Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff einschließlich Derivate. Parallel soll eine Grüngas- und Grünheizölquote für Energieversorger eingeführt werden.
Die Bundesregierung legt dazu bis zum 01.12.2026 ein entsprechendes Gesetz vor. Die Quote soll die Verfügbarkeit dieser Energieträger schrittweise erhöhen. Beim Einsatz fossiler Heizungen können bis 2035 zudem thermische Solaranlagen, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung oder Wärmepumpen-Hybridheizungen die Bio-Treppe gleichwertig ersetzen.
BEG-Förderung bleibt bestehen
Die Heizungs- und Gebäudeförderung (BEG) bleibt bis mindestens 2029 bestehen. Die zentralen Änderungen seit dem 21.07.2026:
- Der Einkommensbonus wird gestaffelt: Für Haushalte mit einem Einkommen unter 30.000 Euro steigt der Bonus von bisher 30 auf 40 Prozent. Bei einem Einkommen bis 40.000 Euro bleibt er bei 30 Prozent, bis 50.000 Euro sind noch zehn Prozent möglich.
- Neuer Kinderzuschlag: Familien erhalten zusätzlich einen Kinderzuschlag, der das für den Bonus zugrunde gelegte Einkommen einmalig um 10.000 Euro senkt.
- Sinkender Förderdeckel: Gefördert werden künftig Kosten von maximal 28.000 Euro (anstatt bisher 30.000 Euro). Diese Grenze sinkt halbjährlich um weitere 750 Euro.
- Angepasster Klimageschwindigkeitsbonus: Der Bonus für den frühzeitigen Heizungsaustausch wird zeitlich gestreckt und schrittweise gesenkt.
Kostenaufteilung zwischen Mietenden und Vermietenden
Zum Schutz von Mietenden sieht das GModG beim Einbau neuer Öl- und Flüssiggasheizungen eine hälftige Kostenaufteilung mit Vermietenden vor:
- Ab 01.01.2028: Bei neu eingebauten Heizungen tragen Mieter und Vermieter jeweils zur Hälfte die anfallenden CO2-Kosten und Gasnetzentgelte.
- Ab 01.01.2029: Bei neu eingebauten Heizungen teilen sich Mietende und Vermietende zudem Mehrkosten für biogenen Brennstoffe der Biotreppe (Stufen 1-3).
Neuerungen ab 01.01.2027
Mit dem GModG will die Bundregierung auch die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in nationales Recht umsetzen. Die Vorgaben der Richtlinie werden ab 2027 schrittweise umgesetzt. Dazu zählen:
- verpflichtende Ökobilanzierung für Neubauten
- eine Sanierungspflicht für die energetisch schlechtesten Nichtwohngebäude
- eine gestufte Solarpflicht für Neubauten und Bestand
- Einführung von Energieeffizienzklassen von A-G in Energieausweisen für Nichtwohngebäude
- Nullemissionsstandard für öffentliche Gebäude ab 2028 und für alle Neubauten ab 2030
Weitere Infos zum GModG
Weitere Informationen zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) können im entsprechenden Themenbereich abgerufen werden: