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GEG-Anforderungen für Hallen: Heizung, Dämmung und erneuerbare Energien

Stand: Oktober 2025
Foto, Hand mit Arbeitshandschuh hält graues, rechteckiges Lüftungsgerät mit Metallrohren in technischer Umgebung

Für Hallengebäude gelten im Energie- und Gebäuderecht besondere Anforderungen. Diese Seite bietet einen kompakten Überblick über zentrale gesetzliche Vorgaben und Normen zur Planung und Bewertung von Hallenheizsystemen.

Dazu zählen unter anderem die Nutzungspflicht erneuerbarer Energien nach §71 Gebäudeenergiegesetz (GEG), Regelungen zur Steuerbarkeit elektrischer Heizsysteme, sowie Aspekte der Produktregulierung nach der Ökodesign-Verordnung.

Allgemeine Anforderungen im GEG

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist die zentrale Rechtsgrundlage für energetische Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Für Nichtwohngebäude – darunter fallen auch Hallen – gelten folgende zentrale Vorgaben:

  • Energiebedarfsausweis (v.a. bei Neubau): Der zulässige Primärenergiebedarf darf das 0,55-Fache des Referenzgebäudes (Anlage 2 GEG) nicht überschreiten. Zudem gelten zonenweise gegliederte Mittelwerte für die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) gemäß Anlage 3 GEG.
  • Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien: Bei Einbau oder Aufstellung einer neuen Heizungsanlage ist gemäß § 71 GEG ein Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien zu erfüllen (sogenannte 65%-EE-Regel).

Besonderheiten für Hallenbauten

Das GEG berücksichtigt einige Spezifika von Hallen gegenüber anderen Nichtwohngebäuden:

  • Bei Referenzgebäuden können niedrigbeheizte Zonen angesetzt werden (z.B. Lagerbereiche).
  • Hallenheizsysteme sind in der Referenzausführung explizit vorgesehen.
  • Die Anforderungen an den Wärmeschutz (U-Werte) unterscheiden zwischen normal- und niedrigbeheizten Bereichen.

Energieausweis

Der Energieausweis bewertet den energetischen Zustand eines Gebäudes.

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Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert)

Der U-Wert beschreibt den Wärmestrom durch Bauteile und ist eine zentrale Kenngröße im baulichen Wärmeschutz. Er bestimmt Energieeffizienz, Nachweise nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und wirkt sich auf Nachhaltigkeit und Klimabilanz von Gebäuden aus.

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Erfüllungsoptionen für Hallenheizungen nach § 71 GEG

Zentrale Hallensysteme können wie üblich mit Wärmeerzeugern auf Basis erneuerbarer Energien betrieben werden. Für dezentrale Systeme bestehen ebenfalls anerkannte Erfüllungsoptionen:

  • Luftheizsysteme mit dezentralen Luft-Luft-Wärmepumpen oder als Hybridsysteme/anlagen (§§ 71, 71c, 71h)
  • Direktelektrische Heizsysteme oder teilelektrische Hybridsysteme (§ 71d)
  • Nutzung von Biomethan oder Wasserstoff (grün/blau) (§ 71f)

Das gesamte Gebäude kann als Bilanzrahmen für die Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien (65%-EE-Regel) herangezogen werden. Heizsysteme ohne erneuerbare Energien können dann anteilig durch Systeme mit EE-Anteil aufgewogen werden. Bei einem Heizungstausch in bestehenden Hallen gelten abweichende Regeln: Der Gesetzgeber ermöglicht mit § 71m alternative Erfüllungsoptionen zur 65%-EE-Regel oder räumt Übergangsfristen ein.

Alternative Erfüllungswege der Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei Heizungstausch in bestehenden Hallen gemäß § 71 GEG

GEG 2024: Neue Regelungen

Mit der zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) sind zum 01.01.2024 eine Vielzahl an Neuregelungen in Kraft getreten.

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Energetische Bewertung und Heizlastberechnung von Hallen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) räumt der Bundesnetzagentur (BNetzA) in § 14a die Befugnis ein, bundeseinheitliche Regelungen zur netzorientierten Steuerung von Verbrauchseinrichtungen zu erlassen. Bisher hat die Bundesnetzagentur folgende Beschlüsse gefasst:

  • BK6-22-300​​: Nähere Regelungen zur netzorientierten Steuerung/Steuerbarkeit sowie Konkretisierung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Sinne von § 14a
  • BK8-22/010-A​​: Regelungen zur Netzentgeltsenkung im Falle der netzorientierten Steuerbarkeit

Die netzorientierte Steuerung im Sinne von BK6-22-300 wird nicht als reguläre/übliche steuerungstechnische Maßnahme verstanden; vielmehr stellt sie ausdrücklich das letzte Mittel zur Abwendung von systemstabilitätsgefährdenden Netzstörungen dar. Im Rahmen der netzorientierten Steuerung können Netzbetreiber die bezogene Anschlussleistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen drosseln.

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a in Verbindung mit BK6-22-300 gelten bei Anschluss an das Niederspannungsnetz und ab einer Anschlussleistung von 4,2 kW grundsätzlich

  • nicht öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge,
  • Stromspeicher,
  • Wärmepumpenheizungen einschließlich Zusatz-/Notheizvorrichtungen und
  • Anlagen zur Raumkühlung.
Factsheets

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Die Erstinformation richtet sich an Anlagenbetreiber und Installationsunternehmen. Sie informiert über die Neuerungen, Teilnahmeverpflichtungen und Möglichkeiten der Netzentgeltreduzierung im Kontext des im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). HEA – Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung e. V.

Stand: Juli 2024

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