Grundsätzlich ist die Erhaltungsrücklage für Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum bestimmt. Mit einem entsprechenden Beschluss können Modernisierungsmaßnahmen allerdings auch aus der Rücklage finanziert werden. Es ist ratsam, die Rücklagen nicht komplett zu verausgaben, um für unvorhergesehene Reparaturen finanziell handlungsfähig zu sein. 
Eine Rücklage, die nach Miteigentumsanteilen angespart wurde, darf nicht für Maßnahmen verwendet werden, die einem anderen Verteilungsschlüssel zugrunde liegen, wie z.B. nach Wohneinheiten oder wenn sie nicht allen Mitgliedern zugutekommen. 
Für größere Maßnahmen einer energetischen Sanierung des Gebäudes können entsprechend zweckgebundene Rücklagen gebildet werden. Gemeinschaftliche Erhaltungsrücklagen dürfen nicht für Investitionen am Sondereigentum verwendet werden. Solche Maßnahmen muss jedes WEG-Mitglied eigenständig finanzieren.