Die Gebäudehülle als Gemeinschaftseigentum sanieren
Stand: November 2025
Gedämmte Kellerdecken, Fassaden und Dachflächen oder oberste Geschossdecken sowie neue Fenster verbessern den Wärmeschutz und senken den Energieverbrauch im Gebäude deutlich. Hier unterscheiden sich Gebäude im Besitz einer WEG nicht von anderen Mehrfamilienhäusern. Da die genannten Bauteile zum Gemeinschaftseigentum (§ 5 II WEG) gehören, müssen die WEG-Mitglieder diese Maßnahmen gemeinsam beschließen.
Gemeinsam und zukunftsorientiert über Gemeinschaftseigentum entscheiden
Einen Konsens zu finden, fällt dann schwer, wenn die Notwendigkeit einer Maßnahme unterschiedlich wahrgenommen wird. Selbstnutzende profitieren stärker von Betriebskostenreduzierungen als Vermietende. Zudem hat ein WEG-Mitglied, das eine Erdgeschosswohnung bewohnt, ein größeres Interesse an der Kellerdeckendämmung und dem damit verbundenen Komfortgewinn als eine Eigentümerfamilie im Obergeschoss.
Laut BAFA-Förderstatistik gehören Maßnahmen an der Gebäudehülle, wie der Austausch alter Fenster, zu den beliebtesten Einzelmaßnahmen. In einer WEG ist jedoch Folgendes zu beachten: Die Innenseite der Fenster, einschließlich Anstrich, Griffe und Fensterbänke, kann zum Sondereigentum gehören, während die Außenseite stets Gemeinschaftseigentum ist. In einigen älteren Teilungserklärungen wurden die gesamten Fenster als Sondereigentum festgelegt, sodass die Instandhaltungspflicht dem jeweiligen WEG-Mitglied zugewiesen wurde. Nach aktuellem Recht ist dies jedoch nicht mehr gültig. In einem Mehrfamilienhaus mit unterschiedlichen Fensterstandards kann die Eigentümerversammlung entscheiden, dass nur ein Teil der Fenster ausgetauscht wird, und nur die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer die Kosten tragen.