Monitoringvorgaben des GEG: Überwachung von gebäudetechnischen Systemen
Stand: Februar 2026
Das kontinuierliche Monitoring von Heizungsanlagen und anderen gebäudetechnischen Systemen ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) bereits verankert und dient als Maßnahme zur Unterstützung eines klimaneutralen Gebäudebestands. In großen Nichtwohngebäuden ist ein Monitoring verpflichtend (§ 71a GEG).
Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen digitale Monitoring- und Automationslösungen, dass gesetzliche Prüf- und Inspektionspflichten nach dem GEG ersetzt oder nicht mehr erforderlich sind. Dies betrifft beispielsweise die Wiederholungsprüfung von Wärmepumpen bei Fernkontrolle (§ 60a) sowie die Prüf- und Inspektionspflichten für Heizungs- und Klimaanlagen bei standardisierter Gebäudeautomation oder gleichwertigen Lösungen (§ 60b; §§ 74–78).
Im Folgenden werden die entsprechenden Paragrafen vorgestellt und die Rolle des Monitorings erläutert.
Heizungsprüfung mit Monitoring (§§ 60a und 60b GEG)
Das Ziel von § 60a und § 60b des GEGs ist die Effizienzsteigerung von Heizungsanlagen, um Energieverbrauch und Kosten zu senken. Beide Paragrafen regeln die Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohn- oder Gewerbeeinheiten.
§ 60a GEG – Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
§ 60a GEG erfasst Wärmepumpen, die ab Anfang 2024 neu eingebaut wurden, sofern es sich weder um Luft-Luft-Wärmepumpen oder Wärmepumpen handelt, die ausschließlich zur Bereitstellung von Warmwasser betrieben werden. Eine Betriebsprüfung ist frühstens nach einer vollständigen Heizperiode und spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme verpflichtend. Fällt Optimierungsbedarf an, dann muss dieser innerhalb von einem Jahr ab dem Prüfungstermin umgesetzt werden. Prüfung und Optimierung müssen alle fünf Jahre wiederholt werden, solange keine Fernkontrolle vorliegt.
Eine Fernkontrolle entspricht einem Monitoring der Wärmepumpe, daher kann die Wiederholungsprüfung nach § 60a GEG auch mit einem kontinuierlichen Heizungsmonitoring erfüllt werden. Genauere Vorgaben dazu enthält der Paragraf nicht, deutlich wird dennoch, dass das Monitoring zu einem effizienten Betrieb der Wärmepumpe beitragen soll. Insbesondere bei Wärmepumpen ist ein kontinuierliches Monitoring wichtig, um Effizienzverluste oder Störungen frühzeitig festzustellen und zu beheben.
§ 60b GEG – Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
§ 60b GEG befasst sich hingegen mit älteren Heizungsanlagen, die Wasser als Wärmeträger nutzen. Geprüft werden muss die Heizungsanlage nach Erreichen des Alters von 15 Jahren. Für Heizungsanlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1.10.2024 15 Jahre alt waren, gilt eine Umsetzungsfrist bis Ende September 2027. Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach der Prüfung umzusetzen.
Die manuelle Heizungsprüfung nach § 60b GEG entfällt, wenn die Vorgaben des § 71a GEG für die Heizungsanlage erfüllt werden. In Bestandsgebäuden entspricht dies einem Monitoring, durch das Verbrauch und Anlagenbetrieb automatisch erfasst, analysiert und protokolliert werden. Effizienzverluste müssen automatisch erkannt werden und eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person ist zu benennen (Weitere Details zu § 71a GEG).
Download-Tipp
Verpflichtende Heizungsprüfung und -optimierung digital erfüllen (§ 60a und § 60b GEG)
Dieses KEDi-Dossier zeigt, wie die Vorgaben aus § 60a und § 60b GEG auch durch ein digitales Heizungsmonitoring erfüllt werden können und wie kontinuierliches Monitoring zusätzlich dabei hilft, Optimierungspotenziale umfassender zu identifizieren.
Weiterführende Informationen
Mehr Informationen zu § 60a und § 60b GEG finden sich auf der Website des Kompetenzzentrums Energieeffizienz durch Digitalisierung (KEDi):
Inspektion der Klimaanlage mit Monitoring (§§ 74-78 GEG)
Ähnlich wie für Heizungsanlagen gibt es auch eine Vorgabe zur Effizienzsicherung von Klimaanlagen. Von der Inspektionspflicht gemäß §§ 74-78 GEG sind Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW betroffen. Diese Inspektion ist mindestens alle zehn Jahre durchzuführen.
Die Inspektionspflicht kann entfallen, wenn die Klimaanlage einem Monitoring unterliegt. Für Nichtwohngebäude wird in diesem Fall konkret auf die Vorgaben nach § 71a GEG verwiesen, die zu erfüllen sind. Für Klimaanlagen in Wohngebäuden entfällt die Inspektionspflicht ebenfalls, sofern ein kontinuierliches Monitoring mit automatischer Erkennung von Effizienzverlusten eingesetzt wird.
Monitoringpflicht für große Nichtwohngebäude (§ 71a GEG)
Für große Nichtwohngebäude ist das Monitoring verpflichtend. Eingeschlossen sind Nichtwohngebäude, die über eine Heizungs- oder Klimaanlage mit einer Nennleistung größer 290 kW verfügen. Während im Neubau Gebäudeautomation vorgeschrieben ist, beschränkt sich die Pflicht für Bestandsgebäude auf ein kontinuierliches Monitoring der Energieverbräuche und des Anlagenbetriebs. Dabei müssen im System Zielwerte definiert werden, deren Abgleich mit realen Werten Effizienzverluste sichtbar macht. Zudem ist eine Person für das Gebäude-Energiemanagement zu benennen, die durch das Monitoringsystem über Verbesserungsmöglichkeiten informiert wird, um Effizienzsteigerungen zu realisieren.
Die Umsetzungsfrist ist zum 31.12.2024 abgelaufen. Wer für ein entsprechendes Nichtwohngebäude verantwortlich ist und noch kein Monitoring umgesetzt hat, sollte sich zeitnah darum kümmern. Zudem sollte ein Monitoring auch für mittelgroße Nichtwohngebäude bereits heute mitgedacht werden: Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) senkt den Schwellenwert nämlich bis Ende 2029 auf 70 kW ab, sodass Nichtwohngebäude dann in der Breite betroffen sein dürften.
Download-Tipps
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Praxishilfen
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Weiterführende Informationen
Mehr Informationen zu § 71a GEG finden sich auf der Website des Kompetenzzentrums Energieeffizienz durch Digitalisierung (KEDi):