GEG und WPG: Zusammenspiel von Gebäudeenergiegesetz und Wärmeplanung
Stand: Dezember 2025
Die letzte Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und das neu eingeführte Wärmeplanungsgesetz (WPG) wurden fast zeitgleich beschlossen und sehr intensiv diskutiert.
Immer wieder steht die Frage im Raum, ob die Pflicht, neue Heizungsanlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme zu betreiben, unmittelbar an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt sei.
Der folgende Beitrag ordnet die gesetzlichen Bezüge ein und erklärt, wo tatsächliche Abhängigkeiten bestehen – und wo nicht.
Verzahnung von GEG und WPG bei der Heizungswahl
Die Verbindung zwischen GEG und WPG wurde oft thematisiert, um die Wahl geeigneter Heizungstechnologien bei Ersatz oder Neuinstallation an den strategischen Einteilungen in Wärmeversorgungsgebiete der Wärmeplanung ausrichten zu können. Das ist sinnvoll, wenn eine zentrale Infrastruktur wie ein Wärmenetz in dem Gebiet technisch und wirtschaftlich machbar ist. Eine hohe Anzahl angeschlossener Gebäude erhöht die Wirtschaftlichkeit und macht das Netz für alle Beteiligten attraktiver. Entscheiden sich viele Eigentümerinnen und Eigentümer in dem betreffenden Gebiet für eine individuelle Heizung, sinkt entsprechend die Wirtschaftlichkeit des Wärmenetzes.
Übergangsfristen nach § 71 GEG und Bezug zum Wärmeplanungsgesetz
Der direkte Verweis auf das WPG findet sich in §71 Absatz 8 GEG. Danach dürfen in Bestandsgebäuden bis zu einem bestimmten Stichtag weiterhin Heizungsanlagen eingebaut werden, die nicht den Vorgaben des §71 Absatz 1 entsprechen – also noch nicht die erforderlichen 65 Prozent erneuerbaren Energien nutzen. §71 Absatz 9 regelt ergänzend, dass Heizungsanlagen, die während der Übergangsfrist errichtet werden und mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, künftig anteilig Biomasse oder grünen beziehungsweise blauen Wasserstoff einsetzen müssen. Die Fristen richten sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde.
Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist der Stichtag der 30.06.2026, für kleinere Gemeinden der 30.06.2028. Diese der Gemeindegröße angepassten Fristen entsprechen den in §4 Absatz 2 WPG genannten Fristen zur Erstellung der Wärmepläne. Dabei müssen die Länder sicherstellen, dass die Kommunen innerhalb ihres jeweiligen Gebietes dieser Pflicht nachkommen.
Diese Optionen für Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden entfallen gemäß §71 Absatz 8 GEG, sobald in der Kommune unter Berücksichtigung eines Wärmeplans entschieden wird, ob das Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen wird. In diesem Fall gelten die Anforderungen nach §71 Absatz 1 einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung.
Gebietseinteilung und Gebietsausweisung nach dem WPG
Wichtig ist dabei, dass das WPG zwischen der Gebietseinteilung nach §18 WPG und der Gebietsausweisung nach §26 WPG unterscheidet. Die Gebietseinteilung ist Teil der Wärmeplanung, die Gebietsausweisung kann zusätzlich auf der Grundlage eines Wärmeplans erfolgen. Gebietseinteilung ist also nicht gleichbedeutend mit der Gebietsausweisung.
Die Wärmeplanung hat eine Innenwirkung und ist entsprechend in der Bauleitplanung von der Kommune zu berücksichtigen, die Gebietseinteilung nach §18 WPG (z.B. Wärmenetzgebiet) hat folgerichtig keine rechtlich bindende Wirkung für Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer. In §18 Absatz 2 heißt es dazu: „Aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet entsteht keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen.“
Kriterien der Wärmeplanung und Rolle der Gebietsausweisung
Im Rahmen der Wärmeplanung wird das gesamte Planungsgebiet auf Grundlage der Bestandsanalyse nach § 15 und der Potenzialanalyse nach § 16 WPG in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete eingeteilt. Hierfür sind Wirtschaftlichkeitsvergleiche anzustellen, um die jeweils geeignete Wärmeversorgungsart für jedes Teilgebiet zu bestimmen. Im WPG sind folgende Kriterien für die Eignung genannt:
- geringe Wärmegestehungskosten
- geringe Realisierungsrisiken
- hohe Versorgungssicherheit
- geringe kumulierte Treibhausgasemissionen
Die Einteilung erfolgt für die Betrachtungszeitpunkte der Jahre 2030, 2035 und 2040.
Zusätzlich ist in §26 WPG die Gebietsausweisung geregelt. Danach kann die planungsverantwortliche Stelle auf der Grundlage der Wärmeplanung und unter Abwägung weiterer Belange ein Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausweisen. Die Entscheidung erfolgt grundstücksbezogen. Auf die Gebietsausweisung wird in §71 Absatz 8 GEG verwiesen. In diesen Gebieten würden demnach einen Monat nach Bekanntgabe die Pflichten für neu in Betrieb genommene Heizungsanlagen auch in Bestandsgebäuden gelten. §71k GEG regelt, dass gasbetriebene Heizungsanlagen, die auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, ohne Einhaltung der Anforderung nach §71 Absatz 1 GEG unter anderem nur dann eingebaut werden dürfen, wenn sich diese in als Wasserstoffnetzausbaugebieten ausgewiesenen Gebieten befinden.
Abschließend lässt sich festhalten, dass die Reglung für Bestandsgebäude nach §71 Absatz 8 GEG auf die gleichen Zeitpunkte wie die Pflicht zur Erstellung von Wärmeplänen nach WPG verweisen, nicht aber auf den Wärmeplan selbst. Die Erstellung eines Wärmeplans allein bewirkt keine vorgezogene Verpflichtung zur Nutzung von erneuerbaren Energien in Bestandsgebäuden nach §71 GEG.
Download der Gesetzestexte
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Gesetze
GEG 2024 - Gebäudeenergiegesetz - Lesefassung
Konsolidierte Lesefassung der zweiten Novelle des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz) vom 16.10.2023
Stand: Oktober 2023 -
Gesetze
WPG - Wärmeplanungsgesetz
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) vom 20.12.2023
Stand: Dezember 2023