• Gebärdensprache
  • Leichte Sprache
  • Gebärdensprache
  • Leichte Sprache

Gebäudeenergiegesetz: Heizungsanlagen prüfen und optimieren

Stand: November 2024
Foto, ein Techniker mit Tablet vor einer Wärmepumpe

Mit der zweiten Novelle wurden mehrere Vorschriften zur Effizienzsteigerung von bestehenden und neuen Heizungsanlagen in das GEG aufgenommen. Hier gibt es oft ein ungenutztes Optimierungspotenzial: In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass sowohl neue als auch ältere Heizungsanlagen einfach mit der Werkseinstellung laufen. 

Gleichzeitig bieten insbesondere Betriebsprüfung und Optimierung bei älteren Heizungsanlagen für Gebäudeeigentümer einen guten Einstieg in die Vorbereitung des Gebäudes auf niedrigere Systemtemperaturen – eine wichtige Voraussetzung für den späteren Umstieg auf erneuerbare Energien. 

Drei zentrale Regelungen im Überblick.

§ 60a GEG: Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen

  • Die Regelung nimmt Wärmepumpen in einzelnen Gebäuden oder in an Gebäudenetze angeschlossenen Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungs- oder Nutzungseinheiten in den Fokus. Dabei sollen Optimierungspotenziale erschlossen werden, die sich in der ersten Heizperiode nach Inbetriebnahme der Wärmepumpe ergeben.
  • Effizienzgewinne können erzielt werden, indem erstens wesentliche Parameter der Anlage nachjustiert werden, zweitens die reale Effizienz der Anlage im Betrieb überprüft wird und drittens die verbauten Komponenten kontrolliert werden.
  • Die Leistung kann von einer sachkundigen Person mit Fortbildung durchgeführt werden. Eine Wiederholung der Betriebsprüfung ist erforderlich, wenn keine Fernkontrolle der Wärmepumpe erfolgt.
  • Diese Heizungen fallen unter die Regelung: Alle ab dem 01.01.2024 neu eingebauten oder neu installierten Wärmepumpen müssen nach einer Heizperiode, spätestens aber nach zwei Jahren, einer Betriebsprüfung unterzogen werden.
  • Eine Wiederholung der Betriebsprüfung nach Satz 3 ist für den Fall nicht fernüberwachter Anlagen in regelmäßigen, aber vergleichsweise lang getakteten Intervallen durchzuführen. Anders als bei Heizkesseln mit Verbrennungsprozessen sind weniger Verschmutzungs-, Verrußungs- und andere Abnutzungsprozesse zu erwarten. Andererseits unterliegen auch Wärmepumpen Verschleißerscheinungen. Um einen effizienten Wärmepumpenbetrieb dauerhaft zu gewährleisten, ist daher eine Überprüfung in einem Intervall von fünf Jahren geboten.

§ 60b GEG: Betriebsprüfung und Optimierung von älteren Heizungsanlagen

  • Seit dem 01.10.2024 ist eine Überprüfung älterer Heizungsanlagen verpflichtend. Der Hintergrund: Aktuell verbrauchen viele ältere Heizungen unnötig viel Energie, etwa weil sie noch in der Werkseinstellung oder ohne Nachtabsenkung laufen. Mit einer regelmäßigen Heizungsüberprüfung besteht ein Einsparpotenzial von bis zu zehn Prozent. Diese entfaltet ihre optimale Wirkung im Zusammenspiel von allen nicht- und niedriginvestiven Maßnahmen – insbesondere in Kombination mit einem hydraulischen Abgleich, einem Pumpentausch und unter Umständen einer Absenkung der Heizungssystemtemperaturen.
  • Neben der konkreten Energieeinsparung ist ein weiteres Ziel der Überprüfung, ältere Heizungsanlagen – inklusive Verteilsystem – auf eine optimierte Betriebsweise vorzubereiten. Diese wird zukünftig im Zusammenhang mit der 65 Prozent Erneuerbaren-Energien-Regelung des GEG an Bedeutung gewinnen.
  • Prüf- und Optimierungsfunktion sind bewusst getrennt, um Eigentümerinnen und Eigentümern größtmögliche Flexibilität bei der Auswahl der durchführenden Fachkraft zu lassen. Im Gegensatz zu der hoheitlichen Feuerstättenschau des Schornsteinfegers kann die Gebäudeeigentümerin bzw. der -eigentümer bei der Heizungsprüfung die Dienstleister selbst aussuchen. Es wird Gebäudeeigentümern grundsätzlich ermöglicht, für die Prüfung eine berechtigte Person selbst auszuwählen und sich auch für die Optimierung der Heizung am Markt einen Anbieter zu suchen.

§ 60c GEG: Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung

  • Wird ein neues Heizungssystems mit Wasser als Wärmeträger eingebaut, gilt seit 01.10.2024 folgende Regelung: Der hydraulische Abgleich ist nach anerkannten Regeln der Technik (VOB Teil C) bei der Installation von Heizungssystemen ohnehin vertraglich zu erbringen. 
  • Studien zur Wirtschaftlichkeit haben in der Vergangenheit ergeben, dass dieser im Regelfall wirtschaftlich ist.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden sich auf der Themenseite „GEG 2024: Neue Regelungen“:

GEG 2024: Neue Regelungen

Infomaterialien von der Woche der Wärmepumpe

Die Woche der Wärmepumpe fand vom 04.11. bis 10.11.2024 in allen Bundesländern und über 75 Landkreisen statt. Bürgerinnen und Bürger konnte sich vor Ort sowie online in Vorträgen, einer Ausstellung und im Austausch mit regionalen Fachleuten über Wärmepumpen, deren Installation und Fördermöglichkeiten informieren.

Auf der Website der Woche der Wärmepumpe finden sich Videoaufzeichnungen und Präsentationen von ausgewählten Veranstaltungen, Informationsmaterialien zum Download sowie Tools und Rechner zum Thema Wärmepumpe. Nützlich, um das eigene Wissen aufzufrischen und auszubauen oder um Kundinnen und Kundinen rund um Wärmepumpen zu informieren.

Woche der Wärmepumpe: Mediathek

Das könnte auch interessant sein

Foto, Luft-Luft-Wärmepumpe vor einem modernen Niedrigenergiehaus.

Wärmepumpen

Eine Wärmepumpe entzieht der Umwelt Wärme, hebt dann das Temperaturniveau und liefert ein Vielfaches der eingesetzten Energie als Nutzwärme. Wird eine Wärmepumpe auf Basis erneuerbarer Energien betrieben, erfolgt die Wärmeerzeugung CO2-neutral.

Mehr erfahren
Foto, ein Techniker steht mit einem Tablet-Computer in einem Heizungsraum und liest eine Druckuhr ab.

Hydraulischer Abgleich

Durch einen hydraulischen Abgleich werden die Volumenströme im Heizungssystem optimal abgestimmt. Dies ermöglicht die bedarfs- und zeitgerechte Versorgung alle Heizflächen mit dem Wärmeträger und damit einen effizienten Betrieb des Wärmeerzeugers.

Mehr erfahren