Wärmepumpen benötigen elektrischen Strom, um Umgebungswärme nutzbar zu machen. Werden Wärmepumpen oder auch andere Verbraucher auf der Nachfrageseite flexibel betrieben, können erneuerbare Energien effizient in das Stromsystem integriert und das Netz sicher betrieben werden.
Anschluss und Anmeldung von Wärmepumpen
Wärmepumpen in Haushalten werden an das Niederspannungsnetz angeschlossen. Der Anschluss von Wärmepumpen muss beim zuständigen Verteilnetzbetreiber angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt üblicherweise durch den Installationsbetrieb. Der zuständige Verteilnetzbetreiber kann über das gemeinsame Onlineportal der Verteilnetzbetreiber ermittelt werden.
Grundsätzlich ist der Verteilnetzbetreiber verpflichtet, Letztverbraucher anzuschließen. Der Verteilnetzbetreiber kann dem Verbraucher entstehende Kosten für den Anschluss in Rechnung stellen. Zusätzlich kann ein Baukostenzuschuss verlangt werden, falls weitere Maßnahmen zur Verstärkung des Netzes nötig werden. Sofern die benötigte Leistung des Hausanschlusses durch den Anschluss neuer Verbraucher wie einer Wärmepumpe jedoch weiterhin unter der Freigrenze von 30 kW liegt, muss kein Baukostenzuschuss entrichtet werden. Laut Bundesnetzagentur, ist dies ist bei den meisten Haushaltsanschlüssen der Fall.
Insbesondere bei größeren Anlagen, z.B. für Mehrfamilienhäuser, sollte frühzeitig der Kontakt zum zuständigen Verteilnetzbetreiber gesucht werden, um Verzögerungen beim Anschluss, die durch ggf. nötige Verstärkungsmaßnahmen entstehen könnten, zu vermeiden.
Eine steigende Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien reduziert Emissionen. Gleichzeitig steigt der Stromverbrauch, z. B. durch Wärmepumpen, weshalb Netzausbau und Erzeugungsleistung sowie ein flexibler Verbrauch für eine sichere Stromversorgung sorgen.
Für das Stromsystem ist ein flexibler Betrieb von Verbrauchern hilfreich, um erneuerbaren Strom insbesondere dann zu nutzen, wenn er wetterbedingt zur Verfügung steht und auch um temporäre Netzengpässe zu vermeiden. Verbraucherinnen und Verbraucher können durch einen flexiblen Betrieb von günstigeren Strompreisen und geringeren Netzentgelten profitieren.
Wärmepumpensysteme in Gebäuden können ihren Strombezug zeitlich um einige Stunden verschieben bzw. gezielt erhöhen oder senken, ohne dass der Komfort für Verbraucherinnen und Verbraucher eingeschränkt wird. Dies war bereits seit Jahren Bedingung, um den reduzierten Strompreis (Wärmepumpen-Tarif) zu erhalten. Seit dem 01.01.2024 gelten neue Bedingungen für das flexible Steuern durch den Netzbetreiber und reduzierte Netzentgelte.
Flexibles Steuern durch den Netzbetreiber im Engpassfall (Energiewirtschaftsgesetz) ab 01.01.2024
Durch den schnellen Anschluss vieler zusätzlicher Verbraucher in den Verteilnetzen, wie zum Beispiel Ladepunkte von Elektroautos und Wärmepumpen in den kommenden Jahren, können temporär und regional begrenzt Engpässe in den Niederspannungsnetzen entstehen, bis diese ausgebaut werden können.
Damit neue Verbraucher trotzdem ohne Verzögerung angeschlossen werden können, wurde mit dem § 14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass Verteilnetzbetreiber die Leistung neuer steuerbarer Verbraucher wie Wärmepumpen, Klimaanlagen, Wallboxen und Stromspeicher auf eine Mindestleistung reduzieren können, wenn unmittelbar ein Engpass droht. Im Gegenzug müssen neue Verbraucher ohne Verzögerung ans Netz angeschlossen werden. Ein Verweis auf mangelnde Netzkapazität ist somit nicht mehr als Grund für Verzögerung oder Verweigerung eines Netzanschlusses gestattet.
Zur Teilnahme verpflichtet sind Betreiber von steuerbaren Verbrauchsanlagen ab einer elektrischen Leistung von 4,2 kW. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Installation mehrerer kleiner Wärmepumpen, Heizstäbe oder Klimaanlagen deren Leistung aggregiert und vom Netzbetreiber als eine große Wärmepumpe/Klimaanlage betrachtet wird.
Betreiber dieser Anlagen haben dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Steuerung durch den Netzbetreiber möglich ist. Hierbei gilt diese Pflicht als erfüllt, wenn ein Messstellenbetreiber oder der zuständige Netzbetreiber mit der Herstellung der Steuerbarkeit vom Betreiber beauftragt wurde. Die Regelung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Mit der Novelle wird das bisherige Verfahren, Wärmepumpen bis zu dreimal täglich für zwei Stunden ganz vom Netz zu nehmen, abgelöst.
Die Regelung sieht vor, dass Netzbetreiber, wenn ein Engpass droht, den netzwirksamen Leistungsbezug steuerbarer Verbraucher im betroffenen Gebiet auf minimal 4,2 kW reduzieren können, sodass ein Engpass vermieden wird. Die Minimalleistung von größeren Klimaanlagen und Wärmepumpen (> 11 kW) im Steuerungsfall wird nicht fest auf 4,2 kW begrenzt, sondern wird prozentuell auf Grundlage der Anschlussleistung und eines Skalierungsfaktors bestimmt.
Der Eingriff darf nur netzorientiert erfolgen, also nur wenn der Netzbetreiber durch eine Netzzustandsermittlung eine Überlastung feststellt, und auch nur solange dauern, wie der Engpass tatsächlich besteht. Das Niederspannungsnetz erfüllt noch nicht überall die nötigen technischen Voraussetzungen für eine netzorientierte Steuerung. Daher erhalten Netzbetreiber die Möglichkeit bis zum 31.12.2028, jedoch für maximal 24 Monate nach erstem Steuerungseingriff, präventiv zu steuern. Diese Steuerung ist auf maximal 2 Stunden pro Tag begrenzt. Der Netzbetreiber ist mit dem ersten Steuereingriff verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Steuerung in Zukunft zu vermeiden. Zur Transparenz sind alle Netzbetreiber verpflichtet, Steuereingriffe gesammelt auf dem Netzportal der Verteilnetzbetreiber zu veröffentlichen.
Die Steuerbarkeit muss vom Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gewährleistet werden und kann sowohl durch die Beauftragung eines Messstellenbetreibers als auch durch eine direkte Beauftragung des zuständigen Netzbetreibers erfüllt werden. Technisch realisiert werden kann dies entweder durch einen Smart Meter Gateway mit Steuerbox oder, bis 2026, mittels Rundsteuerempfänger bzw. Zeituhr bei präventiver Steuerung.
Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können sich gemäß Festlegung zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG entweder für eine Direktsteuerung entscheiden, bei der jeder steuerbare Verbraucher einzeln und direkt vom Netzbetreiber gesteuert werden kann oder sie entscheiden sich für die sogenannte „EMS-Steuerung“. Hierbei wird aus der Summe aller angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein „netzwirksamer Leistungsbezug“ ermittelt, der dem hauseigenen Energiemanagementsystem (EMS) im Steuerungsfall zur Verfügung steht. Der reguläre Haushaltsstrombezug bleibt bei der Steuerung explizit unberücksichtigt. Somit können reguläre Haushaltsverbraucher weiterhin jederzeit mit voller Leistung laufen und zählen somit auch nicht in den netzwirksamen Leistungsbezug hinein.
Betreiber können aus zwei Steuerungsmodellen auswählen:
Direktsteuerung: Jeder steuerbare Verbraucher wird direkt vom Netzbetreiber angesteuert und dessen Leistung im Bedarfsfall auf 4,2 kW, bzw. 40 Prozent der Anschlussleistung gedimmt.
EMS-Steuerung: Die Dimmung wird auf ein Signal des Netzbetreibers hin vom Energiemanagementsystem (EMS) umgesetzt. Hier ist der sogenanntenetzwirksame Leistungsbezug der angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtung entscheidend. Dieser wird gemäß der offiziellen Berechnungsmethode ermittelt (Pmin, 14a = Max(0,4 x PSumme WP; 0,4 x PSumme Klima) + (nsteuVE – 1) x GZF x 4,2 kW) und entspricht der Minimalleistung, die dem EMS für die angeschlossenen steuerbaren Verbraucher im Steuerungsfall netzseitig zur Verfügung steht. Sind mehrere steuerbare Verbraucher installiert, wird der Berechnung ebenfalls ein Gleichzeitigkeitsfaktor zugrunde gelegt. Dieser ist initial festgelegt (siehe folgende Auflistung), kann in Zukunft jedoch aufgrund anderweitiger Empfehlungen auch abweichend definiert werden:
nsteuVE = 2 ► GVZ = 0,8
nsteuVE = 3 ► GVZ = 0,75
nsteuVE = 4 ► GVZ = 0,7
nsteuVE = 5 ► GVZ = 0,65
nsteuVE = 6 ► GVZ = 0,6
nsteuVE = 7 ► GVZ = 0,55
nsteuVE = 8 ► GVZ = 0,5
nsteuVE >=9 ► GVZ = 0,45
Der Betreiber des EMS entscheidet, wie dieser netzwirksame Leistungsbezug auf die entsprechenden steuerbaren Verbraucher verteilt wird. Außerdem können steuerbare Verbraucher durch lokal erzeugten, oder eingespeicherten Strom auch über die reduzierte Leistung hinaus betrieben werden. Dieses Modell eignet sich insbesondere für Vorhaben mit mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder bei lokaler Stromerzeugung, beispielsweise durch Photovoltaik.
Betreiber neuer steuerbarer Verbraucher erhalten im Gegenzug ein reduziertes Netzentgelt.
Bei der Netzentgeltreduzierung können Verbraucher zwischen einer pauschalen Reduzierung der Netzentgelte oder einer prozentualen Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises wählen. Letzteres ist jedoch nur möglich, wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung über einen separaten Zähler verfügt. Zusätzlich zur pauschalen Reduzierung der Netzentgelte können Verbraucher zeitvariable Netzentgelte in Anspruch nehmen. In diesem Fall gelten für bestimmte Stunden des Tages reduzierte Netzentgelte, die über die pauschale Reduzierung hinausgehen, und so einen Anreiz schaffen, den Strombezug in diese Zeiten zu verlagern.
Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduktion: Der Netzbetreiber reduziert das Netzentgelt jährlich pauschal um 80,00 Euro brutto sowie um eine netzbetreiberindividuelle Stabilitätsprämie, die auf Basis einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einem Verbrauch von 3750 kWh/Jahr und dem netzbetreiberindividuellen Arbeitspreis für das Netzentgelt bestimmt wird. Die Teilnahme an Modul 1 erfordert keinen separaten Stromzähler für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und erlaubt die Teilnahme an Modul 3, welches ab 01.01.2025 die Inanspruchnahme von variablen Netzentgelten ermöglicht.
Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung: Der Netzbetreiber gewährt eine Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises von 40 %. Voraussetzung hierfür ist, dass, wie bisher in § 14a geregelt, alle steuerbaren Verbraucher über einen separaten Stromzähler erfasst werden müssen, was dazu führt, dass im Zählerschrank Platz für einen zusätzlichen Zähler vorgehalten werden muss. Bei Wahl dieses Moduls ist eine Teilnahme an Modul 3 nicht möglich, dafür jedoch eine Kombination mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom.
Modul 3: Zeitlich variable Arbeitspreisreduzierung: Es werden variable Arbeitspreise der Netzentgelte angeboten. Dies ist erst ab April 2025 möglich und nur in Kombination mit Modul 1. Außerdem ist ein intelligentes Messsystem Voraussetzung für dieses Modul (Steuerung über ein Smart-Meter-Gateway mit Steuerbox).
Zu beachten ist, dass eine Mischung der Module für verschiedene Verbraucher innerhalb einer Marktlokation nicht zulässig ist. Für die Gesamtzahl der steuerbaren Verbraucher muss die Festlegung auf ein Entgeltmodell erfolgen. Generell gilt jedoch: Je mehr steuerbare Verbraucher, desto eher lohnt sich Modul 2, da die Differenz zu den in Modul 1 festgelegten 3.750 kWh/Jahr immer größer wird.
Factsheets
Netzorientierte Steuerung ermöglicht den weiteren Zubau von Wärmepumpen und Ladestationen
Dieses Factsheet des KEDi informiert über die neue Regelung gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Dimmung von Verbrauchseinrichtungen und erklärt, warum diese Regelung nötig ist, wer von ihr betroffen ist und was genau geregelt wird.
Stand: Januar 2024
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Factsheets
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
Die Erstinformation richtet sich an Anlagenbetreiber und Installationsunternehmen. Sie informiert über die Neuerungen, Teilnahmeverpflichtungen und Möglichkeiten der Netzentgeltreduzierung im Kontext des im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
HEA – Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung e. V.
Stand: Juli 2024
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Leitfäden
Umsteigen auf die Wärmepumpe – Teil 3: Anschluss Wärmepumpe und steuerbare Verbraucher an Smart Meter
In der Broschüre wird erläutert, wie der Anschluss gemäß den Vorgaben des Paragrafen 14a EnWG umgesetzt werden kann und welche Informationen die betroffenen Gewerke austauschen müssen.
Stand: März 2025
PDF1 MB
Den Verbrauch am Strompreis ausrichten
Verbraucherinnen und Verbraucher mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen profitieren wirtschaftlich von der Flexibilität ihrer Anlage. Viele Energieversorger bieten bereits seit Jahren vergünstigte Stromtarife für Wärmepumpen an, die mit Flexibilitätsanforderungen einhergehen. Mit der bisherigen Regelung des § 14a EnWG galt dabei: Die Wärmepumpe konnte maximal drei Mal am Tag jeweils bis zu zwei Stunden abgeschaltet werden. Mit der neuen Regelung ab dem 01.01.2024 gilt nun eine Minimalleistung zum Betrieb der Wärmepumpe für maximal zwei Stunden pro Tag. In der Planung der Anlage wird dabei geprüft, ob die Speichermasse im System und Gebäude ausreicht, um die Abschaltungen zu überbrücken. Andernfalls wird dafür der Pufferspeicher größer dimensioniert.
In Zukunft werden zeitvariable Stromtarife an Bedeutung gewinnen. Sie ermöglichen es Haushalten, die über ein Smart Meter verfügen, durch einen zeitlich angepassten Verbrauch von Schwankungen des Strompreises zu profitieren. So kann der Strombezug hauptsächlich in Tageszeiten verlegt werden, in denen viel erneuerbare Stromerzeugung zur Verfügung steht und die Strompreise entsprechend gering sind. Prosumer, die über eine eigene Stromerzeugung, z.B. aus einer Photovoltaikanlage verfügen, können zusätzlich durch die flexible Optimierung ihres Eigenverbrauchs Kosteneinsparungen erzielen.
Netzorientierte Steuerung ermöglicht den weiteren Zubau von Wärmepumpen und Ladestationen
Dieses Factsheet des KEDi informiert über die neue Regelung gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Dimmung von Verbrauchseinrichtungen und erklärt, warum diese Regelung nötig ist, wer von ihr betroffen ist und was genau geregelt wird.
Stand: Januar 2024
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Factsheets
Smart Meter – Das Multitalent im Stromnetz
Um die Herausforderung des zunehmenden Strombedarfs bei gleichzeitig stärker fluktuierender Stromerzeugung zu meistern, muss das Stromnetz durch Smart Meter intelligenter werden. Dieses Dossier beantwortet die grundlegenden Fragen zu diesem Thema.
Stand: August 2024
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Verfahren beim Netzanschluss von Wärmepumpen
Für den Netzanschluss von Wärmepumpen muss beim Netzbetreiber ein Antrag gestellt werden. Daraufhin führt dieser eine Netzverträglichkeitsprüfung durch. Der Netzbetreiber ist dazu verpflichtet, diese innerhalb von höchstens acht Wochen durchzuführen.
Wird auf dieser Basis ein Netzausbaubedarf festgestellt, kann der Netzbetreiber bei Überschreitung der Hausanschlussleitung von 30 kW einen Baukostenzuschuss fordern. Dabei kann ein Rabatt von bis zu 20 Prozent auf den Anteil gewährt werden, der auf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen entfällt.
Bei der Umstellung des Heizsystems in Bestandsgebäuden auf erneuerbare Energien spielt die Wärmepumpe eine zentrale Rolle. Die Möglichkeiten ihrer Integration im Ein- und Zweifamilienhausbestand sind vielfältig und sollten umfassend geplant werden.
Für den Neubau oder die energetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden stehen, je nach geplanter Maßnahme, Förderungen in Form von Zuschüssen oder Krediten zur Verfügung.
Eine Photovoltaikanlage ist eine elektrische Anlage zur klimafreundlichen Stromerzeugung aus Sonnenenergie. PV-Anlagen werden bei Gebäuden überwiegend auf Dächern installiert und bestehen im Regelfall aus mehreren Modulen.