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GEG 2024: Fortgeltende Regelungen

Stand: März 2024
Foto, Blick nach oben entlang einer hellen Gebäudefassade mit verschatteten Fenstern.

Neben den neuen Regelungen, die mit Inkrafttreten der zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) seit dem 01.01.2024 gelten, existieren auch Regelungen aus dem ursprünglichen GEG 2020 bzw. aus der ersten Novellierung (GEG 2023), die unverändert fortgelten.

Geltungsbereich und Ausnahmen

Auch das GEG 2024 gilt weiterhin nach § 2 für Gebäude, die thermisch konditioniert sind und für deren Gebäudetechnik (Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Raumluft- und Beleuchtungstechnik). Technische Anlagen für Produktionsprozesse in den Gebäuden sind jedoch nicht eingeschlossen.

Zudem nennt das Gesetz verschiedene Ausnahmen (§ 2, Nr. 2), die nicht in den Anwendungsbereich des GEG fallen, wie Gewächshäuser, Stallanlagen, unterirdische Bauten, langanhaltend offen gehaltene Gebäude, Traglufthallen, Zelte oder Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind. Zerlegbare und provisorisch errichtete Gebäude, die für eine geplante Nutzungsdauer von maximal zwei Jahren bestimmt sind, unterliegen ebenfalls nicht den Anforderungen des GEG.

Wohngebäude sind grundsätzlich im Geltungsbereich des GEG zu sehen, sofern die jährliche Nutzungsdauer mindestens vier Monate beträgt oder bei zeitlich begrenzter Nutzung der voraussichtliche Energieverbrauch mindestens 25 Prozent des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt. Nichtwohngebäude sind im Geltungsbereich des GEG zu sehen, sofern die Innentemperatur mindestens 12 Grad beträgt oder sie mindestens vier Monate beheizt oder zwei Monate gekühlt werden.

Nebau

Die Hauptanforderung des GEG bezieht sich beim Neubau auf den Jahresprimärenergiebedarf. Dabei wird für Wohngebäude ein maximal zulässiger Höchstwert für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung vorgegeben. Bei Nichtwohngebäuden beinhaltet dieser Höchstwert zusätzlich den Energiebedarf der Beleuchtung. Ferner werden als Nebenanforderung für Wohngebäude Höchstwerte des spezifischen auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts vorgegeben und für Nichtwohngebäude Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche.

Im GEG 2020 lag der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Wohn- und Nichtwohngebäude bei 75 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes, mit dem GEG 2023 wurde der Wert auf 55 Prozent reduziert. Diese Anpassung erfolgte auch in der Innovationsklausel nach § 103.

Seit dem 01.01.2024 ist der Jahres-Primärenergiebedarf für zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude und das jeweilige Referenzgebäude nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.

Die Anforderungen an die Gebäudehülle blieben vom GEG 2020 zum GEG 2023 die gleichen und wurden auch in das GEG 2024 unverändert übernommen. Für kleine Gebäude mit bis zu 50 m² Nutzfläche gelten zur Vereinfachung ausschließlich Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile.

Grundsätzlich sind bei allen Neubauten Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten (§ 14 GEG). Weitere Vorgaben zur Dichtheit, zum Mindestluftwechsel, zum Mindestwärmeschutz sowie der Minimierung von Wärmebrücken sind in den §§ 11 bis 13 GEG definiert.

Weiterhin wurde mit dem GEG 2023 das vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude auf eine Systematik umgestellt, die sich am bisherigen Effizienzhaus 55 der KfW orientiert (§ 31 in Verbindung mit der Anlage 5). Es müssen seitdem alle Bauteilanforderungen und ein zulässiges Anlagenkonzept der Anlage 5 eingehalten werden. Insbesondere steht im vereinfachten Verfahren keine Anlagenvariante mit Gasheizung mehr zur Verfügung.

Sanierung

Sofern das Gebäude ohnehin modernisiert wird, bestehen die im GEG 2020 definierten sogenannte „bedingte Anforderungen“ auch im GEG 2024 weiter. Dabei sind Mindeststandards für einzelne Bauteile vorgegeben, sofern diese neu errichtet oder ohnehin verändert oder modernisiert werden sollen. Beispielsweise ist für die Außenwand eines beheizten Wohngebäudes bei Sanierung ein Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,24 W/(m²K) vorgegeben.

Alternativ zur bauteilbezogenen Einhaltung der Grenzwerte kann bei umfassender Sanierung des Gebäudes auch eine Gesamtbilanzierung durchgeführt werden. In diesem Fall gelten Grenzwerte an den Primärenergiebedarf sowie bei Wohngebäuden an den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust und bei Nichtwohngebäude an den mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche. Das Anforderungsniveau dieser Grenzwerte ist im Vergleich zum Neubau geringer.

Der Primärenergiebedarf für Wohn- und Nichtwohngebäude darf nicht um mehr als 40 Prozent über dem Wert des Referenzgebäudes liegen. Der Transmissionswärmeverlust des Wohngebäudes darf die Werte des Referenzgebäudes um max. 40 Prozent überschreiten, im Nichtwohngebäude dürfen die mittleren U-Werte der wärmeübertragenden Umfassungsfläche im Vergleich zum Referenzgebäude um maximal 75 Prozent überschritten werden.

Austausch- und Nachrüstverpflichtungen

Die bereits im GEG 2020 definierten Austausch- und Nachrüstverpflichtungen wurden unverändert ins GEG 2023 sowie ins GEG 2024 übernommen.

Strom aus erneuerbaren Energien

Strom aus erneuerbaren Energien kann nach § 23 GEG bei der Berechnung des Jahresprimärenergiebedarfs angerechnet werden. Mit dem GEG 2023 wurde die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien deutlich vereinfacht. Diese erfolgt seitdem in allen Fällen über eine monatsweise Gegenüberstellung. Der gebäudebezogene Strombedarf wird dem nutzbaren Stromertrag im Rahmen der Energiebilanz des GEG gegenübergestellt. Das Bewertungsverfahren aus dem bisherigen § 23 Abs. 2 und 3 GEG 2020 wurde gestrichen. Eine vorrangige Nutzung des Stroms im Gebäude ist seitdem nicht mehr erforderlich.

Primärenergiefaktoren

Wie schon zuvor sind die Vorgaben zu Primärenergiefaktoren auch im GEG 2024 in § 22 zu finden.

Die im GEG 2023 in § 22 erfolgte Klarstellung, dass die Primärenergiefaktoren in Gasgemischen (Erdgas/Biomethan) nur für den biogenen Anteil und nicht für das gesamte Gasgemisch angesetzt werden dürfen, wurde ins GEG 2024 übernommen.

Auch der mit dem GEG 2023 eingeführten Primärenergiefaktor für den Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen ab 500 kW installierter Wärmeleistung wurde ins GEG 2024 übernommen und beträgt für den nicht erneuerbaren Anteil damit weiterhin 1,2.

Weitere Vorschriften

Ins GEG 2024 wurden auch weitere Anforderungen hinsichtlich der Installation und der regelmäßigen Prüfung von Klima- und Lüftungsanlagen übernommen.

Im Sinne der Qualitätssicherung ist es weiterhin erforderlich, die Einhaltung der Vorgaben des GEG 2024 bei energetischen Maßnahmen durch Sachverständige oder Fachunternehmen bestätigen zu lassen. Das erfolgt durch die sogenannte Unternehmererklärung. Ergänzend ist geregelt, dass der bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau die heizungstechnische Anlage im Sinne des GEG kontinuierlich prüft.

Weitere Regelungen zum Vollzug und zu Bußgeldvorschriften sind nach wie vor in den Teilen 7 und 8 des GEG 2024 geregelt.

Auslegungsfragen

Beim Vollzug des GEG treten immer wieder rechtliche Fragen auf. Über die juristische und technische Auslegung diese Fragen berät die Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG) die Bauministerkonferenz der Bundesländer.

Als Ergebnisse dieser Beratungen werden die GEG-Auslegungsfragen auf der Seite der Bauministerkonferenz veröffentlicht. Der entsprechende PDF-Download befindet sich dort unten am Seitenende.

AUSLEGUNGSFRAGEN ZUM GEBÄUDEENERGIEGESETZ (GEG)

Zusätzlich sind Auslegungsfragen nach einzelnen Paragrafen getrennt im GEG Infoportal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) abrufbar:

AUSLEGUNGSFRAGEN ZU EINZELNEN PARAGRAFEN

Energieausweis

In Teil 5 des GEG 2024 ist nach wie vor geregelt, dass für alle thermisch konditionierten Gebäude, die neu errichtet, verkauft oder neu vermietet bzw. verpachtet werden ein Energieausweis zu erstellen ist. Ferner sind Regelungen zum Aushang eines Energieausweises bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr definiert. Ergänzend ist in § 80 und § 87 vorgegeben, in welchen Fällen dieser zu übergeben bzw. vorzulegen ist und inwieweit Effizienzklasse und Energiekennwert in Immobilienanzeigen veröffentlicht werden müssen.

Es wird grundsätzlich unterschieden in Energieausweise für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude sowie in verbrauchsorientierte Energieausweise und bedarfsorientierte Energieausweise. Alle Ausweise besitzen generell zehn Jahre Gültigkeit. Nach GEG erstellte Energieausweise für Wohngebäude enthalten zudem eine Einstufung des Gebäudestandards in Energieeffizienzklassen auf Basis des Endenergiebedarfes oder -verbrauches. Weitere Informationen sowie eine Auswahl relevanter Downloads zum Energieausweis befinden sich im Themenbereich Energieausweis.

Foto, langer Gang mit Betonwänden, rechts gehen mehrere Treppenaufgänge ab, die in verschiedenen Farben beleuchtet sind.

Energieausweis

Der Energieausweis bewertet den energetischen Zustand eines Gebäudes.

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