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CO₂-Abgabe: Das müssen Mietende und Vermietende zahlen

Stand: Dezember 2022
Grafik, Symbol eines Hauses mit Effizienzskala sowie einem stilisierten Heizkörper, dazu der Text "Vermietende: CO2-Abgabe bis zu 95%".

Ab 2023 gilt: Vermieterinnen und Vermieter werden an der CO₂-Abgabe für das Heizen beteiligt – abhängig von der Energieeffizienz des Gebäudes. Alle Informationen zum neuen Gesetz.

Energetischer Zustand des Mietshauses entscheidend

Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten: Stufenmodell Wohngebäude

Mieterinnen und Mieter haben kaum Einfluss auf den energetischen Zustand des Hauses, in dem sie leben. Das macht sich im Geldbeutel bemerkbar. Je schlechter die Dämmung und je älter die Heizungsanlage, desto höher sind die Heizkosten für die Mietparteien. Bisher mussten sie auch die CO₂-Umlage in vollem Umfang selbst stemmen, nun wird ein zehn-stufiges Modell eingeführt. Bei Gebäuden mit besonders hohen Emissionen müssen die Vermieterinnen und Vermieter bis zu 95 Prozent der Abgaben tragen. Maßgeblich ist dabei der jährliche CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche. Die Zielstellung ist klar: Der Anreiz für Vermietende, größere energiesparende Investitionen vorzunehmen, soll gesteigert werden. Je mehr sie in energetische Sanierungen und klimaschonende Heizungssysteme investieren, desto geringer ist ihr Kostenanteil.

Ein Teil der Kosten wird weiterhin von den Mietparteien übernommen. Dieser Anteil steigt, je emissionsärmer ihre Mietshäuser sind – das soll den Anreiz erhöhen, möglichst effizient und sparsam zu heizen. Sollten rechtliche Vorgaben die Möglichkeiten energetischer Sanierungen einschränken – zum Beispiel aufgrund von Denkmal- oder Milieuschutz – werden Eigentümerinnen und Eigentümer nicht oder nur in geringerem Ausmaß beteiligt.

Ausnahmen bei Nichtwohngebäuden

Bei Nichtwohngebäuden, wie Geschäften oder Büros, sollen Mietende und Vermietende die CO₂-Kosten je zur Hälfte tragen. Für Ende 2025 ist auch hier die Einführung eines Stufenmodells geplant.

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