Zentraler Punkt des GEG 2024 ist der neue § 71 „Anforderungen an Heizungsanlagen". Zurzeit enthält der § 71 Vorschriften zur Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen. In Zukunft wird es um die Anforderungen an Heizungsanlagen gehen: „Eine Heizungsanlage, darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme […] erzeugt“. Dies gilt entsprechend auch für Heizungsanlagen, die in Gebäudenetze einspeisen.
Wenn ein bestehendes Gebäude in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 01.01.2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, darf bis zum Ablauf des 30.06.2026 eine Heizungsanlage eingebaut und betrieben werden, die den Anforderungen nicht genügt. Wenn das bestehende Gebäude in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 01.01. 2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, darf bis zum Ablauf des 30.06.2028 eine Heizungsanlage eingebaut und betrieben werden, die den Anforderungen nicht genügt.
Falls für das Gebiet vor dem Ablauf des 30.06.2026 bzw. des 30.06.2028 eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, müssen die Anforderungen einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung eingehalten werden. Wenn bis zu den jeweiligen Fristen keine Wärmeplanung aufgestellt wurde, werden die Gebiete so behandelt als läge eine Wärmeplanung vor.
An den Betrieb von Heizungsanlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, die den Anforderungen nicht genügen und vor dem Ablauf des 30.06.2026 bzw. des 30.06.2028 oder vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Wärme- oder Wasserstoffnetzausbau, eingebaut werden, sind weitere Anforderungen geknüpft.
Diese Anlagen müssen
- ab dem 01.01.2029 mit mindestens 15 Prozent,
- ab dem 01.01.2035 mindestens 30 Prozent und
- ab dem 01.01.2040 mindestens 60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus hergestellten Derivaten erzeugen.
Vor Einbau einer solchen Anlage ist eine Beratung zu einer möglichen Unwirtschaftlichkeit, insbesondere auch aufgrund ansteigender Kosten für CO2-Emissionen, erforderlich. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b oder § 88 durchzuführen. Bis zum 01.01.2024 stellen das BMWK und das BMWSB Informationen zur Verfügung, die für die Beratung zu verwenden sind.
In den folgenden §§ 71b bis 71h sind die Optionen für Heizungsanlagen beschrieben, mit denen die Pflicht erfüllt werden kann. Wenn eine der genannten Optionen verwendet wird ist keine gesonderte Berechnung anzufertigen. Falls eine von den beschriebenen Optionen abweichende Heizungsanlage eingebaut werden soll, ist auf Basis der DIN V 18599: 2018-09 ein Nachweis darüber zu erstellen, dass die eingebaute Heizungsanlage mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt.
Aufbewahrungsfrist Nachweis (§ 71(2))
Dieser Nachweis ist von einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen und sowohl von Eigentümerin oder Eigentümer des Gebäudes als auch vom Aussteller mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Beratungspflicht bei Einbau von Verbrennungsheizungen (§ 71(11))
Falls nach dem 01.01.2024 eine Heizungsanlage eingebaut werden soll, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, muss vor Einbau eine Beratung zu möglichen Auswirkungen der Wärmeplanung erfolgen. Mit der Beratung soll nach § 71(11) auf mögliche Kostenrisiken und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit solcher Heizungsanlagen, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung, hingewiesen werden. Nach § 60b(3) Satz 2 sind fachkundige Personen, die die Beratung durchführen dürfen, Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Energieberatende der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes sowie Personen, die nach § 88 Absatz 1 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind.
Übergangsfrist (§ 71(12))
Die 65-Prozent-Regel gilt nach § 71(12) nicht für Heizungsanlagen, für die vor dem 19.04.2023 (Kabinettsbeschluss) ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen wurde und die bis zum 18.10.2024 eingebaut oder aufgestellt werden.
Messausstattung einer Heizungsanlage, Informationspflichten, Gebäudeautomation (§ 71a)
Im GEG 2024 ist in § 71a eine weitere Frist zur Automatisierung von Nichtwohngebäuden verankert. Diese Pflicht stammt aus der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Bis zum 01.01.2025 müssen Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW mit einem Gebäudeautomationssystem mit dem Automatisierungsgrad B nach DIN V 18599-11:2018-09 oder besser ausgestattet sein. Die Kommunikation zwischen den im Gebäude verbauten und miteinander verbundenen Systemen muss herstellerunabhängig möglich sein. Diese Pflicht bezieht sich auf Nichtwohngebäude im Bestand und zu errichtende Nichtwohngebäude.
Zusätzlich ist eine Person für das Gebäudeenergiemanagement zu benennen oder zu beauftragen, die die Potenziale für Energieeffizienz analysiert und erschließt.
Im bisherigen GEG wird in § 25(1) die Gebäudeautomation lediglich mit einem System der Klasse C nach DIN V 18599-11:2018-09 bei den Berechnungsrandbedingungen zur Bestimmung des Jahresprimärenergiebedarfs für neu zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude berücksichtigt. Dies entspricht lediglich einer Standardregelausstattung und ermöglicht kein Energiemanagement.
Wärmenetze (§ 71b)
Nach § 71b muss beim Anschluss einer Hausübergabestation an ein neues Wärmenetz, dessen Baubeginn nach Ablauf des 31.12.2023 liegt, muss der Wärmenetzbetreiber sicherstellen, dass die zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Beim Anschluss an ein Wärmenetz, dessen Baubeginn vor dem 01.01.2024 liegt und in dem weniger als 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammt, muss der Wärmenetzbetreiber sicherstellen, dass die zum Zeitpunkt des Netzanschlusses geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. In beiden Fällen hat der Netzbetreiber dem Verantwortlichen die Erfüllung der Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen.
Allgemeine Übergangsfrist (§ 71i)
Falls ein Heizungstausch nach den in § 71 genannten Zeitpunkten erfolgt und eine Heizung eingebaut und in Betrieb genommen wird, die nicht den Anforderungen des § 71 genügt, kann diese Heizung ab dem Zeitpunkt der ersten Arbeiten längstens fünf Jahre betrieben werden. Dann muss auf eine Heizung umgestellt werden, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt. Der § 71i findet keine Anwendung bei Etagenheizungen, Einzelraumfeuerungen und Hallenheizungen.
Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes (§ 71j)
Falls der Gebäudeeigentümer vertraglich nachweisen kann, dass er bei Anschluss an ein Wärmenetz spätestens jedoch innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsabschluss mit 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beliefert wird, können nach § 71j bis dahin Heizungsanlagen, die die Anforderungen nicht erfüllen, betrieben werden.
Der Wärmenetzbetreiber muss der nach Landesrecht zuständigen Behörde für das Versorgungsgebiet einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen für die Erschließung des Gebiets vorlegen und sich gegenüber dem Gebäudeeigentümer verpflichten, dass das Wärmenetz spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsabschluss in Betrieb genommen wird.
Falls die zuständige Behörde feststellt, dass die Umsetzung der Maßnahmen vollständig oder für bestimmte Gebiete nicht weiterverfolgt wird, muss jede Heizungsanlage, die in den betreffenden Gebieten bis zu einem Jahr nach Bestandskraft des entsprechenden Bescheides neu aufgestellt und in Betrieb genommen worden ist, innerhalb einer Übergangsfrist von drei weiteren Jahren die Anforderungen nach § 71 erfüllen.
Wenn eine Heizungsanlage nach Ablauf der Frist von 10 Jahren nicht über das Wärmenetz mit 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beliefert werden kann, ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet nach einer weiteren Frist von drei Jahren die Anforderungen nach § 71 einzuhalten.
In diesen beiden Fällen hat der Gebäudeeigentümer einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten gegen den Wärmenetzbetreiber.
Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann; Festlegungskompetenz (§ 71k)
Nach § 71k dürfen Eigentümer bei der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme, die sowohl Erdgas als auch 100 Prozent Wasserstoff verbrennen kann, diese zunächst noch mit Erdgas betreiben. Es greifen dann allerdings die Fristen aus § 71, nach denen diese Anlagen ab dem 01.01.2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 01.012035 mindestens 30 Prozent und ab dem 01.01.2040 mindestens 60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus hergestellten Derivaten erzeugen müssen.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde und der Gasverteilnetzbetreiber bis zum Ablauf des 30.06.2028 einen mit Zwischenzielen versehenen verbindlichen Fahrplan für die vollständige Umstellung auf Wasserstoff bis zum 31.12.2044 vorlegt. Der verbindliche Fahrplan muss auch einen Investitionsplan mit zwei- bis dreijährigen Meilensteinen enthalten.
Weiterhin muss der Plan mit technischen und zeitlichen Schritten für die Umstellung der Infrastruktur auf Wasserstoff unterlegt sein, mit den Netzentwicklungsplänen der Fernleitungsebene übereinstimmen oder der Verteilnetzbetreiber muss darlegen, wie vor Ort ausreichend Wasserstoff produziert und gespeichert werden kann.
Darüber hinaus muss der Fahrplan Festlegungen enthalten, wie die vollständige Versorgung finanziert wird und wer die Kosten nicht umrüstbarer Verbrauchsgeräte trägt sowie mit welchen zeitlichen und räumlichen Zwischenschritten die Umstellung in den Jahren 2035 und 2040 erfolgt.
Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage (§ 71l)
Bei Gebäuden mit mindestens einer Etagenheizung oder Einzelraumfeuerung gilt nach § 71l eine Übergangsfrist von insgesamt bis zu 13 Jahren. Erst fünf Jahre nach dem Austausch der ersten Etagenheizung oder Einzelraumfeuerung müssen die Anforderungen des § 71 erfüllt werden. Wenn eine Entscheidung zur Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage getroffen wird, beträgt die Frist bis zur Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage maximal acht weitere Jahre, so dass ein Betrieb mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien möglich wird.
Wenn der Verantwortliche innerhalb von fünf Jahren keine Entscheidung trifft, ist die Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage zwingend. Wenn Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungen weiterhin betrieben oder neu aufgestellt werden sollen, müssen alle nach Ablauf der Frist von fünf Jahren eingebauten Anlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden.
Alle innerhalb der Frist von fünf Jahren eingebauten Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungen müssen erst nach Ablauf eines weiteren Jahres die Anforderungen nach § 71 erfüllen.
Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 71n)
Besondere Fristen gelten nach § 71n für Gebäude in denen Wohnungs- oder Teileigentum besteht und mindestens eine Etagenheizung oder Einzelraumfeuerungsanlage aufgestellt und betrieben wird. Bis zum Ablauf des 31.12.2024 ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, von Bezirksschornsteinfegerin oder Bezirksschornsteinfeger die im Kehrbuch vorhandenen und für die Entscheidung über eine zukünftige Wärmeversorgung relevanten Informationen zu verlangen. Dazu gehören Informationen über die Art, das Alter, die Funktionstüchtigkeit sowie die Nennwärmeleistung der Anlage.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung ist die Bezirksschornsteinfegerin bzw. der Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, für jede Etagenheizung oder Einzelraumfeuerungsanlage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die entsprechenden Informationen gegen Ersatz der Aufwendungen zu übersenden.
Darüber hinaus ist die Gemeinschaft verpflichtet bis zum Ablauf des 31.12.2024 von den Wohnungseigentümern der Wohnungen, in denen eine Etagenheizung oder Einzelraumfeuerungsanlage aufgestellt und betrieben wird, Informationen über die Anlagen und Ausstattungen zu verlangen, die für eine Ersteinschätzung etwaigen Handlungsbedarfs zur Erfüllung des § 71 dienlich sein können.
Die Eigentümer sind dann verpflichtet innerhalb von sechs Monaten die geforderten Informationen zu liefern. Es geht um Informationen zum Zustand der Heizungsanlage, zu weiteren Bestandteilen wie Leitungen oder Heizkörpern, Modifikationen oder Ausstattungen zur Effizienzsteigerung. Daraufhin stellt die Gemeinschaft die Informationen innerhalb einer Frist von drei Monaten in konsolidierter Fassung zur Verfügung.
Wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer davon Kenntnis erlangt, dass eine Etagenheizung ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage eingebaut wird, muss der Verwalter unverzüglich eine Versammlung der Wohnungseigentümer einberufen. Die Wohnungseigentümer müssen innerhalb der Frist des § 71l, also innerhalb von fünf Jahren, über die Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 beschließen.
Übergangsfristen bei einer Hallenheizung (§ 71m)
In Hallen mit nicht mehr als vier Meter Raumhöhe darf nach § 71m längstens zehn Jahre nach Austausch der ersten Gebläse- oder Strahlungsheizung eine weitere Gebläse- oder Strahlungsheizung eingebaut und betrieben werden, sofern sie der besten verfügbaren Technik entspricht. Spätestens ein Jahr nach Ablauf dieser Frist müssen alle Heizungen jedoch den Anforderungen nach § 71 Absatz 1 entsprechen.
In Hallen mit mehr als 4 m Raumhöhe darf einmalig und höchstens für zwei Jahre nach Austausch der Altanlage ein dezentrales Heizsystem eingebaut und betrieben werden. Das neu aufgestellte oder eingebaute dezentrale Heizsystem muss nach Ablauf der zwei Jahre mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden. Wenn der Betreiber allerdings nachweist, dass der Endenergieverbrauch des Gebäudes für Raumwärme gegenüber dem Endenergieverbrauch vor der Erneuerung des Heizungssystems über einen Zeitraum von einem Jahr um mindestens 40 Prozent verringert wurde, darf davon abgewichen werden. Wenn der Endenergieverbrauch um weniger als 40 Prozent, mindestens aber 25 Prozent verringert wurde, kann der fehlende Prozentsatz in Bezug auf 40 Prozent Verringerung des Endenergieverbrauchs ausgeglichen werden durch den gleichen Prozentsatz in Bezug auf die Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien.