Aktuelle Meldungen: Hinweise zur iSFP-Druckapplikation und geänderten Rahmenbedingungen
Stand: April 2026
Die iSFP-Druckapplikation wird laufend aktualisiert und weiterentwickelt. Rahmenbedingungen, die bei der Erstellung eines förderfähigen iSFP zu beachten sind, können sich ändern. Beides ist für die Anwenderinnen und Anwender der iSFP-Druckapplikation wichtig zu wissen.
An dieser Stelle werden seit Januar 2023 Informationen zu Aktualisierungen der Druckapplikation und zu Änderungen relevanter Rahmenbedingungen gesammelt zur Verfügung gestellt.
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Das Update der Druckapplikation des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) auf die Version 2.5.x ist erfolgt. Sobald die Implementierung abgeschlossen ist, wird die neue Version über die Softwareanbieter zur Verfügung gestellt.
Die Version 2.5.x löst damit die vorhergehende Version 2.4.2 ab. Wegen möglicher Kompatibilitätsprobleme ist bis zum 07.08.2025 vom BAFA ein Parallelbetrieb der beiden Versionen vorgesehen. Ab dem 08.08.2025 sind iSFP in der Druckapplikations-Version 2.5.x zu generieren. Zu beachten ist, dass ein in der EBW geförderter iSFP die Voraussetzung für die Berücksichtigung des iSFP in der BEG ist.
Aktuelle Hinweise dazu stehen auf der Webseite des BAFA.
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Das Update der Druckapplikation des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) wurde den Softwareherstellern übergeben und steht zur Anwendung in Kürze zur Verfügung.
Bei der Überarbeitung der neuen Version lag der Schwerpunkt auf den erforderlichen Änderungen im Zusammenhang mit der GEG-Novelle und der verbindlichen Anwendung der DIN V 18599. Insbesondere die technische Dokumentation wurde daraufhin angepasst. In der jetzigen Version 2.5 der Druckapplikation sind nur noch Bilanzierungen nach DIN V 18599 anzuwenden.
Im Zuge der Aktualisierung der Druckapplikation wurden außerdem einige Details in Hinblick auf Benutzerfreundlichkeit angepasst und strukturelle Verbesserungen durchgeführt.
Die folgenden Punkte wurden in der Version 2.5 inhaltlich aktualisiert bzw. angepasst:
- In der Tabelle der technischen Dokumentation sind die Kennwertbezeichnungen entsprechend der DIN V 18599 angepasst und ergänzt worden.
- Die „Umsetzungshilfe für meine Maßnahmen“ enthält eine neue einleitende Seite für begleitende Erläuterungen des Energieberatenden zu den im Folgenden empfohlenen Maßnahmen und der Sanierungsabfolge. Beratungsempfangenden soll hiermit ein übergeordnetes Verständnis für die Leistung und die Ergebnisse der Beratung erleichtert werden. Auf dieser Seite wurde auch Platz geschaffen für die Begründungen der Beraterin bzw. des Beraters (gemäß Merkblatt zur Erstellung eines iSFP vom BAFA), wenn z. B. ein Bauteil im Zielzustand die Anforderungen der BEG-Förderung nicht erreichen kann.
- Für eine verständlichere Darstellung der Energiekosten ist die bisherige Tabelle der Energieträger (im Ist-Zustand) jetzt auf einer separaten Seite im Sanierungsfahrplan zu finden. Die Tabelle wurde um die zukünftigen Energieträger ergänzt. Darüber hinaus ist im iSFP nun die Quelle für die gewählten Energiepreise mittels einer Auswahlliste anzugeben. Neu ist außerdem ein ergänzendes Diagramm zur Veranschaulichung der voraussichtlichen CO2-Preissteigerungen.
- In der technischen Dokumentation wurde für eine standardisierte Darstellung der Gebäudedaten der Parameter “Erzeugerart” für die Heizungsanlage als Auswahlliste hinzugefügt.
- Das Adressfeld wurde um die Zeile “Firma” erweitert, in der z. B. der Name der Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eingegeben werden kann.
- Bei der Beschreibung der baulichen Ausgangssituation auf der Seite “Ihr Haus heute” im Dokument “Mein Sanierungsfahrplan” werden nur noch vier Bilder (anstatt bisher fünf) dargestellt.
- Die Bezeichnung der Bauteile und Komponenten ist jetzt eindeutiger: in der Bauteilliste sind Glasdächer und Lichtkuppeln ergänzt worden. Beide fließen in die Komponentenbewertung “Fenster” ein. Die Komponente “Fenster” heißt neuerdings “Fenster, inkl. Dachflächenfenster und Außentüren”, um die Zugehörigkeit der Außentüren zu dieser Komponente zu unterstreichen. Abseitenwände werden ab jetzt der Komponente “Dach, oberer Gebäudeabschluss” zugeordnet. Damit klarer wird, wie Gauben in die Komponentenbewertung einfließen können, wurden die Bezeichnungen der folgenden Komponenten geändert: “Außenwände inkl. Außenwände Gaube“, „Dachflächen inkl. Dachflächen Gaube“ und „Fenster, Fenstertüren, inkl. Gaubenfenster“.
- Die Ansprache der Beratungsempfänger- und -empfängerinnen ist nun nach aktuellen Standards genderfähig.
- Auf dem Deckblatt des Datenblattes zur Qualitätssicherung werden die Energieberaterinnen und Energieberater weiterhin dazu aufgefordert, zwei Sachverhalte zu überprüfen und zu bestätigen. Die bisherige dritte Bestätigung (Abweichungen nachvollziehbar begründet) entfällt, da in der neuen Version der Druckapplikation Pflichtfelder auf der neuen Seite “Allgemeine Informationen und Vorbemerkungen” geschaffen wurden, um diese Abweichungen zu erläutern.
Die folgenden Punkte der Version 2.5 erhöhen die Nutzerfreundlichkeit der iSFP-Druckapplikation:
- Die Applikation sichert die Projektdatei ab jetzt in Abständen automatisch.
- Für eine bessere Bildschirmdarstellung sind nun zwei Schriftgrößen einstellbar.
- Die digitale Ausgabe des iSFP als PDF wurde optimiert. So ist das DIN A4-Format ab jetzt einheitlich für alle Seiten festgelegt.
- Die bisherige iSFP-Vergleichsfunktion innerhalb der Druckapplikation heißt zum besseren Verständnis ab jetzt „Entscheidungshilfe“. Dieser Begriff beschreibt das Anliegen und die Nutzung der Funktion treffender, die es der Beraterin oder dem Berater ermöglicht, vorab festgelegte Inhaltsseiten mehrerer Sanierungsfahrpläne in einer PDF-Datei zu generieren. Dies ist dazu gedacht, die Energieberatenden bei der Diskussion mit Kundinnen und Kunden zu angedachten Varianten zu unterstützen.
Die Hersteller der Bilanzierungssoftwares werden bald einen Download mit der aktuellen Version der iSFP-Druckapplikation zur Verfügung stellen.
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Im Zuge der aktuellen Haushaltplanung werden die Fördersätze bei der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) und Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) ab dem 07.08.2024 von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars reduziert. Die maximalen Zuschussbeträge je geförderter Beratung werden um 50 Prozent gegenüber den bisherigen maximalen Zuschusshöhen abgesenkt, also auf höchstens 650 Euro für Ein- oder Zweifamilienhäuser und 850 Euro für Wohngebäude mit drei und mehr Wohneinheiten.
Durch die Anpassungen können die Programme weitergeführt und damit möglichst vielen interessierten Eigentümerinnen und Eigentümern eine geförderte Energieberatung ermöglicht werden.
Die Anreize in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), eine Energieberatung für Wohngebäude (EBW) durchzuführen, bleiben unverändert bestehen: Der Bonus für einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) von 5 Prozent und die höheren förderfähigen Ausgaben von max. 60.000 Euro statt max. 30.000 Euro in den BEG Effizienzmaßnahmen (z.B. Gebäudehülle, Fenster – außer Heizung) bei Vorliegen eines geförderten iSFP bleiben voll erhalten.
Weitere Informationen können auf der Website des BAFA abgerufen werden.
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Mit dem 19.01.2024 wurde die Pausierung der Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude (EBW) aufgehoben. Ein paar Neuerungen sind diesbezüglich zu beachten.
Es gibt ein neues „Merkblatt für die Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)“ vom 08.01.2024, das an das GEG 2024 angepasst wurde. Das Merkblatt ist zu finden auf der Webseite des BAFA.
Seit dem 01.01.2024 müssen Energieberaterinnen und Energieberater in der Energieeffizienz-Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena) in der Kategorie Energieberatung für Wohngebäude gelistet sein, um geförderte iSFPs erstellen zu dürfen.
Weitere Informationen zur Eintragung sind im Expertenbereich auf der Website der Energieeffizienz-Expertenliste zu finden.
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Mit dem 01.01.2024 treten die Neuregelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft, und damit die verpflichtende Anwendung der DIN V 18599 für alle Wohn- und Nichtwohngebäude.
Die DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ zur Bilanzierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden berechnet den Energiebedarf für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung von Gebäuden. Konkret gilt dies für Nutz-, End und Primärenergiebedarf.
Für die Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) ist die Anwendung der DIN V 18599 schon seit 01.01.2023 verpflichtend. Der Effizienzhaus-Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10 und DIN V 4108-6 ist seitdem nicht mehr zulässig. Mit Beginn 2024 gilt die verpflichtende Anwendung der DIN V 18599 für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, unabhängig von der Förderung.
Das Gebäudeforum klimaneutral bietet einen kürzlich aktualisierten Leitfaden zur Gebäudebilanzierung nach DIN V 18599 zum Download an:
Leitfaden Energetische Gebäudebilanzierung nach DIN V 18599 (PDF / 5,9 MB)
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Die neue Richtlinie zur EBW kann unter folgendem Link abgerufen werden:
Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ vom 31.05.2023
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Zum 01.07.2023 tritt für die Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) eine neue Richtlinie in Kraft (Veröffentlichung voraussichtlich in KW 25). Die wesentlichen Punkte, die den iSFP betreffen, sind:
- Energieberatungen für Wohngebäude werden nur noch gefördert, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird. Dies gilt für Förderverfahren mit Antragstellung ab dem 01.07.2023
Weitere wichtige Punkte der neuen Richtlinie sind:
- Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Expertin oder einem Experten der Energieeffizienz-Expertenliste in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude“ durchgeführt wird. Übergangsweise wird bis zum 31.12.2023 eine Zulassung für das jeweilige Förderprogramm durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auch ohne Eintragung in die Expertenliste anerkannt.
- Das Förderverfahren wird umgestellt. Künftig stellen die Beratungsempfänger den Förderantrag und erhalten den Zuwendungsbescheid direkt vom BAFA. Sie können sich im Förderverfahren durch die Energieberaterin oder den Energieberater vertreten lassen.
- Die Zuständigkeit für die Zulassung von Beratenden für die Bundesförderprogramme Energieberatung für Wohngebäude (EBW) und die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) liegt ab dem 01.07.2023 allein bei der Deutschen Energie-Agentur (dena).
- Zum 01.07.2023 steht beim BAFA ein neues Antragsformular für EBW bereit, um online Zuschussanträge zu stellen. Auch Verwendungsnachweise können voraussichtlich ab Ende September über eine neue Internetseite eingereicht werden. Anträge, die vor dem 01.07.2023 gestellt wurden, können im bestehenden System abgeschlossen werden.
Weitere Informationen zu den Neuerungen der EBW können der Pressemitteilung des BAFA entnommen werden.
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Zum 01.01.2023 ist die zweite Stufe der BEG-Reform in Kraft getreten. Eine der wesentlichen Änderungen in dieser Reform ist es, dass seit dem 01.01.2023 für den Nachweis eines BEG-Effizienzhaus – also auch für Wohngebäude – nur noch die Bilanzierungsnorm DIN V 18599 anzuwenden ist. Das bedeutet: Sowohl für die Beantragung einer BEG-WG-Förderung, als auch für den Nachweis nach Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen muss die Bilanzierung des Wohngebäudes mit der DIN V 18599 erfolgen. Gemäß GEG ist es jedoch bis zum 31.12.2023 auch zulässig, für die Bilanzierung eines Wohngebäudes die Normen DIN V 4108-6 in Verbindung mit der DIN V 4701-10 anzuwenden.
Im iSFP wird ein Effizienzhausniveau jedoch nur ausgewiesen, wenn nach DIN V 18599 bilanziert wurde. Aus diesem Grund wird die Anwendung der DIN V 18599 bereits jetzt empfohlen. Soll später ein Effizienzhaus umgesetzt und BEG-Fördermittel dafür beantragt werden, muss somit keine komplette Neuberechnung mit DIN V 18599 erfolgen. Beratende sollten aktiv auf ihre Kunden zugehen und die Zusammenhänge erläutern.
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Ein blau markierter Wert im Datenblatt sollte noch einmal überprüft werden. Die Markierung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Wert falsch ist, sondern dass er außerhalb eines empirisch plausiblen Bereiches liegt. Blau markierte Werte sollen den Anwenderinnen und Anwendern helfen, mögliche Fehler zu erkennen, die Eingaben zu kontrollieren und sie ggf. in der Bilanzierungssoftware vor der Finalisierung des iSFPs zu korrigieren. Ergibt die Überprüfung hingegen, dass ein blau markierter Wert die Eigenschaften des Gebäudes korrekt darstellt, kann der iSFP wie gewohnt finalisiert und eingereicht werden.
Das Datenblatt zur Qualitätssicherung wird seit der Version 2.3 durch die Druckapplikation automatisch erstellt und bildet tabellarisch mehrere Bilanzierungswerte ab. Mithilfe dieser Übersicht können Eingabefehler oder andere auffällige Werte schneller erkannt und bei Bedarf korrigiert werden. Das Datenblatt erleichtert die Überprüfung und Finalisierung eines iSFPs und ist bei Stichprobenkontrollen durch das BAFA seit dem 01.02.2023 verpflichtend einzureichen.
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Das neue Datenblatt zur Qualitätssicherung steht ab Version 2.3 der iSFP-Druckapplikation zur Verfügung und ist ab dem 01.02.2023 verpflichtend bei Stichprobenkontrollen des BAFA einzureichen.
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Das neue Datenblatt zur Qualitätssicherung steht ab dem 01.01.2023 mit der Version 2.3 der iSFP-Druckapplikation zur Verfügung. Das Datenblatt wird eingeführt, um die Qualitätssicherung der Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) zu erhöhen und ist hauptsächlich zur Vorprüfung für die Energieberaterinnen und Energieberater gedacht.
Das Update der Druckapplikation wurde den Herstellern der Bilanzierungssoftwares übergeben, mit der Vorgabe es bis Ende 2022 in die Programme zu implementieren. Ab dann kann das Datenblatt als Teil der iSFP-Umsetzungshilfe und mit dem iSFP-Fahrplan bei Stichprobenkontrollen beim BAFA hochgeladen werden - verpflichtend ist das Datenblatt ab dem 01.02.2023 miteinzureichen.
Das Datenblatt zur Qualitätssicherung bildet mehrere Werte ab, wie z. B. das beheizte Gebäudevolumen, den Wärmebrückenzuschlag oder den Jahres-Primärenergiebedarf (für den Ist- und den Zielzustand) sowie die U-Wert-Tabelle. Es werden Werte optisch hervorgehoben, die außerhalb eines empirisch plausiblen Bereiches liegen. Mit Hilfe des Datenblattes können Energieberaterinnen und Energieberater Eingabefehler oder andere auffällige Werte schneller erkennen und bei Bedarf korrigieren, bevor sie den iSFP finalisieren. Das Datenblatt zur Qualitätssicherung wird als Teil der Prüfung der iSFPs beim BAFA kontinuierlich weiterentwickelt werden. Es muss den Auftraggeberinnen und Auftraggebern nicht mit übergeben werden.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 01.01.2023 um. Die Reform beinhaltet viele und weitreichende Anpassungen. Dazu wurden nun die neuen Richtlinien veröffentlicht, die sowohl Neuerungen ab 2023 einführen als auch Anpassungen zusammenführen, die bereits gelten. So beinhalten die nun veröffentlichten Richtlinien auch die Inhalte, die mittels Änderungsbekanntmachungen bereits am 28.07.2022 (Anpassungen bei der KfW) bzw. 15.08.2022 (Anpassungen beim BAFA) und am 21.09.2022 in Kraft getreten sind.
Die Neubauförderung wird ab voraussichtlich dem 01.03.2023 in das neue Teilprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) umgewandelt und in die Verantwortung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) übergehen. Für alle Maßnahmen rund um die Sanierungsförderung bleibt die Zuständigkeit beim BMWK. Für systemische Sanierungen können Kredite bei der KfW beantragt werden, für die Durchführung von Einzelmaßnahmen Zuschüsse durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Eine Übersicht der Maßnahmen zur Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude bietet der PDF-Download Reform der BEG-Förderung 2023.
Alle aktuellen Meldungen gesammelt als PDF-Download
Alle Meldungen zu Änderungen an der Druckapplikation sowie an den Rahmenbedingungen, die beim Erstellen eines iSFPs zu beachten sind, können auch gesammelt als fortlaufendes, regelmäßig aktualisiertes PDF-Dokument heruntergeladen werden: