GEG-Novelle 2024
Stand: April 2023
Die Bundesregierung hat die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Bundeskabinett beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung gesetzlich verankert und so die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt:
- Ab 2024 muss möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
- Bestehende Heizungen sind nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich.
- Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.
Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.
Optionen zur Umsetzung der 65%-Regel
Insgesamt besteht in der vom Kabinett beschlossenen GEG-Novelle 2024 eine starke Fokussierung auf Wärmepumpen. Der Referentenentwurf beinhaltet insgesamt sechs Optionen für Bestand und Neubau und zwei ausschließlich für den Bestand:
Schutz von Mietenden
Eine Kostenbremse gibt es, wenn eine Heizungsanlage zur Erzeugung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser vollständig oder anteilig mit einem biogenen Brennstoff oder mit grünem oder blauen Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten betrieben wird. Dann trägt der Mietende die Kosten des verbrauchten Brennstoffes nur bis zu der Höhe der Kosten, die für einen entsprechenden Energieverbrauch bei Anwendung des Stromdurchschnittspreises geteilt durch den Wert 2,5 anfielen. Diese Regel greift auch, wenn der Mietende sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgt und einen Anspruch gegen den Vermietenden begründet.
Wenn in vermieteten Gebäuden oder Wohnungen eine Wärmepumpe installiert wird, muss die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegen, um die volle Modernisierungsumlage geltend machen zu können. Wenn der Vermietende den Nachweis nicht erbringt, sind nur 50 Prozent der Kosten umlagefähig.
Mit diesen Regelungen sollen Mietende vor unnötig hohen Heizkosten geschützt und gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass die Investitionen der Steigerung der Energieeffizienz des Gebäudes dienen.
Fristen
Die Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien gilt ab dem 01.01.2024 nur für den Einbau neuer Heizungen. Davon sind auch Ausnahmen möglich und in Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht befreit werden. Bereits installierte Heizungen können weiter betrieben und kaputte Heizungen können repariert werden.
Falls eine Havarie vorliegt und eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist, gibt es Übergangslösungen mit Übergangsfristen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ausfall der alten Heizung planmäßig auf eine Heizung umgestellt wird, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt. Übergangslösungen können gebrauchte Heizungen oder Mietmodelle sein.
Bei Gebäuden mit Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungen gilt eine Übergangsfrist von insgesamt bis zu dreizehn Jahren. Erst drei Jahre nach dem Austausch der ersten Etagenheizung oder Einzelraumfeuerung muss eine Entscheidung zur Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage oder einen Wärmenetzanschluss getroffen werden. Falls Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungen weiterhin betrieben werden sollen müssen alle nach der Frist eingebauten Anlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Maximal zehn weitere Jahre beträgt die Übergangsfrist zur Fertigstellung einer zentralen Heizungsanlage oder des Wärmenetzanschlusses, so dass ein Betrieb mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien möglich wird.
Falls der Anschluss an ein Wärmenetz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar aber noch nicht umsetzbar oder sicher beabsichtigt ist, existiert ein Spielraum bis zum 1. Januar 2035 in denen Heizungsanlagen, die die neuen Anforderungen nicht erfüllen, betrieben werden dürfen. Der für den Betrieb der Heizungsanlage Verantwortliche muss dann spätestens zu diesem Termin mit einem Vertrag die Lieferung von mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nachweisen.
Das Gebäude, in dem sich die Heizungsanlage befindet muss in einem Gebiet liegen, für das die Kommune einen Beschluss gefasst hat, ein Wärmenetz zu errichten oder Dritte damit zu beauftragen oder Dritten die Errichtung eines Wärmenetzes zu gestatten. Der Wärmenetzbetreiber muss der nach Landesrecht zuständigen Behörde für das Versorgungsgebiet einen Investitionsplan mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen für die Erschließung des Gebiets mit einem Wärmenetz und dessen Versorgung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bis zum 01.01.2035 vorlegen und die Kommune oder der Träger des Wärmenetzausbaus muss dem Gebäudeeigentümer garantieren, dass das Gebäude innerhalb von zehn Jahren, spätestens jedoch bis zum 01.01.2035, über das Wärmenetz versorgt wird.
Ausnahmen
Es gibt keine sofortige Austauschpflicht bei Bestandsgebäuden. Eine ordnungsgemäß funktionierende Heizung kann noch viele Jahre weiterbetrieben werden.
Generell dürfen wie bisher Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und die vor dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, nicht mehr betrieben werden. Auch nach dem 01.01.1991 eingebaute oder aufgestellte dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.
Folgende Ausnahmen gelten weiterhin bzw. sind neu in der GEG-Novelle 2024 enthalten:
- Die bestehenden Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel werden beibehalten. Auch die Ausnahme für Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung seit dem Stichtag 01.02.2002 selbst bewohnt, gilt weiterhin.
- Längstens dürfen Heizkessel bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
- Wenn Eigentümer das achtzigste Lebensjahr bereits vollendet haben, dürfen sie nach einer Havarie auch andere Heizungsanlagen, die die Erneuerbaren-Vorgaben nicht erfüllen, aufstellen und betreiben. Dies gilt in Wohngebäuden mit bis zu 6 Wohnungen, deren Eigentümer das Gebäude selbst bewohnen. Im Fall von Miteigentümern müssen alle das 80. Lebensjahr vollendet haben.
- Für Empfänger einkommensabhängiger Sozialleistungen entfällt die Erneuerbaren-Vorgabe ebenso.
- Falls die Pflicht zum Einbau einer Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien für den Gebäudeeigentümer eine besondere Härte darstellt, kann davon abgewichen werden. Das Gebäudeenergiegesetz enthält eine allgemeine Härtefallregelung und knüpft an bestehende Härtefallregelungen an, die es auch im heutigen Recht bereits gibt.