GEG Novelle - Neue Regelungen ab 01.01.2023
Stand: Dezember 2022
Am 01.01.2023 sind wichtige Änderungen innerhalb des GEG in Kraft treten. Vom Bundestag beschlossen wurden die Änderungen bereits am 07.07.2022 mit dem „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“. Der Artikel 18 a beinhaltet die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes.
Verschärfte Anforderungen an Neubauten
Längst überfällig und von der Regierungskoalition in ihrem Vertrag von 2021 vereinbart war die Verschärfung der Anforderungen an Neubauten. Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Wohn- und Nichtwohngebäude wird von bisher 75 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 Prozent reduziert. Die Anforderungen an die Gebäudehülle bleiben unverändert. Diese Anpassung erfolgt auch in der Innovationsklausel nach § 103. Perspektivisch, und ebenfalls von der Regierungskoalition bereits vereinbart ist ab 2025 eine Anhebung des Neubau Standards auf das Niveau des Effizienzhauses 40 geplant.
Primärenergiefaktoren Gasgemische
Für gasförmige Biomasse wird in § 22 GEG klargestellt, dass die Primärenergiefaktoren in Gasgemischen (Erdgas/Biomethan) nur für den biogenen Anteil und nicht für das gesamte Gasgemisch angesetzt werden dürfen.
Strom aus erneuerbaren Energien
Strom aus erneuerbaren Energien und seine Anrechnung nach § 23 GEG wird deutlich vereinfacht. Diese erfolgt in allen Fällen künftig über eine monatsweise Gegenüberstellung. Der gebäudebezogene Strombedarf wird dem nutzbaren Stromertrag im Rahmen der Energiebilanz des GEG gegenübergestellt. Das Bewertungsverfahren aus dem bisherigen § 23 Abs. 2 und 3 GEG wird gestrichen. Eine vorrangige Nutzung des Stroms im Gebäude ist nicht mehr erforderlich.
Vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohngebäude
Im § 31 in Verbindung mit der Anlage 5 wird das vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude auf eine Systematik umgestellt, die sich am bisherigen Effizienzhaus 55 der KfW orientiert. Es müssen alle Bauteilanforderungen und ein zulässiges Anlagenkonzept der Anlage 5 eingehalten werden. Insbesondere steht im vereinfachten Verfahren keine Anlagenvariante mit Gasheizung mehr zur Verfügung.
Primärenergiefaktor Großwärmepumpen
Mit dem GEG 2023 wird ein Primärenergiefaktor für den Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen ab 500 kW installierter Wärmeleistung eingeführt. Der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil beträgt 1,2 (vorher 1,8) und soll die Benachteiligung von Wärme aus Großwärmepumpen gegenüber der Wärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien beseitigen.
Befristete Erleichterungen
Eine befristete Erleichterung für bestimmte Gebäude, die der Unterbringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag dienen, wird mit dem neuen § 102 Absatz 4 GEG eingeführt. Diese bis 31. Dezember 2024 befristete Regelung trat bereits am 29. Juli 2022, am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Downloads
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Präsentationen
Vortragsfolien zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Eine Zusammenstellung von Präsentationsfolien zur Verwendung in Vorträgen zum Thema Gebäudeenergiegesetz (GEG). Die Regelungen der GEG-Novelle zum 01.01.2023 sind bereits berücksichtigt.
Stand: Januar 2023 -
Gesetze
EEGAusbGuEnFG - Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022.
Stand: Juli 2022 -
Gesetze
GEG 2020 - Gebäudeenergiegesetz
Gebäudeenergiegesetz - Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 08.08.2020
Stand: August 2020