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Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung

Stand: November 2021
Foto, Blick auf zwei Gebäudedächer mit Solarkollektoren vor blauem Himmel.

Die Inhalte des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) sind größtenteils in Teil 2, Abschnitt 4 und Teil 3, Abschnitt 2 des GEG aufgegangen. Die Abschnitte beschreiben die „Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude“ bzw. die „Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden“.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz bzw. die Abschnitte zur „Nutzung von erneuerbaren Energien zu Wärme- und Kälteerzeugung“ im GEG sollen im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Wärme- und Kälteversorgung ermöglichen. Gleichzeitig ist die Förderung der Weiterentwicklung der Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien verankert. Das GEG trat am 1.11.2020 in Kraft und beinhaltet Anforderungen zum Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudesektor.

Grundlegendes

Die Paragrafen zur Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung (§§ 34 bis 45 GEG sowie §§ 52 bis 56 GEG) geben die Randbedingungen vor, wie erneuerbare Energien zur vorschriftmäßigen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs in Gebäuden genutzt werden können. Sie definieren die vorgegebenen Nutzungspflichten sowie mögliche Ersatzmaßnahmen und Ausnahmeregelungen.

Die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bezieht sich grundsätzlich auf Neubauten. Zusätzlich gilt diese bei bestehenden Gebäuden der öffentlichen Hand, wenn diese grundlegend renoviert werden. Ziel ist es, den Anteil erneuerbarer Energien in Gebäuden aus Gründen des Klimaschutzes und zur Schonung fossiler Ressourcen zu erhöhen und entsprechende Technologien weiterzuentwickeln.

Nutzungspflichten

Sowohl private als auch öffentliche Gebäudeeigentümer und Bauherren sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 und § 34 Abs. 1 GEG dazu verpflichtet, einen bestimmten Anteil des Wärme- und Kälteenergiebedarfs in neu zu errichtenden Gebäuden durch erneuerbare Energien zu decken. Als erneuerbare Energien definiert sind Wärme aus solarer Strahlung, Biomasse (gasförmig, flüssig, fest) sowie Geothermie und Umweltwärme. Hinzu kommt Kälte, die aus den zuvor genannten Quellen nutzbar gemacht wurde, sowie Kälte aus dem Erdboden oder Wasser. Abhängig vom gewählten Energieträger werden zur Erfüllung der Nutzungspflicht verschiedene Mindestanteile an der Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs definiert.

Diese Mindestanteile belaufen sich auf:

  • 15 Prozent für Wärme aus solarthermischen Anlagen,
  • 15 Prozent bei Strom aus erneuerbaren Energien,
  • 30 Prozent für gasförmige Biomasse bei Nutzung in einer KWK-Anlage,
  • 50 Prozent für gasförmige Biomasse bei Nutzung in einem Brennwertkessel,
  • 50 Prozent für flüssige und feste Biomasse
  • sowie 50 Prozent für Geothermie und Umweltwärme.

Bei solarthermischen Anlagen von Wohngebäuden gilt die Anforderung ebenfalls als erfüllt, wenn bei maximal zwei Wohneinheiten die Aperturfläche mindestens 0,04 m² je Quadratmeter Nutzfläche beträgt bzw. bei mehr als zwei Wohneinheiten die Aperturfläche mindestens 0,03 m² je Quadratmeter Nutzfläche beträgt.

Bei Strom aus erneuerbaren Energien für Wohngebäude gilt die Anforderung ebenfalls erfüllt, wenn die installierte Nennleistung in Kilowattmindestens das 0,03-fache der Gebäudenutzfläche bezogen auf die Anzahl der Geschosse ist.

Übersicht über die Mindestanteile zur Deckung des Wärme- bzw. Kältebedarfs nach GEG

Die Mindestanteile zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs richten sich nach der eingesetzten Energiequelle und sind nebenstehend zusammenfassend dargestellt.

Neben den Mindestanteilen gelten außerdem bestimmte Randbedingungen für die verschiedenen Energieträger, welche für die Erfüllung der Nutzungspflicht ebenfalls eingehalten werden müssen. Hierzu zählen beispielsweise Mindestwerte für die Aperturfläche von solarthermischen Anlagen und die Jahresarbeitszahlen von Wärmepumpen oder die Einhaltung bestimmter technischer Anforderungen an Heizkessel. Es ist außerdem stets auf die genaue Definition des gewählten Energieträgers zu achten und ob dieser im Einzelfall tatsächlich als förderfähig deklariert ist (v. A. wichtig bei Biomasse).

Wird die gleichzeitige Versorgung von mehreren Gebäuden in direktem räumlichen Zusammenhang vorgesehen, so besteht die Möglichkeit zu quartierbezogenen Lösungen. Hierbei werden nicht Einzelgebäude, sondern ganze Gebäudegruppen gesammelt betrachtet und energetisch bewertet.

Häufigste Fragen zur Nutzung von erneuerbaren Energien nach dem GEG

Die folgende Auflistung enthält die fünf am häufigsten gestellten Fragen zur Nutzung von erneuerbaren Energien nach dem GEG:

Antworten auf viele weitere häufig gestellte Fachfragen können im FAQ-Bereich abgerufen werden:

Antworten auf häufig gestellte Fachfragen (FAQ)

Zusammenstellung von Antworten auf häufig gestellte Fachfragen zu Gebäudeenergiegesetz (GEG), Energieausweis, Bilanzierung, Bauphysik, Gebäudetechnik oder individueller Sanierungsfahrplan (iSFP).

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