Neubau
Stand: November 2021
Die Hauptanforderung des GEG bezieht sich beim Neubau auf den Jahresprimärenergiebedarf. Dabei wird für Wohngebäude ein maximal zulässiger Höchstwert für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung vorgegeben. Bei Nichtwohngebäuden beinhaltet dieser Höchstwert zusätzlich den Energiebedarf der Beleuchtung. Ferner werden als Nebenanforderung für Wohngebäude Höchstwerte des spezifischen auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts vorgegeben und für Nichtwohngebäude Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche.
Grundsätzlich sind bei allen Neubauten Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten (§ 14 GEG). Weitere Vorgaben zur Dichtheit, zum Mindestluftwechsel, zum Mindestwärmeschutz sowie der Minimierung von Wärmebrücken sind in den §§ 11 bis 13 GEG definiert.
Strom aus erneuerbaren Energien kann nach § 23 GEG bei der Berechnung des Jahresprimärenergiebedarfs angerechnet werden, sofern er in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang vom Gebäude erzeugt und zugleich vorrangig selbst genutzt wird. Die anzurechnende Leistung hängt von der installierten Leistung und der Verfügbarkeit eines Speichers ab. Bei Wohngebäuden können maximal 30 Prozent bei Systemen ohne Speicher und 45 Prozent bei Systemen mit Speicher des Jahresprimärenergiebedarfs des Referenzgebäudes abgezogen werden.
Für kleine Gebäude mit bis zu 50 m² Nutzfläche gelten zur Vereinfachung ausschließlich Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile.
Häufige Fragen zum GEG und Neubauten
Antworten auf viele weitere häufig gestellte Fachfragen können im FAQ-Bereich abgerufen werden: