Austausch- und Nachrüstverpflichtungen
Stand: November 2021
Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind Austausch- und Nachrüstverpflichtungen definiert, die unabhängig von einer Sanierungsabsicht durchzuführen sind (§ 47 GEG). Ausgenommen sind hierbei grundsätzlich Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits seit Anfang 2002 von der Eigentümerin oder dem Eigentümer selbst bewohnt werden. Sofern diese Gebäude jedoch verkauft werden, sind auch hier die Austausch- und Nachrüstverpflichtungen innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. So dürfen Heizkessel mit einer Nennleistung von 4 kW bis 400 kW, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und keine Niedertemperatur oder Brennwertkessel sind, ab einem Alter von 30 Jahren oder vor dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betrieben werden.
Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt sein (§ 71 GEG). Zugängliche Decken beheizter Räume (mind. 19 °C Innentemperatur) zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) müssen nach § 47 GEG gedämmt werden, sofern sie nicht die Vorgaben zum Mindestwärmeschutz erfüllen. Alternativ muss das darüber liegende Dach gedämmt werden bzw. die Vorgaben zum Mindestwärmeschutz erfüllen.
Häufige Fragen zum GEG sowie Austausch- und Nachrüstverpflichtungen
Antworten auf viele weitere häufig gestellte Fachfragen können im FAQ-Bereich abgerufen werden: